ALG II - Übergangsgeld der Reha und Fragen zur Einkommen Anrechnung

  • Hallo liebes Forum,


    mein Fall,

    Ich bin 27 jähriger Student, der durch einen Unfall wieder zuhause eingezogen ist. Nach Unfall folgte Reha. Reha war im Oktober inklusive Übergangsgeld, da ich zuvor 6 Monate als Werkstudent gearbeitet habe. Den Arbeitsvertrag habe ich immer noch, bin also in Arbeit.

    Zum 01.11. habe ich AlG2 beantragt und bewilligt bekommen da ich aus der Reha AU gekommen bin aber durch eine weitere OP im Februar ich meinen Job und meine. Stich wieder wie gewohnt aufnehmen kann.

    Jetzt die Frage: mein Übergangsgeld aus der Zeit vor ALG2 soll mir jetzt ausgezahlt werden. Durch mitwirkubgspflicht etc. muss ich es dem Jobcenter melden, ist klar. Wird das aber mit meinem ALG 2 verrechnet?

    Ich persönlich würde es eine Frexhheit und unfair finden da ich das Geld ja „erarbeitet“ habe vor dem ALG2.

    Kann ich die Rentenversicherung bitten mir das Geld erst im März zu überweisen? Dann bin ich auch raus aus ALG2?

    Hoffe ist alles verständlich bei Frage stehe ich gerne zur Klärung bereit!

  • Hallo,

    warum sollte es unfair sein, wenn es angerechnet wird? Es wäre vielmehr unfair denjenigen gegenüber, die tatsächlich hilfebedürftig sind und jeden Monat ums Überleben kämpfen.

    Würde der Mitarbeiter der Rentenversicherung soetwas mitmachen, könnte es sich zur Beihilfe zum Sozialbetrug strafbar machen, ich glaube das wird niemand riskieren.

    Desweiteren gibt es zur Leistungsoptimierung keine Antworten und bei jeglicher erneuter Nachfrage wird das Thema geschlossen.

  • Hallo Bass386,

    vielen Dank für deine freundliche Antwort.

    mir war nicht bewusst das es sich dabei um Leistungsoptimierung handelt, das es überhaupt so heißt, da ich bis jetzt nicht damit in Verbindung gekommen bin.

    xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx


    es ging mir lediglich darum zu wissen was erlaubt ist und was nicht. Vielen Dank!

    Bitte sachlich beim Thema bleiben!

  • Hallo!

    Willkommen im Forum!

    Zum 01.11. habe ich AlG2 beantragt und bewilligt bekommen

    ALG II Bezug seit 01.11 und seitdem gelten Bestimmungen des SGB II. Scheint unbekannt

    zu sein, aber dem ist mit Informationen abzuhelfen.

    Wird das aber mit meinem ALG 2 verrechnet?

    Ja, siehe Einkommen Anrechnung und Zuflussprinzip:

    Zitat von § 11 SGB II - Zu berücksichtigendes Einkommen

    (1) 1Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen. 2Dies gilt auch für Einnahmen in Geldeswert, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen. 3Als Einkommen zu berücksichtigen sind auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen. 4Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. 5Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28, benötigt wird.

    (2) 1Laufende Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. 2Zu den laufenden Einnahmen zählen auch Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats aufgrund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden. 3Für laufende Einnahmen, die in größeren als monatlichen Zeitabständen zufließen, gilt Absatz 3 entsprechend.

    (3) 1Einmalige Einnahmen sind in dem Monat, in dem sie zufließen, zu berücksichtigen. 2Zu den einmaligen Einnahmen gehören auch als Nachzahlung zufließende Einnahmen, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht werden. 3Sofern für den Monat des Zuflusses bereits Leistungen ohne Berücksichtigung der einmaligen Einnahme erbracht worden sind, werden sie im Folgemonat berücksichtigt. 4Entfiele der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung in einem Monat, ist die einmalige Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen.

    Durch mitwirkubgspflicht etc. muss ich es dem Jobcenter melden, ist klar.

    Um Probleme zu vermeiden sollte die Veränderungsmitteilung umgehend

    erfolgen.

    Kann ich die Rentenversicherung bitten mir das Geld erst im März zu überweisen? Dann bin ich auch raus aus ALG2?

    Überhaupt keine gute Idee ...

    Einkommen dem Jobcenter nicht zu melden bringt nichts, weil der automatisierte Datenabgleich

    das Ganze zutage fördert. Was dann nicht ohne Konsequenzen ist:

    (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

    1. entgegen § 57 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,
    2. entgegen § 58 Abs. 1 Satz 1 oder 3 Art oder Dauer der Erwerbstätigkeit oder die Höhe des Arbeitsentgelts oder der Vergütung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bescheinigt oder eine Bescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,
    3. entgegen § 58 Abs. 2 einen Vordruck nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
    4. entgegen § 60 Abs. 1, 2 Satz 1, Abs. 3 oder 4 Satz 1 oder als privater Träger entgegen § 61 Abs. 1 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,
    5. entgegen § 60 Abs. 5 Einsicht nicht oder nicht rechtzeitig gewährt,
    6. entgegen § 60 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Ersten Buches eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder
    7. entgegen § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Ersten Buches eine Änderung in den Verhältnissen, die für einen Anspruch auf eine laufende Leistung erheblich ist, nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mitteilt.

    (1a) Die Bestimmungen des Absatzes 1 Nummer 1, 4, 5, 6 und 7 gelten auch in Verbindung mit § 6b Absatz 1 Satz 2 oder § 44b Absatz 1 Satz 2 erster Halbsatz.

    (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 6 und 7 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zweitausend Euro geahndet werden.

    Abschließend noch das Merkblatt Arbeitslosengeld II Bitte gründlich lesen, hilft Ärger

    mit dem Jobcenter zu vermeiden. Denn ALG II ist eine Sozialleistung, die nur bei Bedürftigkeit

    gezahlt wird.

    Gruß

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