Kind Bedarfsgemeinschaft SGB II Mehrbedarf und Fragen zu Dokumenten

  • Hallo,

    ein mit im Haushalt lebendes Kind ist lt. Jobcenter nicht Teil der Bedarfsgemeinschaft, weil es seinen Regel-Lebensunterhalt durch seinen Unterhalt deckt. Das JC formuliert das auch so in seinen Bescheiden für die anderen Mitglieder der Familie, die widerum eine Bedarfsgemeinschaft bilden.

    Das Gericht hat den Vater des Kindes zum Unterhalts-Mehrbedarf verurteilt, den dieser auch zahlt.

    Darf das JC den Beschluss verlangen sowie auch die Kontoauszüge des nicht zur Bedarfsgemeinschaft zählenden Kindes?

    Darf das JC überhaupt Daten über dieses Kind verlangen?

    Vielen Dank schon einmal um voraus.

    Bitte auf solche Kommentare verzichten, Danke!

  • Ja, es darf.

    Die Angaben und Belege sind für die Entscheidung über Fragen erforderlich, für deren Entscheidung das Jobcenter zuständig ist und bleibt.

    Dazu gehört die Grundfrage ob die Voraussetzungen dafür gegen sind, dass das Kind genug Einkommen hat, um aus der Bedarfsgemeinschaft herauszufallen.

  • Offen gesagt verstehe ich das nicht. Das Kind ist nicht Teil der Bedarfsgemeinschaft und fällt auch nicht unter den Leistungsbezug nach dem SGB II.

    Das heisst, für das Kind wurden keine Leistungen beantragt. Die Mutter beantragte nur für ihr zweites Kind und sich die Leistungen.

    Das JC selbst schrieb wohl immer, dass das erste Kind nicht Teil der Bedarfsgemeinschaft ist.

    Somit fällt es doch raus.

  • Hallo,

    das JC rechnet den Kindes-Unterhalts-Mehrbedarf zum Einkommen.

    Den Bedarf (HartzIV Satz) bringt es in Abzug und den Überschuss rechnet es der Kindesmutter über das Kindergeld als Einkommen an.

    Das Kind zählt NICHT zur Bedarfsgemeinschaft.

    Zu finden war im Internet, dass der Bedarf des Kindes nicht am HartzIV Satz berechnet werden darf, sondern Unterhalt einen anderen Selbstbehalt hat.

    Wer kann helfen?

  • Hallo Corinna,

    ein Kind ist den Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft jedoch per Gesetz eben nicht unterhaltspflichtig, sprich, das nicht zur Bedarfsgemeinschaft zählende Kind muss nicht für das Einkommen der Eltern bzw. deren Bedarfsgemeinschaft aufkommen. Das wurde so entschieden.

    Was ist mit dem Selbstbehalt des Kindes. Unterhalt hat einen höheren. Demzufolge dürfte hierbei eben nicht nur der HarzIV-Regelsatz in Abzug gebracht werden.

    Zudem ist der Mehrbedarf zweckgebunden. Ein Anrechnen dieses Mehrbedarfes führt dazu, dass dieser dem Kind nicht mehr in voller Höhe zufliesst und die Mutter den Mehrbedarf aus dem HarzIV Satz bestreiten muss. Das ist konträr zum Begriff Mehrbedarf. Das heißt ja, dass das Kind einen Mehr-Bedarf hat, da der Bedarf nicht aus dem Regelunterhalt zu bestreiten ist.

  • Hallo!

    ein Kind ist den Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft jedoch per Gesetz eben nicht unterhaltspflichtig, sprich, das nicht zur Bedarfsgemeinschaft zählende Kind muss nicht für das Einkommen der Eltern bzw. deren Bedarfsgemeinschaft aufkommen. Das wurde so entschieden.

    Erneut Zitat Corinna und bitte zur Kenntnis nehmen:

    Hallo,

    aber zur Haushaltsgemeinschaft. Und von daher sind die Einnahmen des Kindes durchaus von Interesse, um eventuell den Lebensunterhalt des Kindes übersteigendes Einkommen dem Rest der Haushaltsgemeinschaft anzurechnen.

    Gruß!

    Ein Kind zählt zur Haushaltsgemeinschaft und Einnahmen durchaus relevant. Das ist gesetzlich

    so geregelt.

    Gruß

  • Hallo,

    ein Kind ist den Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft jedoch per Gesetz eben nicht unterhaltspflichtig, sprich, das nicht zur Bedarfsgemeinschaft zählende Kind muss nicht für das Einkommen der Eltern bzw. deren Bedarfsgemeinschaft aufkommen. Das wurde so entschieden.

    Du scheinst mir hier etwas mit den Begriffen "Unterhalt" und "Haushaltsgemeinschaft" durcheinander zu bringen. Nach Deiner Logik könnte das Kind Einnahmen von meinetwegen 5.000 € im Monat haben und der Rest der Haushaltsgemeinschaft dennoch Sozialleistungen erhalten müssen. Dem ist nicht so: es geht hier nicht um die Unterhaltspflicht des Kindes, sondern um eine Haushaltsgemeinschaft, bei der das den eigenen Lebensunterhalt übersteigende Einkommen mit angerechnet wird. Das ist dann auch logisch (siehe mein zweiter Satz) und hat absolut nichts mit einem "Selbstbehalt" oder dergleichen zu tun. Wie gesagt: Du kannst nicht Prinzipien des reinen Unterhaltsrechtes auf das Sozialrecht übertragen.

    Gruß!

  • Kindergeld ist im Einkommensteuerrecht geregelt und steht rechtlich den Eltern zu.

    Kindergeld ist rechtlich also eigentlich ohnehin Einkommen des Elternteils. Es wird nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch nur ausnahmsweise als Einkommen des Kindes angerechnet, so lange das Kind sein Existenzminimum nicht ohne das Geld bestreiten kann.

    Bedeutet im Ergebnis: Sobald das Kind das Kindergeld nicht mehr zur Sicherung seines Existenzminimums benötigt, steht es sozialrechtlich dem Elternteil für seine Existenzsicherung zu. Dabei gibt es keinen "Selbstbehalt".

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