Doppelmieten können Unterkunftskosten sein
Alles anzeigenIn der Rechtsprechung ist seit langem anerkannt, dass Jobcenter bei einem Umzug anfallende
doppelten Mietaufwendungen übernehmen müssen. Solche Überschneidungskosten können
etwa entstehen, wenn ein Umzug – etwa zur Senkung der Unterkunftskosten – erforderlich ist,
die neue Wohnung in zwei Monaten angemietet werden muss, für die bisherige Wohnung aber
die gesetzliche Kündigungsfrist von 3 Monaten einzuhalten ist. Höchstrichterlich noch nicht
geklärt war, ob es sich bei derartigen Doppelmieten um Kosten der Unterkunft nach
§ 22 Abs. 1 SGB II oder um Umzugskosten nach § 22 Abs. 6 SGB II handelt. Diese Frage ist
deswegen von Relevanz, weil Umzugskosten nur nach vorheriger Zusicherung durch das bis
zum Umzug zuständige Jobcenter anerkannt werden können, also ein Antrag auf Zusicherung
beim zuständigen Jobcenter gestellt werden muss, bevor die Kosten – in der Regel durch
Vertragsschluss – ausgelöst werden. Zudem kann die Qualifizierung als Unterkunftskosten bzw.
Umzugskosten unterschiedliche Zuständigkeiten zur Folge haben: So ist für die Kosten der
neuen Unterkunft an einen anderen Ort das Jobcenter zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich
die neue Wohnung gelegen ist, während für Umzugskosten das Jobcenter am bisherigen Wohnort
zuständig ist. ......
(Quelle Tacheles-Sozialhilfe.de)