ALG II Antrag - privaten Krankenversicherung - Vermögen Anrechnung und weitere Fragen

  • Hallo,

    Ich bin Beamter der auf eine Verbeamtung auf Lebenszeit klagt. Bis 31.05.20 beziehe ich noch ein "Übergangsgeld" . Bis dahin bin ich regulär so wie meine Kollegen auch zu 50% über die Beihilfe (also den Staat) und zu 50% über eine private Krankenversicherung versichert. Das Modell der freien Heilfürsorge gibt es für unsere Sparte nämlich nicht mehr.

    Bin also noch bis zum 31.05.2020 regulär weiterhin so versichert. Jetzt hab ich die private Krankenversicherung mal kontaktiert, da nicht abzusehen ist ob und wann ich diese Klage auf Lebenszeitverbeamtung gewinne. Nach dem 31.05.2020 müsste ich, da ich auch unter der Schonvermögensgrenze liege und nichts weiter an materiellen Besitztümern habe, Hartz 4 beantragen. Ich darf kein ALG I beziehen da ich logischerweise als Beamter noch nie in die Sozialkassen einbezahlt habe und sofort ALG II beantragen muss. Ist ja auch alles richtig.

    Ich wollte dann eigentlich ab dem 01.06 mit 8 Euro monatlich eine so genannte "Ruhendstellung" des Verrags mit meiner privaten Krankenversicherung machen . Ich bin Diabetiker und sollte ich die Klage gewinnen würde ich schon gern ohne neue Gesundheitsprüfung zurück zu meiner Krankenkasse. Da meinte die Dame am Telefon meiner Versicherung, dass es durchaus sein kann, dass das Jobcenter die Kosten für eine 100!!! %ige Deckung der privaten Krankenversicherung übernehmen könnte, da dies ggf. sogar günstiger wäre als die gesetzliche Variante. Zudem hätte ich vlt auch generell einen Anspruch darauf.

    Da ich mich nicht auf die Auskunft des Jobcenters verlassen will, da ich von Freunden gehört habe, dass diese einen oft mit den Worten "da haben sie eh keinen Anspruch drauf" versuchen abzuwimmeln. Weiß jemand zufällig ob ich einen Anspruch auf so eine 100% Übernahme während meiner Arbeitslosenzeit habe?

    PS: Sollte ich die Klage verlieren müsste ich eh als Angestellter im ÖD weiterarbeiten und habe dazu auch die Qualifikation. Dann müsste ich nach AUskunft meiner Versicherung so oder so spätestens in die gesetzliche Krankenversicherung.

    Es geht also nur um die Frage Übernahme des Jobcenters meiner privaten Krankenversicherungskosten Ja / Nein. Falls ja warum ja /nein.

    Danke schon mal für jede hilfreiche Antwort :)))

  • Hallo liebes Forum,

    Ich bin im Dezember 2019 aus einem Beamtenverhältnis auf Probe entlassen worden und erhielt ein mir gesetzlich zustehendes "Übergangsgeld" das auch eine weitere Versicherung über die Beihilfe enthielt. Ich habe nun im April für den Monat Mai das letzte mal dieses Übergangsgeld bekommen und meine Versicherung über die Beihilfe läuft ende Mai ab. In meinem Fall ist es so, dass ich zu 50% über die Beihilfe versichert bin und 50% privat versichert. Das Forum hat mir bereits in der Frage geholfen ob und inwieweit diese Versicherung vom Jobcenter übernommen wird.

    Nun bin ich leider insgesamt in einer sehr unschönen Situation. Sowohl was meine letztmalige Verlängerung der Probezeit angeht, als auch meine Entlassung sind noch zwei Klagen beim Verwaltungsgericht anhängig. Bis auf Schriftwechsel zwischen Behörde/Anwalt und dem Gericht ist noch KEIN Verhandlungstermin in Sicht. Corona verlangsamt alles noch zusätzlich. Die Gerichte sind überlastet.

    Da ich keine Rücklagen habe, kein teures Auto besitze und mit dem was ich monetär und sonst besitze noch unter meinem Schonvermögen liege kann bzw. muss ich ALG II beantragen. Gerade für mich als Diabetiker ist es auch wichtig ab dem 01.06.2020 noch versichert zu sein. Mein Anwalt hat letzte Woche nochmal bei Gericht nachgefragt und leider ist kein Termin für eine Verhandlung in Aussicht. Weder für die Verhandlung ob meine Probezeitverlängerung rechtmäßig war, noch ob meine Entlassung rechtmäßig war.

    Ich hänge also in der Luft.

    Ich hab zu insgesamt zwei unschönen Nebenproblemen noch mehrere Fragen:

    Das Jobcenter meiner Stadt hat wegen Corona auf "Emailbetrieb" umgestellt. Ich wollte eigentlich heute Abend eine mail verfassen um meine Situation darzustellen und um einen Antrag zu bitten. Da ist mir noch folgendes aufgefallen. Da meine vorherige Wohnung zu teuer war und ich nicht weiß wie lang sich das bei Gericht noch hinzieht bin ich in eine kleinere Wohnung gezogen. Ich bekomme noch eine Mietkaution von 1000 Euro erstattet von meinem vorigen Vermieter.

    Ich weiß, dass bei erhaltenen Geldern im ALG II Verhältnis immer das Zuflussprinzip gilt. Sprich: Bekomme ich das Geld vor Antraggstellung ist es noch meins (SOFERN ich immer noch damit unter dem Schonvermögen liege was auch so ist). Ich wollte meinen Antrag möglichst frühzeitig stellen, damit es keine verspätete Zahlung des Jobcenters gibt.

    1. Kann meine Mail an das Jobcenter schon als "Antrag" gewertet werden oder erst wenn der Antrag bei denen wirklich vorliegt? Falls nicht ab wann gilt das Zuflussprinzip nachteilig für mich? Ab Antragsstellung (Datum vom Antrag) oder erst ab dem Zeitpunkt wo ich das erste mal Geld vom Jobcenter überwiesen bekomme?

    und 2. Wird die Rückerstattung einer Mietkaution überhaupt als anrechenbares Vermögen gewertet und auch dann wenn ich dann immer noch unter meinem Schonvermögen liege? Oder kommt es allein darauf an, dass mein Vermögen durch den Rückerhalt "vermehrt" wurde? Sprich es total egal ist ob ich das Geld durch Arbeit verdient habe oder es eben "nur" der Rückerhalt einer Mietkaution ist?

    3. Da ich nun in der Stadt wohne und kein Auto mehr benötige würde ich gerne meine alte Rostlaube verkaufen (Marktwert 500 Euro). Ich muss ja bei Verkauf das Straßenverkehrsamt informieren, dass ich mein Auto verkauft habe und da wette ich ist alles so organisiert, dass auch das Jobcenter automatisch beim Straßenverkehrsamt abfragt ob ich mein Auto verkauft habe. Da so ein Straßenverkehrsamt gerne mal Kaufverträge sehen will und vielleicht sogar einbehält als Kopie kann es also sein, dass das Jobcenter auch davon etwas mitbekommt? Wie verhält es sich denn wenn ich nun Ende Mai meine Rostlaube noch verkauft bekomme für 300 Euro oder so? Siehe Frage 1. Gleiche Problematik "Zuflussprinzip"

    4. Mein Schonvermögen liegt irgendwo bei 5.xxx Euro und setzt sich zusammen aus meiner Rostlaube (500 Euro) ein paar Talern in bar und einem ETF Depot mit einem weltweit streuenden ETF, dass ich vor ein paar Monaten für meine Altersvorsorge angelegt habe. Natürlich nicht in Riesterform (was ja auch möglich ist). So gesehen ist es nicht geschützt. Solange ich das Depot aber nicht komplett verkaufe habe ich auch keinen Zugriff darauf. Das Depot hat einen Wert von 2000 Euro derzeit und schwankt natürlich im Bereich von 1800 bis 2300 Euro derzeit aufgrund der Krise eher weiter Richtung unten. Wie verhält es sich mit der Anrechnung von Kursgewinnen ? Guckt das Jobcenter nun jeden Monat wo mein ETF steht und lauert nur darauf, dass mein Depot mal bei 100 Euro plus steht um mir dann meinen Monatssatz zu kürzen? Da ich ja "offiziell Gewinn" gemacht habe? Einstandskurs für meine ETF Anteile waren 2000 Euro. Derzeitiger Stand in der Krise 1800 Euro. Ich hab also momentan "verloren". Wäre ich gezwungen meine Anteile mit Verlust zu verkaufen, weil das Jobcenter mir sagen könnte "Wir wollen hier nicht jeden Monat schauen wo ihre Aktien stehen"? dash

    Vielen lieben Dank für jeden hilfreichen Beitrag. Für Rückfragen stehe ich jederzeit zur Verfügung.

    Themen zusammengefügt und Titel optimiert


  • Sehr geehrte Damen und Herren,

    in meinem leider sehr speziellen Fall meiner Entlassung als Beamter habe ich folgende Frage.

    Ich bin letztes Jahr vor Ende meiner Probezeit Mitte Juli 2019 arbeitsunfähig erkrankt aufgrund von Mobbing am Arbeitsplatz / erhaltener Drohungen. Dies hat sich leider bis zum Ende meiner Probezeit als Beamter gezogen und das war im Oktober 2019.

    Im Anschluss wurde ich entlassen. Entlassen wurde ich mit der Begründung, dass meine Leistungen nicht ausreichen bzw. ich gegen Ende der Probezeit eine schlechte Beurteilung reingedrückt bekommen habe und ich habe dagegen geklagt (Entscheidung steht aus) Ich habe ein Übergangsgeld bezogen. Auch in dieser Zeit war ich weiter aufgrund von Folgeereignissen in Form anonymer Drohungen und anonymen Mobbingbriefen die meinen Zustand weiter verschlechterten krank geschrieben bis Mitte Mai 2020.

    Ich bin also krankgeschrieben worden seit Mitte Juli 2019 und dies hat sich nahtlos so fortgesetzt bis Mitte Mai. Nun ab Ende Mai bekomme ich kein Übergangsgeld mehr und benötige Unterstützung durch ALG II da leider meine Klage immer noch nicht entschieden bzw angelaufen ist und ich zudem ja auch irgendwie weiter krankenversichert sein, Miete zahlen und das nötigste zum leben einkaufen muss.

    Nun habe ich im Internet recherchiert, dass es am Beispiel eines Angestellten Probleme gibt, wenn man VOR Antragsstellung länger als ein halbes Jahr krank war. Da geht es ja um das Thema Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und Krankengeld etc pp.

    Das gibt es ja bei Beamten nicht.

    1. Kann ich jetzt durch meine längerfristige Krankheit zwischen Juli 2019 und Mai 2020 auch als entlassener Beamter meinen ALG 2 Anspruch verlieren wenn ich ich mich weiter ab Mitte Mai 2020 krankschreiben lasse aufgrund der gleichen Krankheit die im Juli 2019 eingetreten ist?

    2.Falls ja, hätte ich einen Anspruch auf ALG 2 wenn ich ab Mitte Mai nicht mehr krankgeschrieben wäre? Oder würde das keinen Unterschied mehr machen, da ich vor Zeitpunkt der Antragsstellung länger als ein halbes Jahr krankgeschrieben war?

    3. Falls ich keinen Anspruch haben sollte, müsste ich dann Sozialhilfe beantragen? Oder gibt es dann eine Art Sperrfrist bei der ich ALG 2 erst beziehen könnte wenn ich eine Weile wieder gesund war?

    Vielen Dank für jede hilfreiche Antwort die mir auch in meiner Situation weiterhilft.

  • Hallo,

    wenn du kein Krankengeld oder nur zu wenig Krankengeld erhälst, kannst du ALG II beantragen. Es ist für das ALG II im Gegensatz zum ALG I nicht entscheidend ob man krankgeschrieben ist.

    Und du kannst nur ALG II beantragen, darunter gibt es keine weiteren staatlichen Hilfen mehr.

  • Hallo!

    Ergänzend zu @bass386 Informationen zum Vermögen, was geschützt ist

    und was nicht geschützt ist.

    Was nicht geschützt ist:

    Wie verhält es sich mit der Anrechnung von Kursgewinnen ?

    Nicht geschützt und muss veräußert werden:

    Es muss sich um verwertbares Vermögen handeln. Verwertbar ist ein Vermögen dann, wenn es für den Lebensunterhalt direkt eingesetzt werden kann oder sein Geldwert durch Verbrauch, Verkauf, Beleihung, Vermietung oder Verpachtung für den Lebensunterhalt genutzt werden kann. Dabei spielt es keine Rolle, ob sich das Vermögen im In- oder Ausland befindet. Hierzu zählen beispielsweise:

    • Bargeld
    • Girokonto Guthaben
    • Guthaben auf Anlage- Konten (Tagesgeld, Festgeld, Depot etc.)
    • Sparguthaben, Bausparguthaben, Sparbriefe
    • Wertpapiere (Aktien- und Fondsanteile)
    • Kapitallebensversicherungen
    • Haus- und Grundeigentum, Eigentumswohnungen
    • sowie sonstige dingliche Rechte an Grundstücken.
    So könnte das Jobcenter beispielsweise verlangen, dass Sie zunächst Ihr Sparguthaben einzusetzen haben, nicht selbst genutztes Wohneigentum fremd zu vermieten ist und die hieraus erzielten Mieteinkünfte auf Ihren Bedarf angerechnet werden oder Sie Ihre Kapitallebensversicherung aufgeben müssen, um den daraus erzielten Betrag zur eigenen Bedarfsdeckung einzusetzen. Nicht verwertbar ist Vermögen, wenn der Inhaber keine freie Verfügungsgewalt darüber hat, zum Beispiel im Falle einer Verpfändung.

    Alles, was das Schonvermögen übersteigt/nicht geschützt ist, wird angerechnet.

    Die Anlage Vermögen und Pflichten des Leistungsberechtigten

    Anlage VM - Vermögen

    § 63 Bußgeldvorschriften - Ordnungswidrig, handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

    Das Bußgeldverfahren im SGB II - Fachliche Weisungen

    Hier auch ein Hinweis auf den § 52 SGB II - Automatisierter Datenabgleich

    Da hier aufgrund der Fragestellung auch elementare Informationen zu ALG II

    fehlen:

    Merkblatt Arbeitslosengeld II

    ALG II Paritätischer Gesamtverband 2020

    Abschließend noch eine allgemeine Anmerkung zur Vermögensprüfung.

    Die Fragestellung tauchte seit der Corona Pandemie immer wieder im Forum

    auf. Die Vermögensprüfung wurde nicht vollständig ausgesetzt, sondern nur

    modifiziert. Die Regelung findet sich in § 67 SGB II. Der Gesetzgeber hat statt

    der festen Grenzen des § 12 SGB II jetzt einen unbestimmten Rechtsbegriff

    eingeführt "erhebliches Vermögen". Der findet sich bisher schon in

    § 21 WoGG (Wohngeldgesetz).

    Die Jobcenter können auf die Vermögensprüfung verzichten, weder müssen sie

    verzichten, noch dürfen sie nicht doch fragen. Werden also zusätzliche Unterlagen

    Seitens des Jobcenters angefordert, sind sie einzureichen. Das gehört zu den Mitwirkungspflichten!

    Gruß

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