Elterngeld und Harz4 Aufstockung

  • Guten Abend :)

    Ich bin eben auf einen Artikel gestoßen, indem ging es um einen Freibetrag von max 300 € bei Erhalt von Elterngeld (aus Erwerbstätigkeit) bei der Aufstockung von Alg2.

    Meine Tochter ist im Januar 2018 geboren, bin seid Beginn alleinerziehend und mein Elterngeld von knapp 660€, Kindergeld und Unterhaltsvorschuss wurden vom jobcenter aufgestockt. Bin eben meine Bescheide durchgegangen und mir wurde lediglich eine pauschale von 30€ vom Einkommen abgezogen. Hätte mir tatsächlich ein Freibetrag von 300€ zugestanden? Ich habe das komplette Jahr vor der elternzeit gearbeitet, zu einem Aufhebungsvertrag zwischen Arbeitgeber und mir kam es erst nach den 14 Monaten Elternzeit.

    Liebe Grüße und schonmal danke im voraus 😊

  • Lieben Dank für deine Antwort :) Anrechnungsfrei beudeutet, die 300 € wären quasi "unsichtbar" und ich hätte den Alg2 Satz + 300€ gehabt?

    Ist das jetzt noch möglich mit dem Überprüfungsantrag? Elternzeit ging von Januar 2018 bis März 2019.

    Liebe Grüße

  • Ich halte mal dagegen. Der Überprüfungsantrag wirkt zurück bis zum 1. Januar das Vorjahres.

    Im Gesetz steht "ein Jahr" (§ 40 Absatz 1 SGB II in Verbindung mit § 44 Absatz 4 SGB X).

    Aber das Jahr wird mittels "Legalcomputation" berechnet. Das bedeutet, dass es nicht nach den Rechenregeln der Mathematik geht sondern nach besonderen gesetzlichen Rechenregeln. Deshalb kann das "eine Jahr" dann im extremsten Fall (Überprüfungsantrag am 31.Dezember) durchaus auch "Zwei Jahre minus einer logischen Sekunde" werden.

    Du könntest also Glück im Unglück haben. Versprechen kann man das natürlich nur mit Forenwissen nicht, aber nach dem Geschilderten lohnt sich ein Überprüfungsantrag so oder so.

    Viel Erfolg!

  • Ist das jetzt noch möglich mit dem Überprüfungsantrag? Elternzeit ging von Januar 2018 bis März 2019.

    Ja, das geht.

    Ab Januar 2018, sofern der Überprüfungsantrag noch in diesem Jahr beim Jobcenter eingeht (was machbar sein sollte ;)).

    § 44 Absatz 4 SGB X:

    Zitat

    Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

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