ALG II niedriger als Kinderzuschuss und Wohngeld

  • Hallo,

    vielleicht könnt Ihr mir hier noch helfen:

    Es wurde ALG2 beantragt und jetzt genehmigt für 7/2019 bis 12/2019

    Ab 01.01.2020 geht es mit einer versicherungspflichtigen Tätigkeit weiter.

    Höhe ALG2 zw. 550 - 714 EUR/Monat

    Nun habe ich nachgerechnet und wir hätten beim Kinderzuschlag einen Anspruch auf ca. 740 EUR (unged. Bedarf dabei 262 EUR) und beim Wohngeldrechner kommt überschlägig eine Wohngeld von 423 EUR heraus. Als ich mich um die Anträge gekümmert habe, hieß es von beiden Stellen (Jobcenter/Landratsamt) dass man automatisch auf die bessere Variante umgestellt werden würde, wenn es ersichtlich ist.

    Wie verhält es sich jetzt mit Juli-Oktober ? Das wurde diese Tage überwiesen. Kann man das noch rückwirkend beantragen ? Der Ansprechpartner beim JC hat mir telefonisch die Auskunft gegeben, dass man das jetzt aufgrund von den neuen Gesetzen zum Kinderzuschuss noch nicht prüfen konnte, da man diese noch nicht vorliegen hat....

  • Hallo!

    Allgemeine Informationen zum Kinderzuschlag und Wohngeld:

    Beim Kinderzuschlag benennt die Familienkasse gerne als Tipp die schnelle Umsetzung des Antrags und ein ebenso schnelles Einreichen des Antrags, denn für eine vielleicht bereits zurück liegende Zeitspanne, in welcher eine Berechtigung bestanden hat, wird nicht rückwirkend gezahlt.

    Zunächst gibt es beim Kinderzuschlag eine Mindesteinkommensgrenze. Eltern müssen also ein bestimmtes Einkommen und Vermögen vorweisen können, was dazu ausreicht die eigenen, nicht aber die Bedürfnisse eines Kindes zusätzlich zu decken. Die Regelungen des Arbeitslosengeld II (Hartz IV) zeigen den Bedarf im Einzelfall auf und bilden die so genannte Mindesteinkommensgrenze.

    Kinderzuschlag wird nicht gewährt, wenn die Eltern neben dem Kindergeld noch weitere Sozialleistungen, wie beispielsweise Sozialhilfe oder Hartz IV / Arbeitslosengeld II beziehen und sonst über kein eigenes Einkommen verfügen.

    Informationen zu Wohngeld:

    Anspruchsverweigerungen oder Ablehnungsbescheide für Wohngeld werden in der Regel von den zuständigen Behörden und Ämtern ausgesprochen, wenn die Antragsteller eine Transferleistung erhalten. Bei diesen Transferleistungen handelt es sich um Zahlungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, wie z.B. Arbeitslosengeld II oder andere unterstützende Förderungen. In diesen Leistungen sind die anfallenden Kosten für Miete miteinkalkuliert und der Empfänger bedarf so keiner weiteren Zahlung bzw. Unterstützung. Diese Transferleistungen dienen der Einsparung von Verwaltungsaufwand- und Kosten, da so nur eine Behörde oder ein Amt für die Bearbeitung der beantragten Mittel zuständig bleibt.

    Gruß

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