ALG II und Fragen zum Schonvermögen

  • Nach meinen Recherchen ist das Schonvermögen was man für das Alter zurück behalten darf, wenn man es mittels Vertrag auch nicht vorher zurück fordern kann, nach einem bestimmten

    Termin 17.04.2010 deutlich höher bei der Erstantragsstellung wie danach- unklar ist mir bei den Formulierungen und meinem Fall, da ich sowohl vorher als auch hinterher ALGII bezogen habe, ob ich durch 3 Monate, wo ich etwas gearbeitet habe und mir dann gekündigt wurde und zurück man in den Leistungsbezug nach diesem Stichtag, ob ich jetzt deutlich mehr Schonvermögen besitzen darf oder nicht- vermutlich stellt sich das für die meisten Leute nicht als Frage, da kein weiteres Vermögen zurück gelegt werden kann, aber nach meinem Kenntnisstand kann auch z. B. ein Verwandter Geld für einem z. B. in eine kleine Altersprivatversicherung einzahlen, und somit könnte ich dann jetzt doch deutlich mehr Schonvermögen zurück legen oder nicht? Die drei Monate waren ja auch gefördert worden mit Lohnkostenzuschüssen, die wohl aber zurück gezahlt werden mussten, da mir vorzeitig ohne wichtigem von mir verschuldetem Grund gekündigt worden ist. Leider hat mir meine Leistungsabteilung dazu nicht geantwortet, ich warte schon 4 Wochen vergeblich drauf. Und wenn der höhere Betrag gilt- welche Auszahlsumme wird zur Berechnung heran gezogen- die garantierte Summe oder auch höhere bei Gewinnbeteiligung oder wie die Versicherungen das so nennen. Aber es könnte ja auch sein dass man im Lotto gewinnt oder für ein halbes Jahr mal einen Job hat und dann doch noch was zürück legen möchte. Weiß jemand darüber Bescheid?

  • Hallo!

    Willkommen im Forum!

    Während des ALG II Bezugs ist es wegen der Bedürftigkeit nicht möglich weiteres

    Vermögen aufzubauen. Schonvermögen ist das, was vor der ersten Antragstellung

    vorhanden war und in der Anlage Vermögen angegeben wurde.

    ob ich jetzt deutlich mehr Schonvermögen besitzen darf

    NEIN!

    Aber es könnte ja auch sein dass man im Lotto gewinnt

    Lottogewinn ist dem Jobcenter unverzüglich mitzuteilen und wird als Einkommen angerechnet.

    Verschweigen wäre Sozialbetrug!

    aber nach meinem Kenntnisstand kann auch z. B. ein Verwandter Geld für einem z. B. in eine kleine Altersprivatversicherung einzahlen

    Ist dem Jobcenter unverzüglich mitzuteilen, sobald ein Leistungsberechtigter Kenntnis

    davon erhält.

    Gruß

  • Meine Frage nach welchem Gesetz ich jetzt Schonvermögen haben darf, finde ich aber leider nicht dadurch für mich eindeutig beantwortet. Ich war ca. 3 Monate aus dem ALG II Bezug heraus- gilt jetzt nicht das Gesetz von meinem erneuten Antrag, wo man mehr Schonvermögen besitzen darf? Wenn nein, warum, wo kann man das lesen????

    Offensichtlich werde ich falsch verstanden, wenn ich das da oben richtig verstehe - ich habe kein Vermögen oder Geld von Verwandten erhalten für eine private Altersvorsorge, ich überlege nur für die Zukunft und würde gerne versuchen Verwandtschaft drum zu bitten- aber bevor ich sie bitte, muss ich halt wissen bis in welcher Höhe es möglich ist. Die Formulierung der Antworten wirken auf mich so scharf, als ob ich schon ein Verbrecher sei, nur weil ich mich etwas frage, oder bin ich da überempfindlich???

  • Hallo!

    Die Formulierung der Antworten wirken auf mich so scharf, als ob ich schon ein Verbrecher sei, nur weil ich mich etwas frage, oder bin ich da überempfindlich???

    Die gesetzlichen Regelungen nehmen leider auf deine Befindlichkeiten kein Rücksicht. ;)

    ich überlege nur für die Zukunft und würde gerne versuchen Verwandtschaft drum zu bitten

    Nein und wenn doch, wäre sie bei ALG II Antragstellung sofort in der Anlage Vermögen mit

    anzugeben. Denn nur dann ist sie geschützt.

    Gruß

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