Bundesverfassungsgericht Urteil - Sanktionen zur Durchsetzung von Mitwirkungspflichten bei Bezug von ALG II teilweise verfassungswidrig

  • Sanktionen zur Durchsetzung von Mitwirkungspflichten bei Bezug von ALG II teilweise verfassungswidrig

    Dieses Thema wird aktualisiert, sobald erste Einschätzungen von Tacheles-Sozialhilfe und

    Anderen vorliegen. Die Sanktionen sind nur teilweise verfassungswidrig.


    Pressestimmen zum Urteil des Bundesverfassungsgerichts, was die Sanktionen für teilweise
    verfassungswidrig erklärt hat.

    Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, inwieweit Sanktionen für Hartz-IV-Empfänger

    rechtmäßig sind. Harald Thomé vom Verein Tacheles erklärt, warum das Urteil wegweisend

    sein kann.

    Interview von Hans von der Hagen mit Harald Thomé vom Verein Tacheles

    Hartz-IV-Empfängern die Leistung zu kürzen, ist teilweise verfassungswidrig. Ein moderner

    Sozialstaat sollte die Menschen fördern und motivieren, statt sie zu bestrafen.

    Ein Kommentar von Tina Groll

    Die Verfassungsrichter haben entschieden: Ja, der Staat darf Hartz-IV-Empfänger zu

    Erwerbsarbeit oder Schulungen zwingen - aber dabei nicht über die Stränge schlagen.

    Was heißt das konkret?

    Reaktionen aus der Bundesregierung nach dem Urteil:

    Dem Spruch der Richter sollen schnell Taten folgen: Arbeitsminister Hubertus Heil begrüßt

    das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zu den Sanktionen für Hartz-IV-Empfänger. Aus

    der Wirtschaft gibt es dagegen Kritik.

    Fazit:

    Mit dem heute verkündeten Urteil werden bisherige Sanktionen lediglich entschärft und die übrigen Sanktionen noch einmal in ihrem Bestehen gefestigt. Eine mögliche Abschaffung der Hartz IV Sanktionen rückt damit vorerst in weite Ferne.



  • Stellungnahme von Tacheles-Sozialhilfe zum Urteil:

    Wir fassen mit diesem Papier die relevanten unmittelbaren zu beachtenden Folgen und Ergebnisse, die sich aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zu den Sanktionen vom 05. Novem-ber 2019 - 1 BvL 7/16 ergeben, zusammen. Das Urteil kann auf der Webseite des BVerfG herunter-geladen werden.

    Die Entscheidung des BVerfG hat Gesetzeskraft (§ 31 Abs. 2 i.V.m § 13 Nr. 11 BverfGG). Die Entschei-dungsformel ist im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen. [Die Veröffentlichung steht aber noch aus.]

    Die Entscheidungsformel lautet: .......

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