JC verlangt Heiz- und Betriebskostenabrechnung 2015 - ALG2

  • Hallo,

    ich beziehe seit September 2018 ALG2. Für die Beantragung habe ich damals meine Heiz- und Betriebskostenabrechnung aus dem Jahre 2016 dem JC zugesendet. Vor ein paar Wochen wurde ich aufgefordert die Heiz- und Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2017 zu übersenden. Gesagt getan. Nun habe ich eine Aufforderung zur Mitwirkung erhalten, in der steht, dass ich die Heiz- und Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2015 sowie die Heiz- und Betriebskostenabschläge 2017 (habe ich zwar schon per Post UND per Mail getan, aber was soll man machen...) nachreichen soll.

    Für mich ergibt das überhaupt keinen Sinn. Habt ihr vielleicht eine Erklärung und wisst ihr vielleicht, ob das JC dazu berechtigt ist die Heiz- und Betriebskostenabrechnung 2015 zu verlangen?

    Vielen Dank. :)

    Edit: Ich habe noch einmal in meine Unterlagen geschaut und bemerkt, dass ich bei der Beantragung auch die Heiz- und Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2015 übersendet habe. Jetzt bin ich überfragt. Ich werde dort mal morgen anrufen. Aber prinzipiell mal eine Frage. Darf das JC die Abrechnung aus dem Jahr 2015 verlangen? Schließlich habe ich ALG2 im Jahre 2018 beantragt.

    Einmal editiert, zuletzt von mitzker (17. Januar 2019 um 20:53)

  • Ich kenne die Hintergründe ja nicht und unterstelle einmal, dass die Anforderung eines Belegs über die Abschläge für 2017 in Deinem Fall sinnvoll ist - das kann zumindest sein.

    Wozu die Abrechnung 2015 sinnvoll sein könnte, wenn Du erstmals 2018 einen Antrag beim Jobcenter gestellt hast, erschließt sich mir trotzdem nicht.

    Allerdings würde die Abrechnung aus 2016 (!) evtl. noch einen erklärbaren Sinn machen. Denn in der Abrechnung aus 2016 steht ja evtl. die Höhe der monatlichen Abschläge, die auch in 2017 bis zur nächsten Abrechnung gezahlt wurde.

    Allerdings ist das alles schon ein bisschen viel Herumraten. Das einfachste wäre, Du rufst an. Falls das nicht praktikabel sein sollte: Schreiben, um kurze Erklärung schriftlich oder per Rückruf bitten und bis dahin Fristverlängerung beantragen.

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