Erstausstattung nur als Darlehen

  • Hallo,

    ich habe nach überwundener Obdachlosigkeit bei meinem örtlich zuständigen Jobcenter einen Antrag auf Erstausstattung der Wohnung gestellt.

    Nun habe ich folgende Antwort erhalten:

    "Ihr Antrag auf darlehensweise Gewährung einer teilweisen Erstausstattung

    Sehr geehrter Herr Stefan1406,


    um Ihren Antrag vom 03.02.2020 bearbeiten zu können reichen Sie bitte folgende Unterlagen ein:


    - beigefügte Anlage (ausgefüllt), bitte geben Sie hier an, welche Gegenstände benötigt werden. Ich weise Sie darauf hin, dass die Leistungen lediglich als Darlehen bewilligt werden können."

    Bei der beigefügten Anlage handelt es sich einfach nur um ein Blatt mit der Nummer der Bedarfsgemeinschaft und dem Namen des Antragstellers, sowie einer tabellarischen Auflistung verschiedener Gegenstände, die beantragt werden können. Unterhalb der Tabelle steht dann noch: "Einzelbewilligung, wird nicht als Pauschale abgerechnet."

    Soweit ich es richtig verstanden habe ist das Jobcenter nach § 24 Satz 1 SGB II i.V.m. § 24 Satz 3 SGB II gesetzlich dazu verpflichtet, die beantragte Leistung zu erbringen, nicht jedoch in Form eines Darlehens. Ich muss allerdings noch dazu sagen, dass ich nicht unmittelbar aus der Obdachlosigkeit komme, sondern damals gegen Ende 2013, nachdem ich meine damalige Wohnung aufgrund Mietschulden verlor, während der Zeit meiner Obdachlosigkeit eine Frau kennengelernt hatte, welche mich bei sich in ihrer Unterkunft aufnahm und mit welcher ich dann für die Dauer von ca. 1,5 Jahren eine Beziehung führte. Als wir uns dann voneinander getrennt hatten, überführte sie mich schnurstracks in eine Wohnanlage für Männer, welche möbliert war. In dem kleinen Einzelzimmer lebte ich dann für die Dauer von ca. 5 Jahren. Nun habe ich Ende 2019 wieder eine richtige, eigene Wohnung bekommen und habe die Erstausstattung beantragt, da ich weder von meiner ehemaligen Partnerin, noch aus dem Zimmer im Wohnheim irgendwelche Austattungsgegenstände erhalten habe, welche ich mit in die neue Wohnung hätte mitnehmen können.

    Soll heißen, ich befinde mich in gewisser Hinsicht nach wie vor in praktisch der selben Situation, in der ich mich damals, direkt nachdem ich obdachlos wurde, ebenfalls befand.

    Zwischenzeitlich musste ich tausende von Euro an das Jobcenter und zwecks anderer Zahlungsrückstände aus damalig zum Zeitpunkt vor dem Rauswurf aus meiner Wohnung bestehenden Vertragsverhältnissen zurückzahlen, sodass mir bislang, AUCH JAHRE SPÄTER, kein Geld zum ansparen auf eine Wohnungserstausstattung blieb.

    Was denkt ihr, soll ich in der Sache einen Fachanwalt einschalten?

    Netten Gruß,

    Stefan


    Kurz zusammengefasst gesagt bot sich mir bisher keine Gelegenheit irgendwelche Austattungsgegenstände anzuschaffen, welche ich in meine jetzige Wohnung hätte mit übernehmen können!

    Zwei Beiträge hintereinander zusammengefasst

    6 Mal editiert, zuletzt von Stefan1406 (1. Mai 2020 um 23:15)

  • Hallo,

    entweder legst du selber Widerspruch ein oder lässt dies einen Fachanwalt machen. In der Regel lenken die Jobcenter eher ein, wenn der Fachanwalt den Widerspruch formuliert. Aber achte hierbei auf die Fristen.

    Einen Beratungsschein kannst du beim zuständigen Amtsgericht beantragen.

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