ALG II - Bedarfsgemeinschaft - Kindergeld Einkommen Anrechnung und Fragen

  • Hallo,

    ich bin neu im Forum (finde grad kein begrüßungs-Emoji ;))

    Soweit ich das sehen konnte, wurde meine Frage hier noch nicht gestellt, falls doch bitte entschuldigen.

    Die Frage:

    Ich beziehe Hartz4 in einer Bedarfsgemeinschaft mit meiner Tochter, die ist volljährig, noch in Ausbildung und ich beziehe deshalb Kindergeld für sie. Das Jobcenter hat bisher unser beider Einkommen voeneinander getrennt mit dem jeweiligen Bedarf abgegelichen, dabei wurde so berechnet:

    - Mein Einkommen: das, was ich an geringfügigen Einnahmen aus einer selbstständigen Tätigkeit habe (abzügl. 100 € Freibetrag)

    - Einkommen Tochter: ihre Azubi-Vergütung (abzügl. 100 € Freibetrag), Kindesunterhalt v. Vater, und das Kindergeld

    Das Einkommen meiner Tochter war insgesamt immer nur geringfügig unter ihrem Bedarf, so etwa 30 Euro, sodass es im Wesentlichen bei der Berechnung nur um mich ging.
    (Das JC rechnet allerdings auch so, als ob meine Tochter genau die Hälfte der Unterkunftskosten tragen würde, die ich ihr natürlich nicht in der Höhe abknöpfe. Sie ist ja immer noch mein Kind und nicht irgendein Mitbewohner),

    Jetzt gab es durch eine Gesetzesänderung seit August 2019 eine deutliche Erhöhung des Azubi-Lohns und meine Tochter kommt mit ihrem Gesamt-Einkommen klar über das, was das Jobcenter als ihren Bedarf anrechnet, irgendwas zwischen 100 und 200 €.

    Ich war so informiert, dass es gesetzlich ausgeschlossen ist, dass Kinder, die noch in Ausbildung sind, für ihre Eltern sorgen müssen. Demnach nahm ich an, dass sich meine Tochter einfach über ihren "Geldüberschuss" freuen kann, sich evtl. etwas mehr an den Haushaltskosten beteiligt, aber das Jobcenter da nicht reingreifen darf.

    Sicherheitshalber fragte ich meine Sachbearbeiterin, ob das so stimmt. Sie sagte, dass es tatsächlich so sei: Kinder sollen in der Bedarfsgemeinschaft nicht für Eltern aufkommen.

    ABER: Wenn das Einkommen des Kindes dessen Bedarf übersteige, werde das Kindergeld ab dann als Einkommen bei mir gerechnet, weil es ja, genau wie Hartz4, eine staatliche Leistung sei.

    Ist ja schlimm genug, dass Kindergeld überhaupt als abzuziehendes Einkommen angerechnet wird, aber es jetzt so zu mir rüberzuschieben, dass letztendlich ja dann doch mein Kind für mich die Versorgungslücke schließt statt das JC - das kann doch wirklich nicht sein???gollyfie

    Freue mich, wenn jemand was dazu weiß. :)

    LG

    P.S. meine Sachbearbeiterin ist sehr nett und mir gegenüber grundsätzlich wohlwollend. Bisher war sie auch, soweit ich das beurteilen kann, immer kompetent, deswegen kann ich nur hoffen, dass sie sich hier irrt.

  • Hallo!

    Willkommen im Forum!

    Das Einkommen meiner Tochter war insgesamt immer nur geringfügig unter ihrem Bedarf, so etwa 30 Euro, sodass es im Wesentlichen bei der Berechnung nur um mich ging.
    (Das JC rechnet allerdings auch so, als ob meine Tochter genau die Hälfte der Unterkunftskosten tragen würde, die ich ihr natürlich nicht in der Höhe abknöpfe. Sie ist ja immer noch mein Kind und nicht irgendein Mitbewohner),

    Völlig korrekte Vorgehensweise, Tochter hat ihren Anteil an den KDU zu tragen. Wenn du

    dir von ihr ihren Anteil an den KDU nicht geben lässt, ist das dein Problem und du musst

    die KDU alleine bezahlen. Wenn sie selbst eine Wohnung hätte, müsste sie auch die Miete

    bezahlen.

    Gruß

  • Die Vorgehensweise des Jobcenters ist rechtlich völlig richtig.

    Deine Tochter hat kopfanteilig für ihre Kosten der Unterkunft aufzukommen. Bedeutet, sie muss aus ihrem Ausbildungslohn für die Miete mitaufkommen.

    Das ist auch genau das für was ein Ausbildungslohn nun einmal gezahlt wird - um davon zu leben.

    Auch die Anrechnung des Kindergeldes bei den Eltern ist rechtlich zutreffend. Kindergeld ist gesetzlich Einkommen der Eltern. Falls das Kind sich nicht selbst versorgen kann, macht das Zweite Sozialgesetzbuch eine Ausnahme von dem Gedanken und erlaubt es, dass das Geld direkt für das Kind angerechnet wird.

    Sobald das Geld aber nicht mehr für den Bedarf des Kindes gebraucht wird, da dieses sich mit seinem übrigen Einkommen selbst versorgen kann, zählt es rechtlich wieder als Einkommen der Eltern.

  • Danke Grace und Schorsch für eure Antworten!:thumbup:


    Die Vorgehensweise des Jobcenters ist rechtlich völlig richtig.

    Deine Tochter hat kopfanteilig für ihre Kosten der Unterkunft aufzukommen. Bedeutet, sie muss aus ihrem Ausbildungslohn für die Miete mitaufkommen.

    Das ist auch genau das für was ein Ausbildungslohn nun einmal gezahlt wird - um davon zu leben.

    Kann sein, dass das so behauptet wird, eine Ausbildungsvergütung ist aber in der Höhe nicht als "Lohn" zu bezeichnen, da sie auf die Stunden gerechnet weit unter Mindestlohn ist. In den wenigsten Fällen reicht sie, um eine eigene Unterkunft und die Lebenshaltungskosten zu decken.

    Aber dass das Jobcenter so rechnet, akzeptiere ich; auch dass es voraussetzt, dass in einem Mutter-Kind-Haushalt beide zu gleichen Anteilen den Wohnraum belegen, als wenn es zwei Lebenspartner wären. Meinetwegen.

    Meine Frage zielte ja auf die andere Sache ab, nämlich ob das Kindergeld bei der Mutter als Einkommen angerechnet werden kann stat beim Kind.

    Nach meinem Verständnis ist Kindergeld keine Leistung, die einer Bedürftigkeit des Kindes unterliegt, sondern dem Kind, solange in Ausbildung, auch zusteht, wenn es in seiner Ausbildung Geld verdient. Mein Verständnis scheint aber auch hier mal wieder icht der Gesetzteslage zu entsprechen.

    Schorsch, kannst du mir sagen, wo ich dieses Gesetz nachlesen kann:

    Auch die Anrechnung des Kindergeldes bei den Eltern ist rechtlich zutreffend. Kindergeld ist gesetzlich Einkommen der Eltern. Falls das Kind sich nicht selbst versorgen kann, macht das Zweite Sozialgesetzbuch eine Ausnahme von dem Gedanken und erlaubt es, dass das Geld direkt für das Kind angerechnet wird.

    Sobald das Geld aber nicht mehr für den Bedarf des Kindes gebraucht wird, da dieses sich mit seinem übrigen Einkommen selbst versorgen kann, zählt es rechtlich wieder als Einkommen der Eltern.


    Danke und LG

  • Hallo!

    (2) Kindergeld für sich selbst erhält, wer

    1. in Deutschland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat,
    2.Vollwaise ist oder den Aufenthalt seiner Eltern nicht kennt und
    3.nicht bei einer anderen Person als Kind zu berücksichtigen ist.

    Trifft hier nicht zu, Tochter lebt im Haushalt.

    Es besteht oftmals der Glaube, das Kindergeld sei für die Kinder da und somit sind diese auch diejenigen, die einen Anspruch auf die staatliche Hilfe haben. Dies ist ein Irrglauben: das Kindergeld ist eine Steuerentlastung für die Ausgaben, die den Eltern durch die Kinder entstehen. Insofern können im Regelfall also auch nur die Eltern diese Steuerentlastung beanspruchen und einen entsprechenden Antrag stellen.

    Zusammenfassend in diesem Thema

    - Tochter hat die Hälfte der Miete zu zahlen,

    - da ALG II Bezug wird Kindergeld auf ALG II als Einkommen angerechnet,

    - Anspruch auf Kindergeld haben die Eltern und nicht die Kinder.

    Nachzulesen auch hier:

    Kindergeld - Kindergeld.org

    Gruß

  • Danke für diese Info!

    Der Hintergrundgedanke des Zwecks von Kindergeld leuchtet mir aus dieser Perspektive ein. In der Lebenspraxis ist es für Familien an der Existenzgrenze trotzdem ein Problem, dass es so gehandhabt wird. Aber das werde ich dann wohl hinnehmen müssen.blackeye


    Jedenfalls weiß ich jetzt, wie das mit dem Kindergeld ist, danke.:)

    LG

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