Angegebene Mietobergrenzen - Vorgaben des JC ALG II Aufstockung und Fragen

  • Hallo

    Da ich berufsbedingt nun nach xxxxxxx ziehen möchte/muss, habe Ich mich ja bekanntermaßen schlau gelesen was Miete ect an Vorgaben gibt vom JC da meine Arbeitsstelle nunmal Teilzeit ist und Aufstocken muss. Jetzt ist die Sache so, das Hannover nun eine Großstadt ist und dementsprechend auch die Mieten..

    Trotz der genannten Vorgaben findet man nichts rein gar nichts...Jetzt bin ich allerdings auf Urteile des BSG sowie des LSG Niedersachsen ganz andere Mietobergrenzen angeben die um knappe 50 Euro betragen bei 2 Personen.


    Jetzt ist die Frage .....Stimmen die Mog vom JC oder die des XXXXXX und würde sich eine Klage lohnen? Würde diese sogar mit einigen anderen aus dem Umfeld zur Sammelklage anleiern...Ich finde da xxxxxxx Stadt/Kommune sowie die JC...Denn wenn ich an das letzte Urteil des BSG aus Northeim dazu ziehe, würde sich das direkt wieder lohnen...

    Was meint Ihr ?

    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX

    Vielen Dank für Auskünfte

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    Grace

  • Danke Grace

    Laut diesen Auskünften im Artikel

    Kosten der Unterkunft und Arbeitslosengeld 2/ Hartz 4 sind gerade in der Region Hannover ein Dauerbrenner. Die hiesigen JobCenter sind gemäß der Tabelle zu § 12 Wohngeldgesetz davon ausgegangen, dass für eine Person eine Mietobergrenze (MOG) von 385,00 €, für zwei Personen eine MOG von 468,00 €, für 3 Personen eine MOG von 556,00 €, für 4 Personen eine MOG von 649,00 € und für 5 Personen eine MOG 737,00 € gelte. Für jede weitere Person kämen weitere 88,00 € hinzu.

    Nach aktueller Rechtsprechung dürfte eine Beschränkung der Kosten der Unterkunft auf diese Werte jedoch Vergangenheit sein. So hat das BSG in seinem Urteil vom 17.12.2009 zu Aktenzeichen B 4 AS 50/09 R klargestellt, dass die Tabellenwerte um einen angemessenen Sicherheitsaufschlag zu erhöhen sind. Angemessen ist nach dem Beschluss des LSG Niedersachsen vom 13.09.2010 zu Aktenzeichen L 11 AS 1015/10 – Bremen vom 13.09.2010 ein Sicherheitsaufschlag von 10 Prozent. Speziell für Hannover ergeben sich damit für eine Person eine Mietobergrenze von 423,50 €, für zwei Personen eine MOG von 514,80 €, für 3 Personen eine MOG von 611,60 €, für 4 Personen eine MOG von 713,90 € und für 5 Personen eine MOG 810,70 €.


    Ist halt die Frage, was stimmt denn nun ?!? So langsam verliere ich den Überblick 🤷‍♀️ Denn die Vorgaben von 475 inklusive Nebenkosten bei 2 Personen ist definitiv nicht machbar 🤔

  • Hallo,

    irgendwo wirfst Du etwas durcheinander.

    Du schreibst

    Die hiesigen JobCenter sind gemäß der Tabelle zu § 12 Wohngeldgesetz davon ausgegangen, dass für eine Person eine Mietobergrenze (MOG) von 385,00 €

    Die Mietobergrenze laut Wohngeldgesetz liegt aber bei einem 1-Personen-Haushalt in Hannover bei 434 € und nicht bei 385 €. Dabei ist aber dann auch zu berücksichtigen, daß es sich um die Kaltbruttomiete handelt und nicht die Warmmiete. Von daher ist die Aussage mit dem Bezug zum Wohngeld nicht richtig.

    Gruß!

  • sind zweierlei Dinge daher auch die Frage.

    Da zwei neue Regelungen dazu kommen, da dies von einer Webseites eines Anwaltes ist und mir das auf der Suche nach einigen Fragen noch mehr Fragen aufwerfen.

    Daher ist der gesamte Text drin und dies sind Aktualisierungen aus dem letzten Jahr..Das erste wo Du bezug ziehst, war die voran gegangene Mietobergrenze im zweiten Absatz ist die neuere Regelung..

    Von daher bin ich gerade etwas konfus..Wenn Hannover für 2 Personen bei 60 nur kalt 475 inklusive Nebenkosten betragen dürfen, heißt es von aktueller Seite bei 2 Personen 514,20 Euro liegen Mietobergrenze..nur leider ist da irgendwie keine genaue Erklärung diesbezüglich was nettokaltmiete betrifft 🤷‍♀️

  • Hallo,

    Nettokaltmiete bedeutet normalerweise nur die Grundmiete, also ohne kalte Betriebskosten. Die spielt aber bei den angemessenen KdU bei dem ALG II wie auch bei dem Wohngeld keine Rolle - hier ist eigentlich die Kaltbruttomiete entscheidend. Und die dürfte nach meinem Wissenstand bei einer Person in Hannover bei 388 € liegen.

    Gruß!

  • Bei einer Person, ich spreche von 2 Personen.

    Daher verwundert mich das wobei ja die Stadt Hannover die KDUs ja erhöht hat...bei 2 Personen liegt sie bei 475 kalt inklusive der Nebenkosten

  • Hallo,

    Daher verwundert mich das

    mich nicht. Du bringst hier irgendwelche Schlagwörter wie das Wohngeld rein (ohne dies begründen zu können), vergleichst dann weiterhin (falsche) Zahlen vom Wohngeld mit den angemessenen Kosten der Unterkunft, verquirlst das ganze - und erwartest nun, daß wir das aufklären (können).

    Keiner hier weiß, wie die Stadt Hannover auf welche Zahlen gekommen ist. Mit Wohngeld jedenfalls haben diese Zahlen nichts zu tun, weswegen eine Klage in Berufung der von Dir genannten Urteile recht sinnlos erscheint.

    Da die angemessenen KdU Sache des Landkreises/ der Stadt ist, kann Dir in einem nicht lokalem Forum niemand sagen, wie die KdU nach welchen Maßstäben berechnet wurden. Deine Vermutungen mit dem Zusammenhang mit Wohngeld jedenfalls scheinen schon mal nicht zutreffend zu sein. Alles andere ist dann ggf. Sache eines örtlichen Gerichts (ohne Berufung auf ein nicht mal annähernd auf Deinen Fall zutreffendes Urteil eines Bundes oder Landesgerichtes).

    Womit das Thema hier eigentlich erledigt ist.

    Gruß!

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