Erlaubnis der Untervermietung gefordert

  • Hallo!

    momentan wohne ich in einem Untermietverhältnis. Für den Antrag auf Alg II wollte das Jobcenter den Hauptmietvertrag sehen, und hat den auch bereits bekommen. Zusätzlich wird eine schriftliche Erlaubnis des Vermieters zur Untervermietung gefordert. Diese liegt allerdings schriftlich nicht vor, sagte mir meine Untervermieterin. So weit ich gegoogelt habe, gibt es auch in dem Punkt keine Pflicht meinerseits zur Mitwirkung, bzw. es ist mir ja nicht möglich dieses Schreiben unmittelbar zu bekommen.

    Auf die Frage nach der rechtlichen Grundlage deren Forderung schriebdas Jobcenter:

    "Gemäß der gültigen Verwaltungsanweisung der Freien Hansestadt Bremen zu § 22 SGB II ist für die Übernahme der Kosten der Unterkunft bei einem Untermietverhältnis die Erlaubnis des Eigentümers für die Untervermietung erforderlich. Aufgrund der fehlenden Genehmigung dürfte das Untermietverhältnis zwischen dem Hauptmieter und Ihnen unwirksam sein."

    Wie würdet ihr reagieren?

  • Hallo!

    Willkommen im Forum!

    Zusätzlich wird eine schriftliche Erlaubnis des Vermieters zur Untervermietung gefordert.

    Richtig und in der Regel wird der Vermieter die Erlaubnis nicht verweigern.

    Anspruch des Mieters auf Untervermietung

    Ein Mieter kann sogar einen Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis vom Vermieter haben. Dies ist in der Regel immer dann der Fall, wenn ein berechtigtes Interesse an der Untervermietung besteht. Ein berechtigtes Interesse wird etwa angenommen, wenn der Hauptmieter aus finanziellen Gründen auf die Einnahmen aus der Untervermietung angewiesen ist. Es können aber auch familiäre und persönliche Gründe für eine Untervermietung in Betracht kommen.

    Diese liegt allerdings schriftlich nicht vor, sagte mir meine Untervermieterin.

    Ja, dann sollte sie die Erlaubnis für das Untermietverhältnis beim Vermieter einholen.

    Wo liegt das Problem?

    (1) Entsteht für den Mieter nach Abschluss des Mietvertrags ein berechtigtes Interesse, einen Teil des Wohnraums einem Dritten zum Gebrauch zu überlassen, so kann er von dem Vermieter die Erlaubnis hierzu verlangen. Dies gilt nicht, wenn in der Person des Dritten ein wichtiger Grund vorliegt, der Wohnraum übermäßig belegt würde oder dem Vermieter die Überlassung aus sonstigen Gründen nicht zugemutet werden kann.

    (2) Ist dem Vermieter die Überlassung nur bei einer angemessenen Erhöhung der Miete zuzumuten, so kann er die Erlaubnis davon abhängig machen, dass der Mieter sich mit einer solchen Erhöhung einverstanden erklärt.

    (3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

    gibt es auch in dem Punkt keine Pflicht meinerseits zur Mitwirkung, bzw. es ist mir ja nicht möglich dieses Schreiben unmittelbar zu bekommen.

    Bei fehlender Mitwirkung versagt das Jobcenter die Kosten der Unterkunft.

    Suche dir was aus! ;)

    Gruß

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