ALG II - Rentenversicherung Einkommen oder Vermögen und Fragen

  • Sehr geehrte Damen und Herren,

    ich hoffe Sie können mir bei dieser doch etwas schwierigen Frage weiterhelfen.

    Meine Partnerin und ich leben in einer Bedarfsgemeinschaft.

    Nun ist die Mutter meiner Lebensgefährtin gestorben.

    Zu Lebzeiten der Mutter (Jahr 2004) wurde gemeinsam eine Rentenversicherung abgeschlossen.

    Versicherungsnehmer ist die Mutter und versichert ist aber meine Freundin.

    Jetzt nach dem Ableben der Mutter wird der Versicherungsnehmer auf meine Freundin übertragen und diese möchte sich den Betrag auszahlen lassen.

    Nun zu meiner Frage. Gilt die Versicherung nun seit dem Jahr 2004 für meine Freundin so dass sie rechtlich vor dem Hartz 4 Bezug abgeschlossen wurde und somit als Vermögen gilt,

    oder ist die Umschreibung und Auszahlung nun ein einmaliges Einkommen was natürlich sofort verrechnet werden würde. Denn es war ja schon im Jahr 2004 generell ihre Versicherung nur das halt die Mutter der Nehmer ist aber die versicherte Person meine Freundin.

    Ich hoffe Sie können mir da irgendwie weiterhelfen.

  • Es gilt bei Einkommen und auch einmaligen Einnahmen immer das Zuflussprinzip. Wurde die Versicherung denn im ALG II Antrag angegeben?

  • Ne wurde nicht angegeben.


    Und das hat doch auch mit dem Zuflussprinzip nix zu tun. Das Ding ist die Versicherung bestand bevor Alg2 beantragt wurde. Jedoch wie beschrieben auf Versicherungsnehmer die Mutter und als versicherte Person meine Freundin.

    Somit wird es ja wenn es als davor gezählt wird als Vermögen und wenn es während dem Bezug abgeschlossen wurde als Einkommen. Nur nirgendwo steht wie man nun Versicherungsnehmer oder Versicherte Person deuten soll

    Bitte den Editor nutzen! Beiträge zusammengefügt

  • Wann die Versicherung abgeschlossen wurden spielt überhaupt keine Rolle. Durch die Ertbschaft geht die Versicherung auf die Tochter über und diese ist eben bei der Leistungsberechnung zu berücksichtigen.

  • Hallo!

    Ergänzung zu @bass386 schrieb:

    Wurde die Versicherung denn im ALG II Antrag angegeben?

    Vor dem ALG II Leistungsbezug muss eine Versicherung in der Anlage Vermögen angegeben

    werden.

    Ne wurde nicht angegeben.

    Dann ist es kein geschütztes Vermögen, sondern @bass386 :

    Es gilt bei Einkommen und auch einmaligen Einnahmen immer das Zuflussprinzip.

    Dazu auch folgende Information und bitte lesen:


    Welches Vermögen bleibt beim Arbeitslosengeld II anrechnungsfrei

    Alles, was vor Antragstellung an Schonvermögen vorhanden ist, angegeben wird und

    den Freibetrag für Vermögen nicht übersteigt, ist geschützt.

    Alles was nicht angegeben wurde, während des ALG II Bezugs zufließt, ist Einkommen.

    Für die Einkommen-Anrechnung gilt das Zufluss-Prinzip.

    Gruß

  • Okay würde nicht angegeben daher ganz klar Einkommen. Hab ich soweit verstanden.

    Und jetzt ganz hypothetisch gefragt. Bekommt das es Jobcenter überhaupt mit wenn da eine Auszahlung stattfindet. Denn es geht ja auch nicht übers Gericht oder so. Also ist definitiv kein Erbe. Einzige der da eine Info erhält ist das Finanzamt.

  • Hallo!

    Und jetzt ganz hypothetisch gefragt. Bekommt das es Jobcenter überhaupt mit wenn da eine Auszahlung stattfindet.

    Deine hypothetische Frage lässt auf Mangel an Informationen schließen. Empfehle dringend

    diese Infomations-Lücken umgehend zu schließen.

    Zusätzlich empfehlenswert aus dem SGB II:

    Kapitel 7 Statistik und Forschung (§§ 53 - 55)

    Kapitel 8 Mitwirkungspflichten (§§ 56 - 62)

    Kapitel 9 Straf- und Bußgeldvorschriften (§§ 63 - 63b)

    Kapitel 10 Bekämpfung von Leistungsmissbrauch64)

    ALG II ist eine Sozialleistung und wird nur bei Bedürftigkeit gezahlt.

    Der Leistungsberechtigte hat Mitwirkungspflichten.

    (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

    1. entgegen § 57 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,
    2. entgegen § 58 Abs. 1 Satz 1 oder 3 Art oder Dauer der Erwerbstätigkeit oder die Höhe des Arbeitsentgelts oder der Vergütung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bescheinigt oder eine Bescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,
    3. entgegen § 58 Abs. 2 einen Vordruck nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
    4. entgegen § 60 Abs. 1, 2 Satz 1, Abs. 3 oder 4 Satz 1 oder als privater Träger entgegen § 61 Abs. 1 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,
    5. entgegen § 60 Abs. 5 Einsicht nicht oder nicht rechtzeitig gewährt,
    6. entgegen § 60 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Ersten Buches eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder
    7. entgegen § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Ersten Buches eine Änderung in den Verhältnissen, die für einen Anspruch auf eine laufende Leistung erheblich ist, nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mitteilt.

    (1a) Die Bestimmungen des Absatzes 1 Nummer 1, 4, 5, 6 und 7 gelten auch in Verbindung mit § 6b Absatz 1 Satz 2 oder § 44b Absatz 1 Satz 2 erster Halbsatz.

    (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 6 und 7 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zweitausend Euro geahndet werden.

    Die Wissenslücken sind hiermit hoffentlich beseitigt.

    Bekommt das es Jobcenter überhaupt mit wenn da eine Auszahlung stattfindet.

    Die Auszahlung der Rentenversicherung umgehend dem Jobcenter melden.

    Merkblatt für Arbeitslose ALG II

    Damit ist das Thema ausreichend beantwortet und geschlossen.

    Gruß

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