ALG II Mehrbedarf Warmwasser und Rückwirkend mehr Geld bewilligt bekommen

  • Guten Tag,

    ich bin seit einigen Jahren Bezieher von Hartz4 und bekam bisher immer den normalen Regelsatz sowie 2,75€ Mehrbedarf für die Warmwasserzubereitung. So steht es im Bescheid. Ich meine sogar, das früher einmal korrekt drinstand, dass dieser Mehrbedarf für den Boiler in der Küche ist welcher mit Strom betrieben wird, denn nur da habe ich einen. Warmwasser im Bad kommt für alle Mieter aus dem Keller und steht so auch in der Heiz- und Nebenkostenabrechnung von denen das Jobcenter in den letzten Jahren auch schon einige erhielt.

    Nun zum Thema: Mein Hartz4 läuft Ende August ab und deshalb habe ich vor ca. 1 Woche einen Antrag auf Weiterführung gestellt. Heute bekam ich gleich 3 Briefe.

    Nummer 1: "für folgenden Zeitraum stehen Ihnen aufgrund der eingetretenen Änderungen insgesamt höhere Leistungen zu: vom 01.07.2018 bis zum 31.08.2018 in Höhe von mtl. 6,82€ mehr als bisher bewilligt." Das Geld soll in den nächsten Tagen an mich ausgezahlt werden. Grundlage für die Entscheidung beruht auf "§ 48 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB X in Verbindung mit § 330 Absatz 3 Satz 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch - SGB III in Verbindung mit § 40 Absatz 2 Nummer 3 SGB II".

    Nummer 2: "vom 01.09.2018 bis 31.12.2018 ... 6,82€ mehr als bisher" sowie "vom 01.01.2019 bis 31.08.2019 ... 7€ mehr als bisher". Auch hier die gleiche Grundlage für die Entscheidung wie bei Nummer 1

    Nummer 3: Dies ist der neue Hartz 4 Bescheid vom September 2019 bis August 2020. Auch hier wird für Warmwasser 9,75 anstelle von bisher 2,75€ bezahlt.

    Nun meine eigentliche Frage: Warum kriege ich aufeinmal, sogar rückläufig, 6€ mehr für Warmwasser? Ist dies ein Fehler vom Jobcenter oder ist es rechtens?

    Ich habe selbst nochmal ein bisschen recherchiert und hierzu folgendes Gesetz gefunden:


    Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBI, I S. 2954) § 21 Mehrbedarfe:

    Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit Warmwasser durch in der Unterkunft installierte Vorrichtungen erzeugt wird (dezentrale Warmwassererzeugung) und deshalb keine Bedarfe für zentral bereitgestelltes Warmwasser nach § 22 anerkannt werden. Der Mehrbedarf beträgt für jede im Haushalt lebende leistungsberechtigte Person jeweils

    1. 2,3 Prozent des für sie geltenden Regelbedarfs nach § 20 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 Nummer 2, Absatz 3 oder 4,......

    Für mich ist es dennoch nicht wirklich klar.

    "soweit Warmwasser durch in der Unterkunft installierte Vorrichtungen erzeugt wird" <- hier eindeutig gegeben in der Küche


    "und deshalb keine Bedarfe für zentral bereitgestelltes Warmwasser nach §22 anerkannt werden" - wird es doch aber bereits für das Badezimmer.

    Aber das Jobcenter selbst hat mir bestätigt, dass sie wissen, das die dezentrale Warmwasserversorgung nur für die Küche gegeben ist und dennoch haben sie mir immer 2,75€ hierfür gezahlt. Wieso nun den vollen Satz. Ein Fehler ihrerseits..?

    Da ich den Beitrag nicht mehr editieren kann mache ich einen neuen Post. Ich hatte zeitgleich das Jobcenter informiert und habe heute einen Rückruf erhalten. Seit dem 1.7.2019 haben sie tatsächlich die Anweisung vom Landkreis nicht mehr zu unterscheiden ob jemand nur in der Küche einen Boiler hat oder auch im Bad, in beiden Fällen wird der volle Zuschuss gewährt.

  • Hallo,

    zu den Bescheiden: Hierbei handelt es sich um Änderungsbescheide. Kurz formuliert heißt das, wenn sich in den Verhältnissen seit Erlass des Bescheides etwas ändert hat, dann ist der ursprüngliche Bescheid abzuändern. Das bedeutet grob zusammengefasst die Paragraphenreiterei.

    Zum Mehrbedarf: In deinem Fall wurde rechtswidrig nicht die volle Pauschale geleistet. Deswegen entfaltet der zweite Teil "und deshalb keine Bedarfe für zentral bereitgestelltes Warmwasser nach §22 anerkannt werden" keine Wirkung. Die Pauschale beträgt für Einzelpersonen 9,75 € (eben die 2,3 Prozent vom Regelsatz) und ob Bad oder Küche ist daher irrelevant. Diese wurde erst nicht erbracht, jetzt hat das Jobcenter seinen Fehler korrigiert.

    Das LSG Niedersachsen - Bremen (Aktenzeichen L 13 AS 207/18 ZVW) hat im Rückgriff auf eine Rechtsprechung des Bundessozialgerichts im übrigen eine Berechnung aufgestellt nach der auch ein höherer Bedarf geltend gemacht werden kann. Das ist für Fälle vorgesehen, wo der Leistungsberechtigte angibt mehr Kosten zu haben, als die 9,75 € monatlich. Das dürfte aber in deinem Fall bei einer Erwärmung nur in der Küche nicht der Fall sein.

    Grüße

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