ALG II Aufstockung - zwei selbstständigkeiten und Fragen

  • Wer kann mir helfen?

    Ich bin seit vielen Jahren selbstständig, was aber in den letzten Jahren immer schlechten geworden ist.

    Ab 01/2018 habe ich aufstockende Leistungen vom Amt bezogen. Da sich die Geschäfte immer schlechter entwickelt haben, habe ich mit Zustimmung der ARGE ein zweites Gewerbe gestartet.

    Da das Gewerbe 1, welches seit 2006 besteht von 01 – 06/2018 nur noch 1.311 € Gewinn gemacht hat, habe ich beschlossen die Firma abzuwickeln.

    Das Einfache schließen war wegen des hohen Lagerbestandes und dem dagegen stehenden Verbindlichkeiten nicht so einfach möglich. Das Unternehmen wurden zum Verkauf angeboten und ist auch zum 05/2019 verkauf.

    Zum 07/2018 habe ich ein Zweitgewerbe gestartet um zukünftig mal wieder ohne ALG II leben zu können.

    Nun kommt mein Problem:

    Dadurch das ich mich auf das neue Gewerbe konzentriert habe und das Altgewerbe in die Abwicklung geführt habe, konnte das Altgewerbe zwangsläufig auch nicht mehr kostendeckend gefahren werden.

    Mir stellt sich jetzt die Frage, ob die Gewinne und die Verluste der beiden Gewerbe gegeneinander aufgerechnet werden oder aber vom Amt ausschließlich das gewinnbringende Gewerbe bei der Einkommensermittlung herangezogen wird.

    Um mal mit Zahlen zu agieren:

    Gewerbe 1 > 07 – 12/ 2018 = - 6.156 € Verlust

    Gewerbe 2 > 07 – 12 /2018 = 10.767 € Gewinn

    Für mich wären 4.611 € als Gewinn zu ermitteln. Die ARGE erzählt mir das die Aufrechnung nicht möglich ist und nur die Gewinne berücksichtigt werden würden.

    Was ist richtig?

  • Wie Corinna bereits zutreffend geschrieben hat:

    Es gibt im SGB II keine horizontale Verlustverrechnung.

    Das Bundessozialgericht hat das mehrere Male bestätigt, eines der jüngeren Urteile (evtl. sogar das aktuellste) ist das Urt. v. 17.02.2016, Az.: B 4 AS 17/15 R

    Man wirtschaftet mit jedem einzelnen Gewerbe bzw. mit jeder selbständigen Tätigkeit auf eigenes Risiko. Verluste sind kein Teil des privaten Existenzminimums und werden deshalb vom Steuerzahler nicht aufgefangen. Gewinne aus einer Selbständigkeit sind vorrangig (sog. Vorrangprinzip) für den eigenen Lebensunterhalt einzusetzen.

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