ALG II-Anspruch - Ü30 Schulische Ausbildung- BAföG abgelehnt

  • Hallo liebe Community,
    Ich habe ein für mich riesiges Problem und bräuchte euren Rat/Hilfe. Vielleicht kennt jemand von euch sich aus oder hatte das Problem auch schon einmal und weiß, was ich jetzt tun könnte.

    Ich habe am 01.02. eine schulische Ausbildung zur Kauffrau für Büromanagement begonnen (2 Jahr inkl. 8 Monate Praktikum + endet mit IHK-Prüfung)). Bei dieser Ausbildung fungiert die Schule als mein Betrieb und daher gibt es kein Gehalt. Das BAföG-Amt schreibt, dass ich nicht förderungsfähig sei und auf Grund meines Alters (32) kein BAföG bekomme.

    Meine Sachbearbeiterin Frau X hatte mir zuerst gesagt, dass das Jobcenter für mich verantwortlich sei, wenn ich kein BAföG bekomme. Nun rudert sie zurück und hat mir mitgeteilt, dass die ALG II-Zahlung eingestellt wird, da eine schulische Ausbildung gleichzusetzen sei mit einem Studium. Ein Studium müsse von mir selbst finanziert werden. Es gäbe keine Schlupflöcher und sie hätte keine Entscheidungsgewalt in meinem Fall. Ich möge ihr doch bitte ein Gesetz nennen, dass sie zur Weiterzahlung ermächtige. Wenn ich die schulische Ausbildung abbrechen müsse, sei das nicht das Problem von Frau X.

    Zu mir:

    Ich...

    - habe einen Realschulabschluss (Mindestvoraussetzung für die Ausbildung) und keine abgeschlossene Berufsausbildung (habe die Prüfung damals vermasselt).

    - wurde in den letzten Jahren von einer Maßnahme in die nächste geschickt, obwohl bekannt war, dass ich etwas kaufmännisches machen möchte.

    - bekam nur Ablehnungen von Betrieben für eine duale Ausbildung (seit ca 5 Jahren; Grund ist immer mein Alter).

    - musste vor 1,5 Jahren zum psychologischen Dienst, der meine Eignung als Kauffrau für Büromanagement feststellte.

    - hätte einen Bildungsgutschein für eine Ausbildung bei einem Träger bekommen. Nur gab es keinen Träger in der Umgebung, bei dem die Ausbildung startete (war 1 Jahr lang auf allen Wartelisten).

    - habe bis vor kurzem noch nebenbei meine erkrankte Mutter betreut (ihr geht es nun wieder besser).

    - wohne in NRW bei meinen Eltern und habe selbst noch keine Kinder.

    Nun muss ich bei Einstellung der Zahlungen, die Ausbildung abbrechen, was im Lebenslauf eine zweite nicht abgeschlossenen Ausbildung bedeutet. Ich kann spätestens im April meinen Lebensunterhalt (Bahnticket, Krankenkasse, Essen/Trinken) nicht mehr finanzieren. Besonders ärgerlich ist, dass ich in mehreren Fächern bereits gute Noten erzielen konnte.

    Ich habe in den letzten Tagen (wie von Frau X gewünscht) Gesetze studiert und etwas über eine Härtefallregelung gelesen.

    Laut dieser Regel gibt es die Möglichkeit einen Zuschuss zu erhalten.

    § 1 SGB 2: "Die Leistungen der Grundsicherung sind insbesondere darauf auszurichten, dass (1) durch eine Erwerbstätigkeit Hilfebedürftigkeit vermieden oder beseitigt, die Dauer der Hilfebedürftigkeit verkürzt oder der Umfang der Hilfebedürftigkeit verringert wird, (2) die Erwerbsfähigkeit einer leistungsberechtigten Person erhalten, verbessert oder wieder hergestellt wird"

    § 27 (3) SGB 2: "Eine besondere Härte ist auch anzunehmen, wenn Auszubildenden, deren Bedarf sich nach §12 oder §13 Absatz 1 Nummer 1 des BAföG Gesetzes bemisst, auf Grund von §10 Absatz 3 des BAföG Gesetzes keine Leistungen zustehen, diese Ausbildung im Einzelfall für die Eingliederung der oder des Auszubildenden in das Erwerbsleben zwingend erforderlich ist und ohne die Erbringung von Leistungen zum Lebensunterhalt der Abbruch der Ausbildung droht; in diesem Fall sind Leistungen als Zuschuss zu erbringen."


    Hatte von euch schon mal jemand den Fall oder hat jemand von euch einen Rat, was ich nun machen soll/kann? Ich möchte die Langzeitarbeitslosigkeit unbedingt durch eine solide Berufsausbildung hinter mir lassen (die Quote der Übernahmen in Arbeit durch den Praktikumsbetrieb lang im letzten Ausbildungsdurchgang der Schule bei 90%).

    Lieber Gruß,

    eure Schnecke32

    Einmal editiert, zuletzt von Schnecke32 (3. März 2019 um 19:08)

  • Hallo,

    der Verweis auf § 1 SGB II ist in diesem Zusammenhang unsinnig, sinnvoll wäre nur der Verweis auf § 27 Abs. 3 SGB II. Beachte jedoch, daß es sich hier um eine reine KANN-Regelung handelt. Du wirst also begründen müssen, warum die Ausbildung zwingend erforderlich für eine berufliche Eingliederung ist.

    Gruß!

  • Hallo Corinna,

    danke für deine Antwort. Mir ist klar, dass es sich um eine KANN-Regelung handelt.

    Wie soll ich als unterste in der Nahungskette beweisen, dass die Ausbildung zwingend erforderlich ist?

    Jedes Argument wird im schlimmsten Fall mit "Geh putzen/regale einräumen etc." abgeschmettert. Das ist doch irgendwie willkürlich, oder?

  • Hallo,

    Das ist doch irgendwie willkürlich, oder?

    wieso das? Du hast einen Weg gewählt, der nunmal der schwerste aller möglichen war. Mit einem Bildungsgutschein wären all diese Probleme nicht vorhanden gewesen. Das Argument mit dem 1 Jahre Wartezeit lasse ich dabei nicht gelten - denn nun hast Du ja offensichtlich 1,5 Jahre gebraucht, um eine schulische Ausbildung zu finden. Die Du dann ja eigentlich vorher auch nicht machen hättest können wegen Deiner Mutter. Von daher sehe ich hier kaum eine Willkür.

    Die Erforderlichkeit läßt sich zum einen damit begründen, daß Du noch gar keinen Berufsabschluß hast. Zum anderen könntest Du ja mal in die Jobbörse der Arbeitsagentur nachsehen, wieviel Jobs Deines Wunschberufes in Deiner Umgebung angeboten wären. Sind da etliche vorhanden - wären das schon durchaus gute Gründe.

    Gruß!

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!