Tacheles-Soialhilfe Kampagne für ein Corona-Zuschlag bzw. ein „Nulldarlehen“ (Langversion)

  • Tacheles-Soialhilfe Kampagne für ein Corona-Zuschlag bzw. ein „Nulldarlehen“ (Langversion)

    Tacheles-Sozialhilfe Kampagne für ein Corona-Zuschlag bzw. ein „Nulldarlehen“ (Langversion)

    Die Covid-19-Virus-Pandemie bringt vor allem Menschen mit geringen Einkommen und

    Sozialleistungsbeziehende in wirtschaftliche Not, hier müssen Lösungen geschaffen werden

    – und zwar sofort!

    Die Covid-19-Virus-Pandemie bringt vor allem Menschen mit geringen Einkommen

    und Sozialleistungsbeziehende in wirtschaftliche Not. Über 7 Millionen SGB II-/

    SGB XII-/AsylbLG-leistungsbeziehende Menschen, Erwerbslose, Geringverdienende, Alleinerziehende, Geflüchtete, Rentner*innen, alte, kranke und behinderte Menschen sowie Kinder in solchen Haushalten konnten sich bislang irgendwie mit Tafeln, Suppenküchen, kostenfreien Mittagstischen oder über günstige bzw. kostenlose Verpflegung in Kitas und Schulen über Wasser halten. Diese Versorgungs- und Unterstützungssysteme sind pandemiebedingt weitgehend eingestellt. Gleichzeitig

    wird in den Supermärkten gehamstert. Dies führt insbesondere dazu, dass Sonderangebote oft frühzeitig ausverkauft sind. Zudem ist eine allgemeine Schutzmaskenpflicht zu erwarten und in einzelnen Kommunen bereits verpflichtend.

    Für diese Personengruppen muss eine Lösung geschaffen werden

    – und zwar sofort!

    Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hatte die Bundesregierung mit Urteil vom Juli 2014

    (BVerfG v. 23.07.2014 – 1 BvL 10/12) darauf hingewiesen, dass die Regelbedarfe so gering

    bemessen sind, dass das Gericht sich beinahe dazu entschlossen hätte, sie als

    verfassungswidrig einzustufen. Es hat deshalb ausgeführt, dass kurzfristige Preiserhöhungen

    für regelbedarfsrelevante Güter vom Gesetzgeber zu berücksichtigen seien und im Falle solcher Schwankungen die jeweiligen Bedarfe jedenfalls durch verfassungskonforme Auslegung der bestehenden Normen zu gewähren wären (BVerfG v. 23.07.2014 - 1 BvL 10/12, Rn. 116, so a

    uch das BSG in Bezug auf das Schulbuchurteil v. 08.05.2019 - B 14 AS 6/18 R, - juris, Rn. 25).

    Derartige Regelungen wurden trotz eindeutiger Vorgaben des BVerfG nicht in das Ende März

    verabschiedete Sozialschutz-Paket aufgenommen. Weil sie von der Politik im Stich gelassen

    wurden, werden sich unterfinanzierte Haushalte nun selbst helfen und den „Corona-Zuschlag“

    bei den Ämtern und notfalls vor Gericht erstreiten müssen. Dafür haben wir folgenden

    Vorschlag:

    Schritt I: Beantragung eines Darlehens

    1. Anspruchsgrundlage im SGB II/SGB XII/AsylbLG
    a. SGB II-Regelung (§ 24 Abs. 1 SGB II)
    Das Gesetz sieht vor, dass für den Fall, dass ein vom Regelsatz umfasster, unabweisbarer

    Bedarf besteht, das Jobcenter ein Darlehen zu erbringen hat (§ 24 Abs. 1 SGB II). Zuvor

    ist indes alles bereite Vermögen vorrangig einzusetzen (§ 42a Abs. 1 SGB II). Unabweisbar

    ist ein Bedarf im Regelfall dann, bei einer Bedarfsunterdeckung von mehr als 20 % (Blüggel

    in Eicher/Luick, 4. Aufl., § 24 Rn. 54 m.w.N.). Die Bedarfsunterdeckung stellt auf den

    Regelsatz ab, d.h. bei einer Unterfinanzierung von rund 80 € im Monat, wobei der Einzelfall maßgeblich ist.

    Auch die Bundesagentur für Arbeit (BA) geht in ihren Weisungen anlässlich der aktuellen

    Corona-Krise davon aus, dass solche Darlehen unbürokratisch vergeben werden sollen:

    Sollte den Kundinnen und Kunden kein Geld zur Verfügung stehen, sind die Möglichkeiten

    des § 24 Absatz 1 SGB II (Darlehen bei unabweisbarem Bedarf) [...] zu nutzen. Es sind

    keine strengen Anforderungen an den Nachweis anzulegen. Die Gewährung sollte

    grundsätzlich als Geldleistung erfolgen“ (Weisung der BA zu Sozialschutz-Paket vom 01.4.2020,

    unter 2.10 Notlagen/“Barauszahlung“).

    b. SGB XII-Regelung (§ 37 Abs. 1 SGB XII)
    Im SGB XII ist geregelt, dass im Einzelfall, wenn ein vom Regelbedarf umfasster Bedarf

    vorliegt und dieser unabweisbar ist ein Darlehen erbracht werden „soll“ (§ 37 Abs. 1 SGB XII).

    Eine „Unabweisbarkeit“ liegt dann vor, wenn es sich um eine gegenwärtige Notlage handelt,

    deren Abwendung zur Sicherung der Menschenwürde notwendig ist. Ob Schonvermögen

    vorrangig einzusetzen ist, ist umstritten (gegen den Schonvermögenseinsatz: Armborst,

    LPK-SGB XII, 11. Aufl., § 37, Rn. 6), bei einer Hilfeleistung in der aktuellen Krisenlage sollte

    jedoch davon ausgegangen werden, dass die Behörden ein Rückgriff auf das Schonvermögen

    fordern.

    c. AsylbLG-Regelung (§ 6 Abs. 1 S. 1 AsylbLG)
    Auch AsylbLG-Beziehende können „sonstige Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes“,

    sofern sie unerlässlich sind, über § 6 Abs. 1 S. 1 AsylbLG gegenüber dem jeweiligen

    Leistungsträger geltend machen. Kommt es zu pandemiebedingten Mehrausgaben und

    ist dadurch der Lebensunterhalt nicht mehr gedeckt, dürfte sich das Ermessen der

    Entscheider*innen auf null reduzieren.

    2. Nachweis des unabweisbaren/unerlässlichen Bedarfs

    Um einen solchen Nothilfebedarf zu erhalten, bedarf es des Nachweises, dass ein

    „unabweisbarer Bedarf“ bzw. „unerlässlicher Bedarf“ vorliegt. Der klarste Nachweis für

    einen solchen Nothilfebedarf dürfte ein Kontoauszug sein, mit dem glaubhaft gemacht

    wird, dass der Kontostand auf null gesunken ist oder sogar bis zum Limit überzogen

    wurde, sowie die Erklärung, dass kaum noch oder kein Bargeld mehr vorhanden ist.

    Die BA weist daraufhin, dass „keine strengen Anforderungen an den Nachweis anzulegen“

    sind und, dass die Gewährung grundsätzlich als Geldleistung erfolgen soll (Weisung der

    BA zu Sozialschutz-Paket vom 01.4.2020, unter 2.10 Notlagen/“Barauszahlung“).

    Aufgrund der aktuellen Krisensituation sollte selbstverständlich sein, dass auch bei

    Menschen im Bezug von SGB XII- und AsylbLG-Leistungen keine strengeren Anforderungen

    an den Nachweis des Nothilfebedarfes gestellt werden können.

    3. Abgrenzung zu den vorfälligen Leistungen im SGB II
    § 42 Abs. 2 SGB II ermöglicht es, eine vorzeitigen Erbringung des kommenden Geld-

    oder Sachleistungsanspruchs („Vorschuss“) auf die im nächsten Monat fälligen

    Leistungen zu erhalten. Diese vorfälligen Leistungen sind auf 100 € begrenzt und

    unter einer Reihe von Voraussetzungen nicht zulässig (§ 42 Abs. 2 S. 5 SGB II).

    Gesetzgeberischer Hintergrund dieser Regelung ist eigentlich die Umgehung der

    aufwendigen Abwicklung von Darlehen wegen unabweisbarem Bedarf (Greiser,

    in: Eicher/Luik, 4. Aufl. § 42, Rn. 25). Der Anspruch auf vorfällige Leistungen steht

    im Ermessen der Behörde und mindert im Folgemonat die auszuzahlenden Leistungen.

    Wegen der damit verschobenen Unterfinanzierung auf den Folgemonat ist er in

    Corona-Pandemie-Zeiten nicht geeignet, sachgerecht akute Bedarfe zu decken. Denn

    dann würde eine Vorschussgewährung zur Dauerlösung werden. Eine vergleichbare

    Leistung wie die vorfälligen Leistungen im SGB II gibt es im SGB XII und AsylbLG

    nicht.

    4. Auszahlung von Akutbedarfen im Rahmen des Barcode-Verfahrens
    Jobcenter in gemeinsamer Einrichtung können ab Sommer 2019 mit dem sogenannten

    Barcode-Verfahren die Auszahlung von Akutleistungen vornehmen lassen. Die Berechtigten bekommen einen Auszahlungsschein mit einem Barcode und können sich die dringend

    begehrten Leistungen an den Kassen von örtlichen Supermärkten und Drogerieketten

    auszahlen lassen.

    Schritt II: Abwicklung eines Darlehens für einen unabweisbaren Bedarf im

    SGB II/SGB XII

    1. Abwicklung der Darlehensgewährung im SGB II
    Das Darlehen ist durch Bescheid zu gewähren. In den meisten Fällen wird es einen

    ombinierten Darlehensbescheid nach § 24 Abs. 1 SGB II und einen Bescheid, der die

    Aufrechnung in Folgemonat verfügt, nach § 42a Abs. 2 S. 3 SGB II geben.

    Das Darlehen hat als Geldleistung zu ergehen, denn lediglich im begründeten Ausnahmefall,

    wie nicht sachgemäßer Umgang mit den Regelbedarfen, z.B. bei Suchtproblematiken,

    darf die Behörde auf Sachleistungen umstellen (§ 24 Abs. 2 SGB II). Zudem verfügt die

    BA in ihren Weisungen: „Die Gewährung sollte grundsätzlich als Geldleistung erfolgen

    (Weisung der BA zu Sozialschutz-Paket vom 01.4.2020, unter 2.10 Notlagen/“Barauszahlung“).

    2. Abwicklung im SGB XII
    Auch im SGB XII wird das Darlehen per Bescheid gewährt und die Aufrechnung per

    Bescheid verfügt. Hier ist die Aufrechnung auf 5 % der Regelbedarfsstufe 1 (21,60 €/mtl.)

    begrenzt.

    Schritt III: Widerspruch gegen die Aufrechnung

    1. Widerspruch gegen Aufrechnung entfaltet aufschiebende Wirkung im SGB II
    Wenn Jobcenter per Bescheid die Aufrechnung der Behördenforderung in Höhe von 10 % des maßgeblichen Regelbedarfes nach § 42a Abs. 2 S. 3 SGB II verfügen, entfaltet ein

    Widerspruch gegen den die Aufrechnung verfügenden Bescheid nach § 86a Abs. 1 SGG

    aufschiebende Wirkung. Jobcenter dürfen das Darlehen aufgrund der aufschiebenden

    Wirkung des Widerspruchs nicht aufrechnen, solange der Bescheid nicht bestandskräftig

    geworden, d.h. über den Widerspruch entschieden worden ist.

    Wir raten, den Widerspruch damit zu begründen, dass mit Hilfe des Darlehens

    pandemiebedingte Mehraufwendungen kompensiert wurden und die Rückabwicklung

    während der Corona Krise nicht zumutbar und möglich ist, weil jeder Cent der Regelbedarfe

    benötigt wird, um aktuelle Bedarfe zu decken. Ferner kann ausgeführt werden, dass

    beabsichtigt ist, einen „Unbilligkeitsantrag“ nach § 44 SGB II zu stellen und eine

    Aufrechnung der Forderung zum jetzigen Zeitpunkt diesen Antrag ins Leere laufen lassen

    würde.

    2. Widerspruch gegen Aufrechnung entfaltet aufschiebende Wirkung im SGB XII
    Im SGB XII können Darlehen in Höhe von bis zu 5 % der Regelbedarfsstufe 1 zurückgehalten

    werden (§ 37 Abs. 4 SGB XII). Zunächst ist festzustellen, dass es sich um eine

    „Kann“-Entscheidung handelt.

    Das Sozialamt hat demnach im Rahmen einer Ermessensentscheidung zu prüfen, ob es

    die Forderung aus dem Darlehen aufgrund der Pandemie überhaupt geltend macht oder

    ob auf eine Aufrechnung verzichtet wird. Kommt es zu dem Ergebnis, dass es das Darlehen aufrechnen will und verfügt dies durch einen Aufrechnungsbescheid, dann entfaltet auch

    im SGB XII der Widerspruch gegen diesen Bescheid nach § 86a Abs. 1 SGG aufschiebende

    Wirkung.

    Das Sozialamt darf das Darlehen aufgrund der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs

    nicht aufrechnen, solange der Bescheid nicht bestandskräftig geworden ist. Kommt das

    Sozialamt zum Ergebnis, dass es die Forderung nicht per Aufrechnung geltend macht, könnte

    diese an den Forderungseinzug des jeweiligen Sozialamtes weitergegeben werden. Hier

    gilt § 54 SGB I, wonach es nicht zulässig ist, bei Einkünften unterhalb der Pfändungsfreigrenze

    eine Pfändung vorzunehmen. Für eine Person beträgt diese im Jahr 2020 gemäß

    § 850c Abs. 2a ZPO 1179,99 €.

    Im nächsten Schritt müsste ein Pfändungsschutzkonto („P-Konto“) eingerichtet werden.

    Auch ist eine Aufrechnung der Darlehensforderung bei einem SGB XII-Leistungsanspruch nicht zulässig, weil dies erst bei einem Einkommen oberhalb der Pfändungsfreigrenze zulässig ist

    (§ 51 Abs. 1 SGB I).

    3. Exkurs freiwillige Aufrechnungserklärung SGB II/SGB XII
    Sollte die SGB II-/SGB XII-Behörde Ihnen eine Erklärung über die Rückabwicklung des

    Darlehens zur Unterschrift vorlegen, ist das im SGB II definitiv rechtswidrig, im SGB XII

    zunächst zulässig.

    a. SGB II
    Im SGB II ist es rechtswidrig, da hier das Gesetz vorsieht, dass ein Darlehen im laufenden Leistungsbezug zwingend durch den die Aufrechnung bestimmenden Bescheid geltend zu

    machen ist (§ 42a Abs. 2 S. 3 SGB II). In der Folge ist jedwede andere Geltendmachung der Forderung unzulässig. Wenn Leistungsbeziehende aber eine „Erklärung über die Tilgung des Darlehens“ unterschrieben haben, handelt es sich um eine freiwillige Aufrechnungserklärung.

    Diese stellt ein Verzicht auf normierte Rechtsansprüche im Sinne des SGB I dar.

    Die Vorschriften zum Verzicht sind aber nur zulässig, wenn sie nicht gegen geltendes Recht

    verstoßen (§ 46 Abs. 2 SGB I). Da aber im SGB II die Aufrechnung nur auf der Grundlage

    eines Bescheides zulässig ist, handelt es sich hier um eine gegen Rechtsvorschriften

    verstoßende Regelung, die unwirksam ist (§ 46 Abs. 1 SGB I i.V.m § 53 Abs. 1 S. SGB X).

    Das bedeutet, hier besteht sogar ein Anspruch auf Rückzahlung etwaiger bereits einbehaltener Leistungen. Zudem kann der Verzicht jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen

    werden (§ 46 Abs. 1 SGB I).

    b. SGB XII
    Im SGB XII steht die Aufrechnung des Darlehens im Ermessen der Behörde, auch die Höhe

    steht im Ermessen. Hier ist eine freiwillige Aufrechnungserklärung zulässig. Diese stellt eine Verzichtserklärung im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Vertrages da (§ 46 Abs. 1 SGB I).

    Diese ist zulässig und wirksam, sie kann aber jederzeit mit Wirkung für die Zukunft

    widerrufen werden (§ 46 Abs. 1 SGB I). Der Widerruf sollte schriftlich erklärt werden
    und es sollten Gründe dargestellt werden, z.B. pandemiebedingte Preissteigerung, Einführung Maskenpflicht oder Kosten für gesundheitliche Vorsorge.

    3. Rückabwicklung eines Anspruchs auf sonstige Leistungen nach

    § 6 Abs. 1 S. 1 AsylbLG

    Da es sich um zusätzliche Leistungsansprüche der AsylbLG-Beziehenden handelt und

    diese Ansprüche ohnehin „nur“ im Ermessen der Behörde stehen, besteht kein Anspruch

    auf Rückzahlung der „sonstigen Leistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes“. Aus der benachteiligten Rechtsposition von Geflüchteten heraus wird es in der Praxis jedoch

    schwer sein, diesen Anspruch überhaupt gegenüber der Behörde geltend zu machen.

    Schritt IV: Erlassantrag stellen im SGB II/SGB XII

    1. Erlassantrag im SGB II

    Nach § 44 SGB II kann eine Geldforderung vom Jobcenter erlassen werden, „wenn

    Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre“. Zusätzliche Bedarfe, die aufgrund

    der Covid-19-Pandemie entstanden sind, sind unmittelbare Folgen einer außergewöhnlichen

    Situation. Deren Rückforderung dürfte regelmäßig im Sinne des § 44 SGB II unbillig sein.

    Hierbei ist zu berücksichtigen, dass im Rahmen der gesetzlichen Regelungen zum

    Sozialschutz-Paket die Bedürftigkeitsprüfung großzügig gestaltet werden soll oder in Teilen

    sogar entfällt. Dieser Ansatz muss beim Umgang mit pandemiebedingten existenziellen

    Problemlagen gleichsam bei denjenigen Anwendung finden, die schon vor der Corona-Krise

    im SGB II-Leistungsbezug waren. Unabhängig von solchen Gerechtigkeitserwägungen,

    ist davon auszugehen, dass diese besondere Bedarfslage noch einen längeren Zeitraum

    andauern wird. Daher ist eine Tilgung aus den laufenden Leistungen nicht zumutbar und

    unbillig.

    2. Erlassantrag im SGB XII

    Da im SGB XII kein eigengesetzlicher Erlassanspruch wie im SGB II geregelt ist, muss

    ein Erlassantrag nach § 59 Landes- und Bundeshaushaltsordnung gestellt werden.

    Corona-bedingte, unabweisbare Bedarfe stellen eine atypische Situation dar, weshalb

    die behördliche Geltendmachung der Forderung regelmäßig eine besondere Härte

    bedeuten würde.

    Im SGB XII ist zudem zu berücksichtigen, dass es sich in der Regel um Menschen mit

    eingeschränkter Leistungsfähigkeit und um Altersrentner handelt, denen es im Regelfall

    nicht möglich ist, mit Hilfe eines Hinzuverdiensts ein solches Darlehen zu tilgen. Schließlich

    ist zu berücksichtigen, dass im Rahmen der gesetzlichen Regelungen zum Sozialschutz-Paket

    die SGB XII-Bedürftigkeitsprüfung entsprechend dem SGB II gelockert wurde und auch

    hier die Menschen, die bereits vor Ausbruch der Pandemie im SGB XII-Leistungsbezug standen,

    nicht benachteiligt werden dürfen.

    Wie unter 1. dieses Abschnitts in Bezug auf das SGB II dargelegt, ist auch im SGB XII

    eine Tilgung aus den laufenden Leistungen nicht zumutbar und stellt eine besondere

    Härte dar.

    Gesamtbetrachtung und Handlungsleitlinie

    SGB II-/SGB XII-Leistungsberechtigte können zur Deckung pandemiebedingter Zusatzkosten

    ein Darlehen wegen eines unabweisbarem Bedarfs stellen bzw. Berechtigte auf Leistungen

    nach dem AsylbLG können entsprechend Anträge zur Sicherung sonstiger Leistungen des Lebensunterhaltes nach § 6 Abs. 1 S. 1 AsylbLG stellen.

    Sollten die jeweiligen Behörden einen glaubhaft gemachten unabweisbaren Bedarf nicht

    stattgeben, bleibt nichts anderes übrig, als diesen im Rahmen eines Eilantrags beim

    Sozialgericht durchzusetzen. Hier empfehlen wir die Unterstützung durch sozialrechtlich

    versierte Stellen. Auch um die Aufrechnung einer Darlehensforderung zu stoppen und

    den Erlass derselben durchzusetzen, kann fachliche Hilfe notwendig sein.

    Tacheles kann eine solche Kampagne anschieben und in Teilen koordinieren. Wir können

    aber keine rechtliche Unterstützung außerhalb von Wuppertal sicherstellen. In diesem

    Fall müssen sich Betroffene an örtliche Beratungsstellen bzw. Wohlfahrts- und Sozialverbände

    oder im Sozialrecht versierte Anwältinnen und Anwälte wenden. Solche Ansprechpartner*innen können über My-Sozialberatung.de oder über örtliche Beratungsangebote gefunden werden. Alternativ können Sie sich auch an die unten aufgeführten Anwälte wenden.

    Musterschreiben:

    Anträge auf unabweisbaren Bedarf

    - Antrag auf unabweisbaren Bedarf / SGB II

    - Antrag auf unabweisbaren Bedarf / SGB XII

    - Antrag auf zusätzliche Leistungsansprüche / AsylbLG

    Widerspruch gegen Aufrechnung

    - Widerspruch gegen Aufrechnung von Darlehen im SGB II

    - Widerspruch gegen Aufrechnung von Darlehen im SGB XII

    Unbilligkeitsanträge

    - Erlassantrag im SGB II

    - Erlassantrag im SGB XII


    Harald Thomé, Frank Jäger, Lukas Mengestu, Florian Schilz

    Tacheles - Online - Redaktion

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