Umzug in andere Stadt ohne Genehmigung

  • Hallo an alle,


    mein Mann und ich möchten gerne in eine andere Stadt ziehen. Ich selber bekomme Bafög - bin Studentin. Mein Mann bekommt ALG2.


    Vom Bafög-Amt her ist es egal, ob und wohin ich ziehe. Der Pauschalbetrag für die Unterkunft bleibt immer gleich.

    Nur der Anteil von meinem Mann kommt ja noch vom ALG2.

    Nun möchten wir ohne Genehmigung in eine andere Stadt umziehen. Das keine Kosten dafür übernommen werden, keine Kaution und auch keine Nachzahlungen - das wissen wir.

    Wir möchten nur die Vorgehensweise wissen.

    - Wann melden wir uns beim neuen Jobcenter ab? Wahrscheinlich Anfang des Monats des Umzugs? Damit rechtzeitig die Leistung eingestellt wird?

    - Kann das neue Jobcenter unsere Akte von dem alten Jobcenter übernehmen, oder ist ein Neuantrag nötig? Wann stellen wir am besten den Neuantrag? Schon vor dem Umzug oder erst nach dem Umzug?

    - Wenn die neue KDU in der neuen Stadt 20€ mehr als das Maximum was übernommen wird ist, ist das dann ein Problem wenn wir diese 20€ selber zahlen? Ich habe durch das Bafög 100€ Freibetrag und wir könnten diese 20€ davon zahlen.

    Danke

  • Hallo!

    Vor einem Umzug ohne Genehmigung des Jobcenter ist ausdrücklich abzuraten. Nährere

    Informationen über die Folgen: Folien zum SGB II - Ab Seite 44

    - Wenn die neue KDU in der neuen Stadt 20€ mehr als das Maximum was übernommen wird ist, ist das dann ein Problem wenn wir diese 20€ selber zahlen? Ich habe durch das Bafög 100€ Freibetrag und wir könnten diese 20€ davon zahlen.

    Nein! Das klappt nicht, siehe Info!

    Gruß

  • Hallo und danke für die Antwort,


    das nur die bisherige KDU übernommen wird ist doch aber nur so, wenn man in der selben Stadt mit dem selben Richtlinien zur KDU bleibt, oder?


    So steht es auch auf der Folie Seite 45.


    Wir ziehen aber in eine andere Stadt mit anderen KDU Preisen.


    Ein Umzugsgrund ist außerdem auch der Zugewinn an Lebensqualität. Genau das ist auch unser Umzugsgrund. Das steht auch auf Seite 45.


    Gruß

    Einmal editiert, zuletzt von Lullaby (11. Januar 2020 um 15:23)

  • Hallo!

    (4) 1Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. 2Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

    Vor Unterschrift des Mietvertrags wäre beim neuen Jobceter die Zusicherung der

    Kostenübernahme für die neue Wohnung einzuholen. Das Jobcenter ist nur

    zur Zusicherung verpflichtet, wenn die KDU angemessen sind. Du schreibst aber:

    - Wenn die neue KDU in der neuen Stadt 20€ mehr als das Maximum was übernommen wird ist, ist das dann ein Problem wenn wir diese 20€ selber zahlen?

    Nein, wären nicht angemessen! Holt vor Unterschrift des Mietvertrags in jedem Fall

    die Zusicherung des neuen Jobcenter zur Kostenübernahme ein und bleibt im Rahmen der

    zulässigen KDU.

    Ein Umzugsgrund ist außerdem auch der Zugewinn an Lebensqualität.

    Kommentarlos Folgendes:

    Anerkannte Gründe für Umzug

    • Kündigung der bisherigen Wohnung durch den Vermieter
    • neuer Arbeitsplatz in einer anderen Stadt oder Gemeinde
    • Familienzuwachs und dadurch bedingter erhöhter Wohnraumbedarf
    • Unbewohnbarkeit der bisherigen Wohnung (zum Beispiel bei Schimmelbefall und damit einher gehender Gesundheitsgefährdung oder tatsächlicher Erkrankung)
    • Scheidung und dadurch bedingter Auszug aus der ehelichen Wohnung

    Nicht anerkannte Umzugsgründe

    • Auszug eines Hartz IV-Empfängers vor Vollendung des 25.Lebensjahres aus der elterlichen Wohnung (Ausnahmen bei Schwangerschaft, Ausbildung in einer anderen Stadt oder Gemeinde oder auch bei Zerrüttung des Verhältnisses zu den Eltern)
    • lediglich Aussicht auf einen neuen Arbeitsplatz in einer anderen Stadt oder Gemeinde
    • lediglich Mietmängel, die beseitigt werden können


    Gruß

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