ALG II Erstantrag - nicht fortgeführte Selbständigkeit - Arbeitsaufnahme und Fragen

  • Ich war von Mitte 2002 - 9/2018 über 16 Jahre voll selbständig als freier Webdesigner (Einkünfte aus Gewerbebetrieb). Im Oktober 2018 habe ich eine versicherungspflichtige Beschäftigung angenommen (25h) - diese war befristet bis Ende Februar 2020. Meine vorherige Selbständigkeit habe ich ab dieser Zeit nur noch als Nebenbeschäftigung ausgeübt.

    Nun werde ich demnächst rückwirkend ab Anfang März ALG 1 bekommen. Zusätzlich muss ich aber aufstocken mit ALG 2 (weil ALG 1 zu wenig). Da ich mich voll auf die Jobsuche nach einer erneuten Teilzeittätigkeit (30h) konzentrieren möchte, will ich meine Selbständigkeit aktuell nicht weiterführen (auch weil ich aktuell gesundheitlich nicht voll belastbar bin). Ich tendiere dazu diese auch für immer zu beenden, wenn ich eine gute Anstellung finde.

    Ich habe mir jetzt im Voraus die Antragsformulare angesehen und mich mit ALG 2 näher beschäftigt.

    In der Anlage EK (Punkt 2. Einkommen) gibt es den Punkt „Ausübung einer selbständigen Tätigkeit (auch in der Land- und Forstwirtschaft)“.

    Muss ich hier „ja“ oder „nein“ ankreuzen (gelte ich für das Jobcenter als selbständig oder nicht mehr)?

    Muss ich das Gewerbe abmelden - ist das nötig? Und wenn ja vor Antrag oder geht das auch noch während der Antragsstellung?

  • Ja du musst deine Gewerbe abmelden, ansonsten wirst du dort als Selbstständiger geführt.

  • Das heißt ich gelte für das Jobcenter als selbständig, wenn ich einen Gewerbeschein besitze unabhängig davon ob ich im Bewilligungszeitraum damit auch Einkünfte erziele?

    Gibt es dazu eine Rechtsvorschrift oder ähnliches?

  • Hallo!

    Gibt es dazu eine Rechtsvorschrift oder ähnliches?

    ALG II wird nur bei Bedürftigkeit gezahlt. Es erfolgt eine Bedürftigkeitsprüfung.

    Dafür sind alle Fakten anzugeben, die leistungsrelevant sind, auch die

    Selbstständigkeit. Im Übrigen fördert der automatisierte Datenabgleich § 52 SGB II

    sie zutage, wenn der Gewerbeschein nicht abgemeldet wird.

    Muss ich hier „ja“ oder „nein“ ankreuzen (gelte ich für das Jobcenter als selbständig oder nicht mehr)?

    Die vorherige Selbstständigkeit ist anzugeben und zeitgleich die Gewerbe-Abmeldung

    mit einzureichen.

    Gruß

  • Kann nach wie vor nicht nachvollziehen, auf welcher rechtlichen Grundlage das Jobcenter mich zwingen kann mein Gewerbe abzumelden.

    Bedürftigkeit liegt vor. Alle benötigten Fakten hierzu werden angegeben. Eine Bedürftigkeitsprüfung kann unabhängig von dem Besitz des Gewerbescheins gemacht werden.

    Die Frage unter Punkt 2 (in der Anlage EK) verstehe ich so „ob man aktuell eine Selbständigkeit ausübt und damit Einkommen erzielt“.

    Das tue ich klar nicht mehr und werde es auch nicht tun bis die Hilfsbedürftigkeit beendet ist.

    Warum also nicht „nein“ ankreuzen?

    Kann jetzt bzw. später auch anhand der Kontoauszüge überprüft werden. Den Gewerbeschein zeige ich gerne wenn ich dazu aufgefordert werde.

  • Hallo!

    Hier scheint etwas nicht anzukommen, also gerne erneut @bass386 :

    Ja du musst deine Gewerbe abmelden, ansonsten wirst du dort als Selbstständiger geführt.

    Das Gewerbe muss abgemeldet werden! Die Gewerbe-Abmeldung ist für den

    ALG II Antrag vorzulegen, wenn die Selbstständigkeit nicht weiter ausgeübt

    wird.

    Warum also nicht „nein“ ankreuzen?

    Es ist "JA" anzukreuzen, solange das Gewerbe nicht abgemeldet ist. Bei falscher Angabe

    droht beim nächsten "automatisierte Datenabgleich § 52 SGB II" ganz erheblicher Ärger wegen

    falscher Angaben im Antrag. Womit wir das Thema beenden können, denn es wurde ausreichend

    beantwortet.

    Gruß

  • Ich habe mich vor ein paar Tagen zu Anfang Mai von den Leistungen des Jobcenters abgemeldet weil, ich ab 01.05. wieder eine Festanstellung gefunden habe. Dadurch werde ich nicht mehr bedürftig sein.

    Nun fordert das Jobcenter den Arbeitsvertrag und nach Erhalt um Übersendung des Lohnnachweises für den Monat Mai unter Angabe des Zuflusses auf dem Konto.

    • Hat das Jobcenter einen Anspruch diese Unterlagen zu erhalten?
    • Im Arbeitsvertrag steht drin, dass dieser vertraulich zu behandeln ist. Kann ich den Arbeitsvertrag in Teilen schwärzen (was genau)?
  • Hallo!

    Da es hier schon Probleme gegeben hat, führen wir dein altes Thema weiter.

    Offensichtlich ist der ALG II Erstantrag dann doch problemlos durchgegangen.

    Nun fordert das Jobcenter den Arbeitsvertrag und nach Erhalt um Übersendung des Lohnnachweises für den Monat Mai unter Angabe des Zuflusses auf dem Konto.

    Das ist korrekt, wenn du Ende April für Mai noch ALG II im Voraus bekommst.

    Nun fordert das Jobcenter den Arbeitsvertrag

    Da Du ab 1. Mai aus dem ALG II Bezug fällt, ist es meines Erachtens nicht korrekt

    den Arbeitsvertrag zu fordern.

    Hat das Jobcenter einen Anspruch diese Unterlagen zu erhalten?

    Nein, aber auf einen Nachweis des Verdienst und Zeitpunkt Zufluss des Gehalts ja.

    Solltest du für Mai noch Leistungen erhalten, wäre eine ALG II Rückforderung

    möglich und wahrscheinlich.

    Gruß

  • Vielen Dank nochmal für die letzten Hinweise. Ich konnte das damals klären, es war ein Versehen des Jobcenters.

    Wie bereits geschrieben bin ich seit Anfang Mai von den Leistungen des Jobcenters abgemeldet, weil ich wieder eine Festanstellung 30h gefunden habe (die mich nicht mehr bedürftig sein lässt). Mein ursprünglicher Bewilligungszeitraum geht aber noch bis Ende August, da man mich damals als Selbständiger eingestuft hatte, obwohl ich meine selbständige Nebenbeschäftigung hab ruhen lassen (Gewerbeschein wollte ich aber nicht abmelden). Ich gehe also davon aus, dass ich im September dazu aufgefordert werde nochmal eine abschließende EKS auszufüllen.

    Jetzt ist es so, dass ich erstmals seit Mitte Juni wieder 5 selbständige Kunden-Aufträge angenommen und alle relativ zeitgleich diese Woche beendet habe.

    • Bei allen 5 Kunden werden Mitte September noch weitere Arbeiten hinzukommen, so dass ich überlege mir den monatlichen Rechnungsaufwand zu sparen und je eine Sammelrechnung pro Kunde Ende September zu stellen. Habe ich der Vergangenheit auch schon öfter so gehandhabt. Darf ich das machen oder wäre das in meiner momentanen Situation Sozialbetrug?
    • Wenn ich die Arbeiten nächste Woche doch gleich abrechne und das Geld im August bei mir auf dem Konto ist, wie genau werden die Einnahmen verrechnet? Mit allen Hartz IV-Leistungen der Monate März-April? Wie wird das mit den Freibeträgen gehandhabt? Gibt es hierzu im Forum ein gut erklärtes Beispiel einer solchen Verrechnung?
    • Einnahmen die ich erst im September haben werde, kann ich komplett für mich behalten und muss ich auch später dem Jobcenter gegenüber nicht mehr angeben - korrekt?
  • Ich bin ich seit Anfang Mai von den Leistungen des Jobcenters abgemeldet, weil ich wieder eine Festanstellung 30h gefunden habe (die mich nicht mehr bedürftig sein lässt). Mein ursprünglicher Bewilligungszeitraum geht aber noch bis Ende August, da man mich damals als Selbständiger eingestuft hatte, obwohl ich meine selbständige Nebenbeschäftigung hab ruhen lassen (Gewerbeschein wollte ich aber nicht abmelden). Ich gehe also davon aus, dass ich im September dazu aufgefordert werde nochmal eine abschließende EKS auszufüllen

    Jetzt ist es so, dass ich erstmals seit Mitte Juni wieder 5 selbständige Kunden-Aufträge angenommen und alle relativ zeitgleich diese Woche beendet habe.

    • Bei allen 5 Kunden werden Mitte September noch weitere Arbeiten hinzukommen, so dass ich überlege mir den monatlichen Rechnungsaufwand zu sparen und je eine Sammelrechnung pro Kunde Ende September zu stellen. Habe ich der Vergangenheit auch schon öfter so gehandhabt. Darf ich das machen oder wäre das in meiner momentanen Situation Sozialbetrug?
    • Wenn ich die Arbeiten nächste Woche doch gleich abrechne und das Geld im August bei mir auf dem Konto ist, wie genau werden die Einnahmen verrechnet? Mit allen Hartz IV-Leistungen der Monate März-April? Wie wird das mit den Freibeträgen gehandhabt? Gibt es hierzu im Forum ein gut erklärtes Beispiel einer solchen Verrechnung?
    • Einnahmen die ich erst im September haben werde, kann ich komplett für mich behalten und muss ich auch später dem Jobcenter gegenüber nicht mehr angeben - korrekt?

    Beiträge zusammengefügt! Thema kann weitergeführt werden

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!