Anspruch Alleinerziehendenmehrbedarf in temporärer Bedarfsgemeinschaft

  • Hallo, gibt es Urteile (Aktenzeichen oder PDF?) aus denen hervorgeht, ob ein Elternteil, der z.B. 13 von 30 Tagen das Kind betreut für diesen Zeitraum neben dem anteiligen Sozialgeld für das Kind auch Anspruch auf anteiligen Alleinerziehendenmehrbedarf hat? Vielen Dank im Voraus

  • Hallo,

    ich zitiere mal:

    "Bei geschiedenen oder getrennt lebenden Elternteilen, die sich in zeitlichen Intervallen von mindestens einer Woche bei der Pflege

    und Erziehung des gemeinsamen Kindes abwechseln (Wechselmodell), ist der Mehrbedarf jeweils in halber Höhe anzuerkennen. Die
    Elternteile teilen sich zwar die elterliche Sorge zu etwa gleichen Teilen, betreuen das Kind jedoch nicht gemeinsam. Hält sich das Kind
    überwiegend bei einem Elternteil auf, steht diesem grundsätzlich der volle Mehrbedarf zu. Es besteht für den Elternteil, der die Hauptverantwortung für Pflege und Erziehung trägt, auch dann Anspruch auf den ungekürzten (maßgebenden) Mehrbedarf für Alleinerziehende, wenn sich das Kind für einen längeren Zeitraum, z. B. während der Sommerferien, bei dem anderen Elternteil aufhält (vgl. BSG vom 12.11.2015 – B 14 AS 23/14 R, Rz. 19f). Der Elternteil bei
    dem sich das Kind während der Ferien aufhält, hat keinen Anspruch auf den Mehrbedarf für Alleinerziehende."

    Gruß!

  • Ergänzend zu Corinna, da Dein Beispiel 13 Tage von 30 enthält:

    In dem Moment, in dem das Kind weniger als die Hälfte der Zeit beim Elternteil ist, ist die Frage umstritten, ob und in welchem Umfang es Mehrbedarf für Alleinerziehende gibt.

    Einige Jobcenter geben ihn m.W. dann ebenfalls anteilig - andere (wohl auch mit Zustimmung ihrer jeweiligen Sozialgerichte) bei geringem Betreuungsumfang nicht.

  • Vielen Dank Corinna und Schorsch für Eure Antworten. Stimmt, die Jobcenter handhaben das unterschiedlich. Anwälte kennen sich damit meist leider nicht so gut aus, wenn es darum geht, die Betreuungszeiten so aufzuteilen, dass auf der einen Seite der anteilige Mehrbedarf für den Elternteil, der Alg II erhält anteilig gezahlt wird analog zum Sozialgeld, aber auf der anderen seite keine Barunterhaltspflicht eintreten soll, da diese ja bei genau 50/50 von vielen Jobcentern bereits über §33SGBII gefahndet wird und das Geld dann sozusagen aus der Familie fließt und dem Kind nicht mehr zu Gute kommen kann. Hatte gehofft ein AZ eines Urteils zu bekommen, bei dem anteilig auch bei weniger als 50/50 Betreuungszeit anteiliger Mehrbedarf gezahlt wird?

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!