ALG II Antrag - Vorschuss vom Jobcenter erhalten

  • Hallo!

    Ich habe heute meinen Erstantrag für ALG-II eingereicht (hatte aber bereits Anfang Dezember 2019 einen formlosen Erstantrag gestellt) und habe zwei Folgetermine für die Antragsbearbeitung bzw. Antragsabgabe für mich und meine Frau erhalten.

    Da diese aber noch ein wenig hin sind und es finanziell äusserst knapp wird, wollte ich mal fragen, ob man jetzt schon einen Vorschuss-Antrag stellen kann oder erst NACH den Terminen für die Antragsabgabe.

    Danke!

  • Hallo!

    Willkommen im Forum! Die Bearbeitungszeit, vorausgesetzt alle Dokumente wurden vollständig

    eingereicht, kann je nach Jobcenter bis zu drei Monate betragen.

    Ich habe heute meinen Erstantrag für ALG-II eingereicht (hatte aber bereits Anfang Dezember 2019 einen formlosen Erstantrag gestellt) und habe zwei Folgetermine für die Antragsbearbeitung bzw. Antragsabgabe für mich und meine Frau erhalten

    Der Vorschuss muss vom Leistungsberechtigten beantragt werden. Das Jobcenter zahlt ihn nicht von

    selbst.

    (1) 1Besteht ein Anspruch auf Geldleistungen dem Grunde nach und ist zur Feststellung seiner Höhe voraussichtlich längere Zeit erforderlich, kann der zuständige Leistungsträger Vorschüsse zahlen, deren Höhe er nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmt. 2Er hat Vorschüsse nach Satz 1 zu zahlen, wenn der Berechtigte es beantragt; die Vorschußzahlung beginnt spätestens nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des Antrags.

    (2) 1Die Vorschüsse sind auf die zustehende Leistung anzurechnen. 2Soweit sie diese übersteigen, sind sie vom Empfänger zu erstatten.

    Vorschuss bei einem Neuantrag auf Grundsicherungsleistungen

    Bei einem Neuantrag muss zunächst überprüft werden, ob Anspruch auf Hartz IV Leistungen besteht. Kann der Antragsteller jedoch nachweisen, dass er völlig mittellos und sein Lebensunterhalt/ Existenzminimum nicht gesichert ist und erfüllt die sonstigen Voraussetzungen des Arbeitslosengeldes II (Erwerbsfähigkeit, Altersbeschränkung), kann das Jobcenter hier den Antrag auf Vorschuss nicht ablehnen.

    Hartz IV Vorschuss beantragen

    Um einen Vorschuss auf die Hartz 4 Leistungen erhalten zu können, muss der Hilfebedürftige ihn auch zwingend beantragen. Ein spezieller Antragsvordruck ist nicht erforderlich, vielmehr reicht ein formloses Schreiben (siehe auch nachfolgender Download). Bei diesem Antrag muss der Hilfebedürftige allerdings deutlich machen, warum er den Vorschuss bereits vor der nächsten Auszahlung von Hartz IV Leistungen benötigt.

    Download Vordruck – Muster Antrag auf Hartz IV Vorschuss

    Sie können ein Musterformular für den Antrag auf einen Hartz IV Vorschuss unter folgendem Link downloaden. Dieser wird als Word-Datei im .doc-Format bereitgestellt. Hartz IV Vorschuss – Antrag Vordruck

    Falls die Bedürftigkeitsprüfung ergibt, dass ein ALG II Leistungsanspruch an sich besteht.

    Gruß

  • Hallo,

    der Antrag auf den Vorschuss wird abgelehnt werden, da selbst mit Antragsabgabe nicht feststeht, ob du tatsächlich hilfebedürftig bist.

  • Ok, danke!

    Das heisst aber nicht, dass ich abwarten muss, bis das Jobcenter bis zu drei Monaten geprüft hat, OB ich hilfsbedürftig bin, sondern ich kann schon nach Antragsabgabe einen Vorschuß beantragen? Ich meine, wenn ich wirklich pleite bin, würde ja die Vorschußmöglichkeit keinen Sinn ergeben, wenn ich darauf erst 3 Monate warten müsste. Oder wie kann ich das verstehen?


    Hallo,

    der Antrag auf den Vorschuss wird abgelehnt werden, da selbst mit Antragsabgabe nicht feststeht, ob du tatsächlich hilfebedürftig bist.

    Hallo!

    Danke. Verstehe ich nicht ganz...

    Also, gemäß:

    "Vorschuss bei einem Neuantrag auf Grundsicherungsleistungen

    Bei einem Neuantrag muss zunächst überprüft werden, ob Anspruch auf Hartz IV Leistungen besteht. Kann der Antragsteller jedoch nachweisen, dass er völlig mittellos und sein Lebensunterhalt/ Existenzminimum nicht gesichert ist und erfüllt die sonstigen Voraussetzungen des Arbeitslosengeldes II (Erwerbsfähigkeit, Altersbeschränkung), kann das Jobcenter hier den Antrag auf Vorschuss nicht ablehnen."

    Dann lege ich doch bei Antragsstellung meine Vermögensverhältnisse dar (Kontoauszüge etc.) und wenn aus diesen schon dann klar ersichtlich ist, dass ich über keine Geldreserven bzw. Einkommen verfüge, wäre es doch eigentlich offensichtlich, dass ich hilfsbedürftig bin und könnte doch dann gleich im Termin einen Vorschußantrag stellen, oder nicht?

    Vielen Dank!

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  • Hallo!

    Es wäre gut gewesen Geschriebenes gründlich zu lesen, also gerne erneut:

    (1)Besteht ein Anspruch auf Geldleistungen dem Grunde nach und ist zur Feststellung seiner Höhe voraussichtlich längere Zeit erforderlich, kann der zuständige Leistungsträger Vorschüsse zahlen, deren Höhe er nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmt. 2 Er hat Vorschüsse nach Satz 1 zu zahlen, wenn der Berechtigte es beantragt; die Vorschußzahlung beginnt spätestens nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des Antrags.

    Somit hätte @bass386 recht:

    der Antrag auf den Vorschuss wird abgelehnt werden, da selbst mit Antragsabgabe nicht feststeht, ob du tatsächlich hilfebedürftig bist.

    Direkt bei Antragsabgabe wird Vorschuss-Antrag abgelehnt, weil zunächst geprüft wird,

    ob ein Anspruch dem Grunde nach besteht. Du kannst allenfalls auf deine Lage hinweisen

    und der Sachbearbeiter entscheidet nach Ermessen, vielleicht.???

    Gruß

  • Ja, danke, genau das meinte ich ja. Bei Antragsabgabe Hilfsbedürftigkeit darlegen und Vorschuß beantragen. Werde ich ja nächste Woche sehen.

  • Einschlägig ist hier nicht § 42 Abs. 1 SGB I, sondern als lex specialis § 42 Abs. 2 SGB II

    Auf Antrag der leistungsberechtigten Person können durch Bewilligungsbescheid festgesetzte, zum nächsten Zahlungszeitpunkt fällige Leistungsansprüche vorzeitig erbracht werden. Die Höhe der vorzeitigen Leistung ist auf 100 Euro begrenzt. Der Auszahlungsanspruch im Folgemonat verringert sich entsprechend. Soweit eine Verringerung des Auszahlungsanspruchs im Folgemonat nicht möglich ist, verringert sich der Auszahlungsanspruch für den zweiten auf die Bewilligung der vorzeitigen Leistung folgenden Monat. Die vorzeitige Leistung ist ausgeschlossen,

    Alternativ bliebe allenfalls ein Antrag auf vorläufige Entscheidung gem. § 41a Abs. 1 SGB II, wobei allerdings auch hier ein Anspruch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorliegen oder ein Anspruch auf Geld- und Sachleistungen dem Grunde nach bestehen muss.

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