Umzug in eine andere Stadt - Maßnahme - Angebot zur Eingliederungund weitere Fragen

  • Hallo alle zusammen,

    Ich stehe vor der folgenden Situation.

    Ich muss übers Wochenende einen Mietvertrag für eine Wohnung in einer anderen Stadt (gleiches Bundesland) unterschreiben, falls ich die Wohnung beziehen will. Der Vertrag meiner aktuellen Wohnung endet am kommenden Montag und ich werde nicht so schnell eine andere Wohnung finden.

    Frage : Muss mein aktuelles Jobcenter den Umzug bewilligen ? Darf ich den Vertrag unterschreiben ohne Konsequenzen befürchten zu müssen ?

    Ich habe im Jobcenter der neuen Stadt nachgefragt und hier scheint es kein Problem zu geben. DIe Wohnmiete ist im angemessenen Bereich und sogar niedriger als die aktuelle.

    Nur die Frage ist.. muss das alte Jobcenter den Umzug bewilligen ?

    Gruß

  • Hallo!

    Muss mein aktuelles Jobcenter den Umzug bewilligen ?

    Ja!

    Darf ich den Vertrag unterschreiben ohne Konsequenzen befürchten zu müssen ?

    Nein! Mietvertrag muss vor Unterschrift dem Jobcenter vorgelegt werden.

    Dazu auch Folgendes:

    Umzug - Vor Abschluss eines Mietvertrags Zusicherung vom Jobcenter einholen

    Kosten der Unterkunft - Umzug mit und ohne Zusicherung - Zusatzinformation

    Ansonsten gibt es auch hier Informationen:

    Ab Seite 43 - Rechtsfolgen von ungenehmigten Umzügen in Bezug auf Umzugskosten

    Alles gründlich lesen und bei Fragen erneut melden!

    Gruß

  • Umzugskosten hätte ich keine !


    "

    Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person

    die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur

    Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Der kommunale Träger

    ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen

    sind."

    Habe ich das denn nicht getan ? Das neue Jobcenter, indem der WBA gestellt wurde, wurde über die Wohnung unterrichtet.

    Das alte allerdings nicht

    Bitte nicht zwei Beiträge hintereinander schreiben.

    Editor nutzen!

  • Hallo!

    Hast du die Zusicherung vom neuen Jobcenter schriftlich? Hat der Mietvertrag dem Jobcenter

    vorgelegen? Wenn nicht, bitte vor Unterschrift Mietvertrag dem neuen Jobcenter vorlegen

    und auf schriftliche Zusicherung bestehen. Nur Schriftliches hat auch Rechtssicherheit bei

    eventuellen Problemen.

    Gruß

  • Abend, alle zusammen..

    Folgende Situation..bin hier sehr ahnungslos.

    Ich musste zwangsweise, um eine Unterkunft zu haben eine Wohnung in einer anderen Stadt

    (gleiches Bundesland) und werde ALG 2 beantragen. Allerdings plane ich, so schnell wie

    möglich in die frühere Stadt zu ziehen.

    Geplant in der neuen Stadt war ein Studium, allerdings muss ich mich krankheitsbedingt beurlauben

    lassen (ALG2 ist hier möglich). Meine fortbestehende Unfähigkeit, ein Studium aufzunehmen wurde

    erst kürzlich wieder klar.

    Was ist hier zu erwarten und wie muss ich weiter verfahren ... ?

    Info : Ich war in der früheren Stadt nicht erwerbsfähig, was durch ein ärztliches Gutachten festgestellt

    wurde. Die (krankheitsbedingte) Erwerbunfähigkeit besteht nach meinem Ermessen weiter.

    Besten Dank für jede Antwort.

  • Hallo alle zusammen..

    Ich bin rasch in eine benachbarte Stadt (gleiches Bundesland) gezogen, da ich überraschend einen Studienplatz und einen sehr günstigen Wohnplatz erhalten habe. Der Plan war es, das Studium zu beginnen. Allerdings wurde leider danach ersichtlich, dass es sehr wahrscheinlich u.a. aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich sein wird und ich mir zu viel vorgenommen habe. (Bei mir war in der früheren Stadt, in der ich ALG2 bezogen habe bis zum 30.09. per Gutachten eine Arbeitsunfähigkeit angeordnet worden). Ich habe im Jobcenter der neuen Stadt angerufen und die Situation erklärt und wurde nach meinem Umzugsgrund gefragt, woraufhin ich ein anstehendes Studium angegeben habe und ebenso erwähnt, ein krankheitsbedingtes Urlaubssemester einlegen zu wollen (in diesem Fall ist ALG2 möglich). "Allerdings nur, wenn Sie danach auch studieren werden/wollen", wurde mir von einer zuständigen Sachbearbeitern gesagt. (Konnte für diese Aussage keine Rechtsgrundlage finden). Jedoch wurden meine Daten telefonisch aufgenommen.

    Jetzt stellt sich mir die Frage, ob mein ALG2 Anspruch verfällt, wenn ich mich exmatrikulieren lasse und erst dann den Antrag auf ALG2 stelle, den ich noch persönlich abgeben muss.. Ich habe nämlich festgestellt, dass es wahrscheinlich nicht sinnvoll sein wird, das Studium im nächsten Semester zu beginnen, sondern erstmal an meiner Genesung zu arbeiten.

    Hat eine Exmatrikulation also Auswirkung auf mein Recht auf ALG2 - z.B. weil der Umzugsgrund verfällt ?

    Mir ist bewusst, dass ich ein Urlaubssemester einlegen kann, allerdings würde ich mich am liebsten direkt exmatrikulieren lassen. Dennoch frage ich mich nun, ob es für meinen ALG2 Anspruch sinnvoller wäre, erst ein krankheitsbedingtes Urlaubssemester einzulegen und mich dann exmatrikulieren zu lassen.

    Das heißt sollte ich erst das Krankheitssemester einlegen, dann mit diesem Nachweis den Antrag auf ALG2 stellen - oder macht dies keinen Unterschied im Vergleich zu einer sofortigen Exmatrikulation mit anschließender Antragstellung ?


    Eine weitere Frage.. Ich beabsichtige als Alternative zu meinem Studium, eine sinnvolle Weiterbildung zu machen. Unter welchen Voraussetzungen ist dies bei Krankheit oder festgestellter Erwerbsunfähigkeit möglich ? (Beispielsweise nur möglich in bestimmten Bereichen oder in bestimmter Form, wie z.B. Fernlehrgängen ?). Und wie verhält es sich, wenn nach Feststellung einer krankheitsbedingten Erwerbsunfähigkeit, die länger angesetzt ist - eine rasche Genesung eintritt - würde dies den Antritt einer Weiterbildung ermöglichen ?

    Besten Dank für jede Antwort..

  • Maßnahme/Angebot zur Eingliederung nach §§ 16 ff (SGBII)

    Hallo alle zusammen,

    Ich habe eine "Einladung zur Teilnahme einer Maßnahme/einem Angebot zur Eingliederung erhalten.

    Dort soll ich morgen zu einem Einführungsgespräch erscheinen.

    Der Hintergrund : Ich habe mit meinem aktuellen Sachbearbeiter meine Lage besprochen. Der Sachbearbeiter machte deutlich, dass mir die Teilnahme an dieser Maßnahme aufgrund meiner Krankheit freigestellt ist. Ich hielt die Maßnahme trotzdem für keine schlechte Idee. Nach etwas Recherche wird mir aber klar, dass mir der Nutzen hiervon suspekt ist und zusätzlich dass die Teilnahme aufgrund meiner gesundheitlichen Lage ohnehin eher fragwürdig ist.

    Muss ich also zu diesem Termin erscheinen ? Laut dem Schreiben, soll ich den Träger sowohl das Jobcenter unverzüglich informieren, falls ich aus einem wichtigen Grund nicht erscheinen kann. Ist es zu empfehlen, dass ich dies noch vor dem Termin,also heute, morgen früh oder erst später mache ?

    Habe ich außerdem Repressalien o.a. zu befürchten ?

    Ich erinnere mich nicht, dass ich eine Eingliederungsvereinbarung schriftlich unterschrieben habe.

    LG

    Aus Datenschutzgründen Maßnahmeträger entfernt.

  • Guten Abend,

    Ich habe die Absicht, die Übernahme für die Kosten einer Weiterbildung zu beantragen. Laut meinem Sachbearbeiter ist dies nicht möglich und wird nur bewilligt, falls eine solche Weiterbildung dringend notwendig ist, beispielsweise um eine Umschulung zu gewähren.

    Laut des Sachbearbeiters komme ich für eine Weiterbildung nicht in Frage, da ich einen Schulabschluss habe und nächstes Jahr studieren möchte. Meine aktuelle Lage : Ich habe einen Schulabschluss, keine absolvierte Ausbildung und habe ein Studium abgebrochen, das nicht meinen Neigungen und Interessen entsprach

    Meine eigenen Recherchen haben jedoch ergeben, dass die Überahme der Kosten für eine Weiterbildung möglich ist, wenn sie das Risikio der Arbeitslosigkeit mindern. Man müsse nicht mal arbeitslos gemeldet sein.

    Kann jemand hier Klarheit schaffen oder mir empfehlen, wie ich dies meinem Sachbearbeiter erklären kann ?

  • Hallo!

    Themen zusammengefügt und Titel optimiert, damit die Zusammenhänge erhalten bleiben.

    Bist du jetzt exmatrikuliert? Was ist mit deinem Studium? Eine Maßnahme/Angebot zur

    Eingliederung nach § 16 f SGB II ist ein Anfang, wenn die Ausgangslage nicht gerade

    optimal ist.

    (1) 1Die Agentur für Arbeit kann die Möglichkeiten der gesetzlich geregelten Eingliederungsleistungen durch freie Leistungen zur Eingliederung in Arbeit erweitern. 2Die freien Leistungen müssen den Zielen und Grundsätzen dieses Buches entsprechen.

    (2) 1Die Ziele der Leistungen sind vor Förderbeginn zu beschreiben. 2Eine Kombination oder Modularisierung von Inhalten ist zulässig. 3Die Leistungen der Freien Förderung dürfen gesetzliche Leistungen nicht umgehen oder aufstocken. 4Ausgenommen hiervon sind Leistungen für

    1. Langzeitarbeitslose und
    2. erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und deren berufliche Eingliederung auf Grund von schwerwiegenden Vermittlungshemmnissen besonders erschwert ist,

    bei denen in angemessener Zeit von in der Regel sechs Monaten nicht mit Aussicht auf Erfolg auf einzelne Gesetzesgrundlagen dieses Buches oder des Dritten Buches zurückgegriffen werden kann. 5Bei Leistungen an Arbeitgeber ist darauf zu achten, Wettbewerbsverfälschungen zu vermeiden. 6Projektförderungen im Sinne von Zuwendungen sind nach Maßgabe der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung zulässig. 7Bei längerfristig angelegten Förderungen ist der Erfolg regelmäßig zu überprüfen und zu dokumentieren.

    Vor allem bin ich beim Lesen hier hängengeblieben:

    Nach etwas Recherche wird mir aber klar, dass mir der Nutzen hiervon suspekt ist und zusätzlich dass die Teilnahme aufgrund meiner gesundheitlichen Lage ohnehin eher fragwürdig ist.

    :?: Recherche, was, wo, wie? Hast Du mit dem Leistungsträger Kontakt aufgenommen?

    Ich hielt die Maßnahme trotzdem für keine schlechte Idee.

    Dann gehe hin und schaue dir das an. Bist du U25?

    Gruß

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