ALG II Rückforderung zum zweiten mal wegen Überzahlung und Fragen

  • Hallo,

    ich bin gerade total am ende.Ich hatte am 1.08.2019 eine Ausbildung angefangen und irgendwann erhielt ich post und es gab eine Überzahlung von 450 Euro.Ich überwies daraufhin das Geld.Das Jobcenter habe ich in Kenntnis gesetzt,dass ich eine Ausbildung mache,bezahlt habe ich trotzdem.Ich habe dann in Dezember 2019 gekündigt und mich entschlossen doch mit der Schule weiter zu machen.Jetzt erhielt ich wieder Post und es wird eine Summe von 549 Euro verlangt ,weil es in den Monaten 1.09.2019-30.09.2019 und 1.10-2019-31.10.2019 eine "Regelleistung" und Kosten der Unterkunft gab.Zu meiner Person:Ich bin 19J,lebe bei meinen Eltern und wir beziehen Leistungen.Wie kann es überhaupt zu einer Zahlung vom Jobcenter kommen,wenn ich den ersten Betrag von 450 bezahlt habe und auch schriftlich gesagt habe,dass ich keine AUSBILDUNG MACHE.

    Der Brief:

    Erstattung von Leistungen bei endgültiger Festsetzung des Leistungsanspruches Gemäß § 41a SGB II

    Sehr geehrter Herr xy,

    Mit Bescheid von 12.07.19 wurden Ihnen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalt nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzesbuch((SGB II) vorläufig bewilligt (§ 41a SGB II).

    Die Aufgrund der vorläufigen Entscheidung erbrachten Leistungen sind auf die abschließend festgestellten Leistungen anzurechnen .Ergeben sich in einzelnen Monaten Nachzahlungen sind diese mit Überzahlungen in anderen Monaten zu verrechnen. Überzahlungen ,die nach der Anrechnung fortbestehen,sind zu erstatten. (§41 a Abs, 6 SGBII)

    Da nun über Ihren Leistungsanspruch endgültig entschieden werden könnte,wurde festgestellt,dass sie keinen Anspruch auf Leistungen Zur Sicherung des Lebensunterhalts haben.

    Begründung:

    Bitte entnehmen Sie die Berechnung dem beliegenden Bescheid.

    Sie haben wie folgt Leistungen erhalten, ohne dass hierauf Anspruch bestand.

  • Hallo,

    zu einer Überzahlung kommt es dann, wenn Arbeitsaufnahmen zu spät mitgeteilt werden oder Unterlagen zu spät eingereicht werden.

    Ob und inwieweit die Rückforderung in Ordnung ist, lässt sich nicht sagen. Wenn ihr während der Zeit der Ausbildung in etwa gleichbleibende Leistungen erhalten habt, du aber Gehalt etc. bekommen hast, ist die Rückforderung durchaus rechtens.

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