Rückforderung ALG II und Fragen zu Fristen

  • Hallo,

    ich habe 30.08.2019 eine Zahlungsaufforderung für zuviel bezahlte ALG 2 aus dem Jahr 2010 erhalten, gegen diesen habe ich am 05.09.2019 Einspruch eingelegt da ich mir den über den Sachverhalt aus der Zeit nicht mehr bewusst war, mich an eine Aufforderung zur Rückzahlung auch nicht mehr erinnern konnte und ich auch keine Kontoauszüge aus der dieser Zeit mehr besitze.

    Jetzt habe ich eine Ablehnung des Widerspruchbescheids bekommen, dargelegter Sachverhalt ist das ich am 14.10.2010 eine Beschäftigung aufgenommen habe und für Oktober + November 2010 noch Leistungen erhalten habe. Mit Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom vom 16.12.2019 erfolgte die Aufhebung der Leistung von 01.10.2010 bis 30.11.2010.

    und eine Rückforderung von 1224, 66€. Gegen diesen habe ich am 31.01.2011 Widerspruch eingelegt da Beschäftigungsaufnahme erst am 14.10.2010 aufgenomme habe und ich somit noch noch bis 13.10.2019 hilfebedürftig war und ich Gehalt für oktober 2010 erst im November erhalten habe. Daraufhin wurde der Erstattungsbescheid auf 431,73€ korrigiert.

    Meine Frage ist daher ob ich der Zahlungserinnerung vom 30.08.2019 für den Aufforderungs und Erstattungsbescheid aus dem Jahr 2010 noch nachkommen muss und wie die in dem fall die fristen sind für das JobCenter überzahlte Beträge zurückzufordern. Zwischen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid und der Zahlungserinnerung sind fast 9 Jahre vergangen und Kontoauszüge aus der Zeit besitze ich nicht mehr.

    vielen Dank im Voraus für Antworten

  • Hallo!

    Willkommen im Forum!

    Meine Frage ist daher ob ich der Zahlungserinnerung vom 30.08.2019 für den Aufforderungs und Erstattungsbescheid aus dem Jahr 2010 noch nachkommen muss und wie die in dem fall die fristen sind für das JobCenter überzahlte Beträge zurückzufordern.

    Ja, muss erstattet werden!

    Gruß

  • Die Verjährungsfrist dürfte in deinem Fall 30 Jahre betragen.

    Danke für deine Antwort bass386. Ich hab`s leider nicht so mit den Paragraphen. Kannst Du mir mitteilen wo das festgelegt ist mit den Fristen?

    vielen dank im Vorraus


    Im paragraph 50 SGB X steht in absatz 4

    (4) 1Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem
    der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. 2Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt.

    Greift die Verjährung nur wenn die zu viel erbrachte Leistung vom Jobcenter nicht per Aufhebungs und Erstattungsbescheid oder erst mach 4 Jahren zurückgefordert wurde oder auch wenn nach dem Aufhebungs und Erstattungsbescheid vier Jahre vergangen sind und ich diesbezüglich vom JobCenter nichts mehr gehört habe?

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