Kündigung durch AG - Vollzeit - kein ALG II im Zuflussmonat - Einkommen Verteilung auf sechs Monate

  • Hallo ins Forum,

    Kündigung durch AG einer Vollzeitbeschäftigung: Jobcenter rechnet, obwohl kein Alg im Zuflussmonat gezahlt wurde, Einkommen auf die folgenden 6 Monate an

    vielleicht kennt sich jemand gut aus bzw. hätte schon mal den selben Fall erlebt!?

    Ich wurde von meinem Arbeitgeber zum 30.11. gekündigt. Die Beschäftigung in Vollzeit dauert insgesamt seit 24.9.18 an. (gute 2 Monate) Der Vertrag war jedoch bis nächstes Jahr im August befristet ausgestellt. Den Verdienst von diesem sozialversicherungspflichtigen Job bekam ich am 7.11.18 (Lohn vom 24.11.-31.10.) und am 29.11.18 (für November)

    Nun habe ich folgendes großes Problem und seit 2 Tagen bereitet mir das große Magenschmerzen: Das Jobcenter sendete mir nun einen Bescheid, dass mein kompletter Lohn für die Tätigkeit vom 24.9.18 Bis 30.11.18 auf das nächste halbe Jahr angerechnet wird. Fazit: Ich habe gearbeitet, und obwohl ich nicht mehr im Leistungsbezug war, (Vollzeit Job und beim Jobcenter abgemeldet!) darf ich nun von diesem Geld noch das nächste halbe Jahr leben!?

    Hinzu kommt, dass mir nun der Sachbearbeiter nachträglich, (bis Juli 2018 hatte ich eine Sachbearbeiterin) meinen Verdienst aus dem vorherigen Vollzeit Job, diesen ich vom 1. August 2018 bis 7. September 2018 ausführte, ebenfalls auf die folgenden Monate verteilte. Der Gehaltseingang war hierfür am 31.8.18 und 1.10.18 Dieser Job war unbefristet, ich wurde leider innerhalb der Probezeit gekündigt.

    Ist die Vorgehensweise von dem Sachbearbeiter korrekt, muss man von seinem Verdienst den man bekam, obwohl es keine einmalige Einnahme war und ich gar nicht im Alg 2 Bezug war, noch für weitere 6 Monate leben, wenn man leider arbeitslos wird und nicht durchgehend, die letzten 12 Monate in die Arbeitslosenversicherung einzahlte?

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    Vielen Dank für eine Rückmeldung.

    Emalina

    Satz zum Thema hinzugefügt

    Titel-Optimierung, zu lang

    Bitte sachlich bleiben

    Grace

  • Hallo Bass,

    das waren ganz normale Verdienste aus vertraglich vereinbartem Lohn.

    Bei Arbeitgeber 1 (1. August bis 7. September 2018) bei monatlich 2.500,-€ brutto mm 1.640 € netto und bei AG 2 (24.9.-30.11.) bei 2.400 € brutto/ 1.520 € netto.

    Ich hatte mal einen anderen Fall im Februar 2018, da bekam ich Gehalt fünf Monate später, da es gerichtlich erstritten wurde. Das war dann Gehalt aus Vergleich. Damals hat man es mir auch auf 6 Monate, verteilt angerechnet. Ich plane hierzu nun einen Überprufungsantrag zu stellen, da diese Gehaltszahlung ja keine einmalige Zahlung war (Lottogewinn/ Erbschaft), sondern normaler Verdienst, also als laufende Zahlung zu warten ist, der mir später Zufloss. Falls jemand zu diesem Fall auch was zu sagen hat, würde ich mich freuen. Damals (Februar 2018) war ich allerdings im Alg 2 Bezug.

    Gruß, Emalina

  • Hallo Grace,

    also ich hatte bevor ich die Beschäftigung bei Arbeitgeber 1 anfing, Alg II anteilig bewilligt bekommen. Nur anteilig, weil mir für 6 Monate (März bis August) , die Nachzahlung Ende Februar 2018 von Lohn durch einen Vergleich vor Gericht ausbezahlt wurde. (Diese Summe war normales Gehalt aus meiner Beschäftigung im Jahr 2017). Das wurde alles im März entschieden. Auf mein Nachfragen beim Jobcenter, meinte man, dass muss so gemacht werden. Es wäre ja einmaliges Einkommen. (Was ich nicht so sehe, denn es entstand ja nicht aus einem Lottogewinn oder einer einmaligen Abfindungssumme. Es war einfach nur Gehalt, was mir später zur Verfügung gestellt wurde)

    Um zum Thema August Gehalt zurück kommen: Meine damalige Sachbearbeiterin änderte dann im September den Bescheid, weil ich Einnahmen am 31.08.18 hatte. Meine Rückzahlung der Leistungen für August 2018 wurde mit einer Nachzahlung aus 2017, im Bescheid vom 05.09.18 verrechnet (mir ist nämlich damals aufgefallen, dass man mir seit langer Zeit zuwenig für meine Miete bezahlte).

    Am 31. August erhielt ich für September allerdings Leistungen. Die Zahlung von Alg 2 wurde damals nicht beendet, da mir mein Arbeitsverhältnis am 23.08.18, zum 07.09.18 bereits gekündigt wurde und die Einnahmen aus der Zahlung im September nur in Höhe von einem Gehalt für eine Woche sein würden. Im September erhielt ich das Gehalt allerdings nicht, sondern erst am 01.10. Da ich einen neuen Arbeitsvertrag mit Arbeitgeber Nr. 2 am 07.09.18 abschloss,L, (für Vertragsbeginn am 24.09.) meldet ich dann im Oktober 2018 dem Jobcenter, dass die Zahlungen ab November eingestellt werden können, da ich in einer laufenden Beschäftigung bin. Leider wurde mir dann wie erwähnt, der Vertrag zum 30.11.18 gekündigt. Das war total unerwartet. Leider hat man in der Probezeit, eine Kündigungsfrist von 2 Wochen. In 2 Wochen findet man allerdings keinen Job, sodass ich nun seit Dezember arbeitslos bin.

    Der Sachbearbeiter wurde nun gewechselt und nun habe ich einen Mann als Sachbearbeiter, der mir das Leben nicht leicht machen will. Für mich war es damals schon sehr hart die Kündigung zu erhalten, weil es ein Traumjob für mich war und es mir gut gefiel. Ich habe mich dort sehr ins Zeug gelegt. 0 Tage gefehlt und Vollzeit gearbeitet. Und nun soll ich das hart verdiente Geld noch für das kommende Jahr zum Überleben nehmen. (wenn ich nicht in Kürze einen neuen Job finde) Irgendwo ist hier ein Denkfehler in der Entscheidung des Sachbearbeiter oder sogar in der Gesetzeslage?

    Gruß, Emalina

  • Ich hatte mal einen anderen Fall im Februar 2018, da bekam ich Gehalt fünf Monate später, da es gerichtlich erstritten wurde. Das war dann Gehalt aus Vergleich. Damals hat man es mir auch auf 6 Monate, verteilt angerechnet. Ich plane hierzu nun einen Überprufungsantrag zu stellen, da diese Gehaltszahlung ja keine einmalige Zahlung war (Lottogewinn/ Erbschaft), sondern normaler Verdienst, also als laufende Zahlung zu warten ist, der mir später Zufloss. Falls jemand zu diesem Fall auch was zu sagen hat, würde ich mich freuen. Damals (Februar 2018) war ich allerdings im Alg 2 Bezug.

    Der Überprüfungsantrag würde dir nichts bringen, da eine Gehaltsnachzahlung eine einmalige Einnahme im Sinne des SGB II ist.


    Für den aktuellen Bewilligungszeitraum darf dein Gehalt natürlich nicht auf sechs Monate verteilt werden. Entscheidend ist aber, was auf den Lohnabrechnungen steht. Hier kann ein Wort (z.B. Gehaltsnachzahlung) den Sachbearbeiter dazu bewegt haben, dein Gehalt als einmalige Einnahme anzurechnen.

    Ansonsten ist das Gehalt im Zuflussmonat anzurechnen und wenn das Gehalt höher als der errechnete Bedarf ist, muss der Antrag zumindest für diesen Monat abgelehnt werden.

  • Hi Bass,

    damit wir hier bei meinen ganzen Fällen nicht durcheinander kommen:

    Du schreibst, mir würde ein Überprufungsantrag für die Angelegenheit mit der verspäteten Gehaltszahlung nichts bringen. Jedoch steht dort auf den 3 Gehaltszetteln (habe drei bekommen, da im Vergleich geregelt wurde, dass für drei Monate weiterbezahlt wird= Juli/ Aug./ September 2017) nichts von Nachzahlung. Somit ist das doch keine einmalige Einnahme, sondern eine laufende. Die drei Gehaltszettel habe ich abfotografieren. Falls zur Beurteilung auch der vierte Zettel notwendig ist, für die Auszahlung im Monat Februar 2018, sende ich ihn noch.

    Ich vermute abgesehen davon, dass der Betrag der mir dann auf sechs Monate angerechnet wurde, auch nur einmal bereinigt wurde. Das hab ich aber nicht kontrolliert. Meine Vermutung beruht daher, weil man mir einfach die netto Komplettsumme (3.422,61/6= 570,44) der drei Monate auf die sechs folgenden Monate aufgeteilt hat und jeden Monat einen Freibetrag von 30,-€ berücksichtigt hat. Ich habe mal ein Foto von der Berechnung für einen der besagten 6 Monate angehängt.

    Zum Fall aktueller Bewilligungsbescheid: Der Sachbearbeiter hat nur die Berechnung für Oktober gesichtet, (Anhang). Da steht Gehalt und sonst nix. Er hat dann Ende November, weil mir das Gehalt von September bis November alles im November zugeflossen ist auf 6 Monate verteilt, obwohl ich keine Leistungen mehr im November zog.

    Genau das selbe hat er dann rückwirkend auch für August gemacht. (wegen Einkommen aus der 1. Beschäftigung 2018 (1.8.18-7.9.18)

    Daher wollte ich noch dringend wissen, ob es vielleicht sein kann, dass das gesetz sagt, dass wenn man einen Verdienst aus laufenden Einnahmen bezieht, von dem aber in einem einem Monat kein Geld einfließt, weil das Geld ein Tag zu spät überwiesen wurde, das man dann auf 6 Monate verteilen darf, falls der Arbeitnehmer dann doch wieder wegen Kündigung kurze Zeit später arbeitslos ist?!

    Im SGB steht ja bei Paragraph 11Abs. 2:

    2) Laufende Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Zu den laufenden Einnahmen zählen auch Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats aufgrund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden. Für laufende Einnahmen, die in größeren als monatlichen Zeitabständen zufließen, gilt Absatz 3 entsprechend.

    Wenn nun nur 1 Monat und 1 Tag zwischen den Zahlungen liegt, ist es dann plötzlich nicht mehr als laufende Einnahme? Wenn ja, völliger Denkfehler in der Gesetzgebung. Was kann denn ein Arbeitnehmer dafür, wenn das Geld verspätet eintrifft?!

    Zum Thema nicht Bewilligung/ Ablehmung für November:

    Der Sachbearbeiter hat mir die Leistungen rückwirkend für November, anteilig bewilligt, damit er mein Gehalt auf 6 Monate verteilen kann!!! Das wollte ich ja nicht mal. Ich schrieb ihm, als ich ihm von meiner Kündigung mitteilte, dass ich ab Dezember Leistungen beantrage.

    Es ging gar nicht um eine Bewilligung für November, hier war ich doch voll berufstätig und auch froh keine Leistungen zu beziehen!

    Vielleicht hat seine nachträgliche Bewilligung für Leistungen im November auch damit zu tun, weil ich mal einen Bewilligungsbescheid für November 2018 bekam, aber dann ja den letzten Job ab 24. September begann und ihm teilte, dass die Zahlung eingestellt werden sollen. Daraufhin bekam ich dann im Oktober den angehängten Brief....

    Emalina

    Der Überprüfungsantrag würde dir nichts bringen, da eine Gehaltsnachzahlung eine einmalige Einnahme im Sinne des SGB II ist.


    Für den aktuellen Bewilligungszeitraum darf dein Gehalt natürlich nicht auf sechs Monate verteilt werden. Entscheidend ist aber, was auf den Lohnabrechnungen steht. Hier kann ein Wort (z.B. Gehaltsnachzahlung) den Sachbearbeiter dazu bewegt haben, dein Gehalt als einmalige Einnahme anzurechnen.

    Ansonsten ist das Gehalt im Zuflussmonat anzurechnen und wenn das Gehalt höher als der errechnete Bedarf ist, muss der Antrag zumindest für diesen Monat abgelehnt werden.

    Anhänge gelöscht (es werden nur PDF Dateien akzeptiert).

    Dazu folgendes: Hochladen von Dokumenten

  • Hallo,

    Somit ist das doch keine einmalige Einnahme, sondern eine laufende.

    wie kommst Du denn auf diese schwache Idee? Aus den von Dir hochgeladenen Daten ist doch schon anhand des Datums und des Schlußsatzes ersichtlich, daß es sich um eine Nachzahlung handelt. Oder willst Du nun ernsthaft damit argumentieren, daß Du in einem Monat gleich 3 x 1.500 € Gehalt + das normale Februargehalt bekommen hast?

    Gruß!

  • Zum Thema nicht Bewilligung/ Ablehmung für November:

    Der Sachbearbeiter hat mir die Leistungen rückwirkend für November, anteilig bewilligt, damit er mein Gehalt auf 6 Monate verteilen kann!!!

    Wie kommst du darauf? Das ist meiner Meinung nach völliger Blödsinn!

  • Hallo Corinna,

    auf diese schwache Idee komme ich, weil in den Definition laufende und einmalige Leistung ja ein Unterschied liegen muss. Das Geld stammt nicht aus einem Lottogewinn oder einer Erbschaft, was ja einmalig wäre. Das Gehalt stammt aus meinem normalen Verdienst, der nur später ausbezahlt wurde.

    Und ja, man kann auch in einem Monat Geld auch drei Monatsgehälter bekommen! Was kann denn ein Arbeitnehmer dafür, wenn der Arbeitgeber das Geld verspätet zahlt?!

    Emalina

    Hallo,

    wie kommst Du denn auf diese schwache Idee?

  • Zu diesem Gesetz gibt es aber auch noch Fachliche Hinweise der Bundesagentur für Arbeit, die man lesen sollte. Tarifnachzahlungen, Abfindungen etc. fallen unter den Begriff "einmalige Einnahme" !

  • Zu diesem Gesetz gibt es aber auch noch Fachliche Hinweise der Bundesagentur für Arbeit, die man lesen sollte. Tarifnachzahlungen, Abfindungen etc. fallen unter den Begriff "einmalige Einnahme" !

    Und wo findet man diese speziellen Begriffsdefinitionen? Hast du dazu Infos?

    In meinem Fall war es keine Tarifnachzahlung und auch keine Abfindung. Es ist reguläres Gehalt.

  • Diese PDF ist ganz gut, aber alle Fragen klärt es leider nicht.... Die Definition einmalige oder laufende Einnahme ist für meinen Fall nicht geklärt, weil unter z. B. NICHT verspätete Gehaltszahlung steht. Wenn man natürlich Absatz 2 wählt, könnte man es unter Kategorie einmalig verbuchen. Jedoch fraglich, denn wenn dem so wäre, hätte die Bundesagentur, ja auch in den folgenden Beispielen "verspätete Gehaltszahlung" nennen können.!

    "Zu den einmaligen Einnahmen

    auch Nachzahlungen von üblicherweise laufend gezahlten

    Einnahmen, wie z. B. Tarifnachzahlungen oder Nachzahlungen von

    Sozialleistungen.

    (2) Laufende Einnahmen, die in größeren als monatlichen Zeitab-

    ständen zufließen, sind nach § 11 Absatz 2 Satz 3 wie einmalige

    Einnahmen zu behandeln. Dies betrifft insbesondere jährlich wieder-

    kehrende Arbeitsentgelte (z. B. Weihnachts- oder Urlaubsgeld)"

    Ich denke ein Überprufungsantrag kann nicht schaden. Dann schaut nochmal jemand drüber....

  • Ich denke ein Überprufungsantrag kann nicht schaden. Dann schaut nochmal jemand drüber....

    Gut,

    dann stelle bitte einen Überprüfungsantrag. Ich denke wir können dir hier nicht weiterhelfen, da einfach sehr vieles durcheinander geworfen wurde.


    Thread closed.

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