ALG II - Umzug - Verletzung der Mitwirkungspflicht - Anhörung und Fragen

  • Hallo!

    Willkommen im Forum! Jede Region hat ihre eigenen Angemessenheitsgrenze bei

    den Kosten der Unterkunft. Erkundige dich bitte bei deinem Jobcenter! Das kann dir

    kein Forum beantworten.

    Gruß

  • ich habe eine Anhörung zur Überzahlung bekommen.

    Ich nehme starke Medikamente, die geistig umnebeln (Epilepsie Mittel). Daher habe ich vergessen meinen Umzug zu melden. Es war auch das erste mal, dass ich unter ALG-2 umgezogen bin. Ich hatte wirklich keine Ahnung.

    Jedenfalls steht in dem Brief vom JC:

    „Die Entscheidung wäre wegen der Verletzung der Mitteilungspflicht aufzuheben. Sie waren beziehungsweise sind verpflichtet, dem Jobcenter alle Änderungen in Verhältnissen mitzuteilen, die für den Bezug der Leistungen erheblich sind. Dieser Verpflichtung dürften Sie zumindest grob fahrlässig nicht rechtzeitig und nicht vollständig nachgekommen sein.“

    1. Soll ich darauf reagieren, soll ich denen das erklären und mit Attesten belegen? Oder soll ich einfach abwarten, vielleicht schätzen die das von sich aus als "grob fahrlässig" ein.

    Dann gibt es keine Strafe, richtig?

    2. Wenn die sagen, dass es eine Strafe gibt, kann ich dann immer noch mit den Attesten ankommen? Oder ist das dann schon fix mit der Strafe? Wie ist da der normale Ablauf?

    Titel ergänzt und Beitrag ins Thema verschoben

    Kann weitergeführt werden

  • Hallo!

    Ich nehme starke Medikamente, die geistig umnebeln (Epilepsie Mittel)

    Aber hier nach den Angemessenheitsgrenzen erkundigen ging offensichtlich.


    Daher habe ich vergessen meinen Umzug zu melden. Es war auch das erste mal, dass ich unter ALG-2 umgezogen bin. Ich hatte wirklich keine Ahnung.

    Unwissenheit schützt vor Strafe nicht. Jeder hat die Möglichkeit sich zu informieren.

    Wie ist das überhaupt möglich? Bei einem Umzug benötigst du die Zusicherung des

    Jobcenters, dass es die Kosten der Unterkunft übernimmt. Erklärungsbedürftig!

    1. Soll ich darauf reagieren, soll ich denen das erklären und mit Attesten belegen?

    Den Anhörungsbogen wahrheitsgemäß ausfüllen!

    Dann gibt es keine Strafe, richtig?

    Falsch! Die Verletzung der Mitwirkungspflicht hat immer Folgen, ohne Ausnahme.

    Siehe oben, Unwissenheit schützt nicht vor Strafe.

    Unterabschnitt 5 Sanktionen (§§ 31 - 32)

    § 31 Pflichtverletzungen

    § 31a Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen

    § 31b Beginn und Dauer der Minderung

    § 32 Meldeversäumnisse

    (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

    1. entgegen § 57 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,
    2. entgegen § 58 Abs. 1 Satz 1 oder 3 Art oder Dauer der Erwerbstätigkeit oder die Höhe des Arbeitsentgelts oder der Vergütung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bescheinigt oder eine Bescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,
    3. entgegen § 58 Abs. 2 einen Vordruck nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
    4. entgegen § 60 Abs. 1, 2 Satz 1, Abs. 3 oder 4 Satz 1 oder als privater Träger entgegen § 61 Abs. 1 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,
    5. entgegen § 60 Abs. 5 Einsicht nicht oder nicht rechtzeitig gewährt,
    6. entgegen § 60 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Ersten Buches eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder
    7. entgegen § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Ersten Buches eine Änderung in den Verhältnissen, die für einen Anspruch auf eine laufende Leistung erheblich ist, nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mitteilt.

    (1a) Die Bestimmungen des Absatzes 1 Nummer 1, 4, 5, 6 und 7 gelten auch in Verbindung mit § 6b Absatz 1 Satz 2 oder § 44b Absatz 1 Satz 2 erster Halbsatz.

    (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 6 und 7 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zweitausend Euro geahndet werden.

    Interessante Lektüre und im eigenen Interesse lesen! Dazu auch Merkblatt Arbeitslosengeld II

    Gruß

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