ALG II Aufstockung - selbstständig - Erfahrung mit Erstellung der vorläufigen EKS

  • Hallo, ich bin selbständig und habe heute einen Antrag auf Aufstockung gestellt. Dafür muss ich unter anderem die EKS (Erklärung zum Einkommen aus selbständiger Tätigkeit, Gewerbebetrieb im Bewilligungszeitraum) erstellen. Dazu habe ich einige Fragen. Zum Beispiel diese: Ist es akzeptabel, wenn ich für alle 6 Monate von dem gleichen Betrag für die Betriebseinnahmen angebe oder ist es besser eine Steigerung von Monat zu Monat anzugeben? Vielen Dank.

  • Hallo,

    die Zahlen müssen realistisch sein, ansonsten könnte dir Geld zum Leben fehlen oder dich eine hohe Rückzahlung erwarten.

  • Ist es akzeptabel, wenn ich für alle 6 Monate von dem gleichen Betrag für die Betriebseinnahmen angebe oder ist es besser eine Steigerung von Monat zu Monat anzugeben?

    Nein, das ist inakzeptabel! Von Selbständigen muss erwartet werden (können), dass sie in der Lage sind, ihre Finanzen für einen Zeitraum von sechs Monaten unter Berücksichtigung eines vertretbaren unternehmerischen Risikos zu planen, um Liquidität ihres Unternehmens für diesen Zeitraum zu gewährleisten.

    Die Einkommensprognose ist daher eine Budgetplanung, die einzig und allein Selbständige vornehmen können, weil nur sie einschätzen können, welche Betriebseinnahmen und -ausgaben im Bewilligungszeitraum realistisch und plausibel nachvollziehbar zu erwarten sind. Das hat nichts mit "jeden Monat ein bisschen mehr" zu tun, wenn die Einnahmensteigerungen nicht durch geeignete Maßnahmen (Marketing, abgeschlossene Verträge, laufende Vertragsverhandlungen usw.) abgedeckt sind.

    Mit der Einkommensprognose soll nicht dem Leistungsträger "ein Gefallen" getan werden. Selbständige, die (noch) auf ergänzende Leistungen nach SGB II angewiesen sind, haben im Rahmen ihrer Mitwirkungspflichten gem. § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB I Angaben über die voraussichtlichen Betriebseinnahmen und -ausgaben zu machen, so jedenfalls das BSG in gefestigter Rechtssprechung, u.a. BSG, Urteil vom 28.03.2013, Az. B 4 AS 42/12 R mit weiteren Nachweisen.

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