Opferentschädigung und ALG II

  • Hallo guten Tag alle zusammen,

    Ich habe eine Frage auf die ich keine Antwort weiß.

    Ich wurde letztes Jahr Opfer von Straftaten und habe einen Antrag auf Opferentschädigung gestellt. In einem Monat habe ich die Anhörung.

    Nun stellt sich mir die Frage was passiert wenn mir Geld zugesprochen wird?

    Wird und darf das Jobcenter das anrechnen? Ich habe was gelesen, dass Opferentschädigung nicht angerechnet werden darf aber ich bin mir nicht sicher.

    Eine Bekannte traf auf Reha einen der sein komplettes Hartz 4 zurückzahlen musste rund 20.000 Euro. (Genauere Details weiß ich leider auch nicht)

    Ich bekam seit April 2019 bis Juli eine Aufstockung und ab Juli 2019 volles Hartz 4.

    Hat jemand Erfahrungen damit? Und könnte mir helfen?


    Ich bedanke mich schonmal recht herzlich bei euch allen.

    Liebe Grüsse,

    Lena

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  • Hallo!

    muss Ich bei Zuspruch von Leistungen nach dem OEG das Geld der letztem Monate zurückzahlen ans JC?

    Erneut @Cortinna , aber scheint nicht angekommen zu sein.

    Hallo,


    eine Opferentschädigung ist kein anrechenbares Einkommen.


    Gruß!

    Also erneut dazu:

    (1) Leistungen, die wegen eines immateriellen Schadens gezahltwerden, sind nicht als Einkommen

    zu berücksichtigen. Hierunter fällt insbesondere das Schmerzensgeld nach § 253 BGB, das aufgrund

    einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung

    gewährt wird.

    (1) Nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind

    1. Leistungen nach diesem Buch,
    2. die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen,
    3. die Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit erbracht werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz.
    (2) Entschädigungen, die wegen eines Schadens, der kein Vermögensschaden ist, nach § 253 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geleistet werden, sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen.

    Damit dürfte Alles klar sein!

    Gruß

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