EGV Bewerbungsbemühungen mit 60

  • Hallo liebe Experten,

    gestern bekam ich per Post eine neue Eingliederungsvereinbarung zugeschickt, von der ich die erste Seite anonymisiert hochlade.

    Kann ich bei dieser Formulierung davon ausgehen, dass von mir in den nächsten 12 Monaten nur noch (mindestens) EINE Bewerbungsbemühung pro Monat verlangt wird?

    Ergänzend hierzu:

    Ich bin mittlerweile 60 Jahre alt.

    Zuletzt wurden mir als 59jährigem von einer anderen Sachbearbeiterin (mindestens) 10 Bewerbungsbemühungen in 6 Monaten auferlegt.

    Danke für die Antwort – und bleibt bitte alle gesund!


    PDF in den Text eingefügt


    EGV Frage dazu an Forum.pdf

  • Hallo!

    Kann ich bei dieser Formulierung davon ausgehen, dass von mir in den nächsten 12 Monaten nur noch (mindestens) EINE Bewerbungsbemühung pro Monat verlangt wird?

    Da stehen keine Anzahl der Bewerbungsbemühungen. Eigentlich nicht korrekt,wenn du

    vorher 10 Bewerbungsbemühungen hattest. Sondertatbestand § 53a Abs.2 SGB II - Arbeitslose

    Ansonsten gefällt mir die EGV nicht besonders. Setze dir Information ein und bitte dich sie gründlich

    zu lesen:

    Information zu § 15 SGB II Eingliederungsvereinbarung

    Hätte eigentlich auch gerne den Rest der EGV gesehen, falls das möglich ist.

    Gruß

  • Hallo Grace,

    zunächst vielen Dank dafür, dass du dich mit meinem Anliegen beschäftigst.

    Gerne lade ich auch die komplette EGV hoch. Was gefällt dir daran nicht besonders?

    EGV Entwurf vollständig als PDF (März 2020).pdf

    In der alten EGV waren es 10 Bewerbungen, jedoch für einen Zeitraum von 6 Monaten (s.o.).

    Heruntergerechnet waren es also auch nur 1,66 Bewerbungen pro Monat. Insofern wäre jetzt neu eine Bewerbung pro Monat auch nicht so viel anders.

    Ich könnte die EGV ja mit dem Zusatz versehen, dass ich von einer Bewerbung pro Monat ausgehe. Geht das so?

    Auf jeden Fall werde ich den Satz, dass „die EGV mit mir besprochen wurde“, streichen.

    So wie ich das im Hinblick auf den Sondertatbestand § 53a (2) SGB II sehe, hat das hauptsächlich was mit der Arbeitslosenstatistik zu tun und für mich keine Nachteile. Oder?

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