Überprüfungsantrag - Beratungsschein oder Klage Sozialgericht

  • Hallo ihr Lieben,

    vielleicht kann mir jemand helfen zu meinem Teilerfolg, bzw. vielleicht gibt es ähnliche Probleme bei anderen.

    Folgender Sachverhalt:

    Bis Ende 2013 habe ich mit meiner großen Tochter in einer Bedarfsgemeinschaft gelebt.

    Durch meine Krankheit und von Anraten des Jugendamtes habe ich mich dazu gezwungen gefühlt, meine Tochter freiwillig zu ihrem Vater ziehen zu lassen.

    Ich bin kurz darauf zum Arbeitsamt gegangen, und habe persönlich vor Ort gefragt wegen Mehrbedarf zur Umsetzung des Umgangsrechts. Mir wurde von meiner damaligen Sachbearbeiterin mitgeteilt, dass ich dafür nur die Fahrtkosten stellen könnte (was ich auch getan habe).

    Naja, ich bin soweit es mir möglich war Arbeiten gegangen (250€ Basis), und hatte wirklich zu kämpfen, dass ich den Umgang mit meinen Kindern schaffe.

    Ich habe dann aus Zufall von der sogenannten "Temporären Bedarfsgemeinschaft" gelesen, und dann erfahren das ich zum damaligen Zeitpunkt (Januar 2014) doch diesen Anspruch gehabt hätte, also eine Falsche Information meiner damaligen Sachbearbeiterin.

    Also habe ich mich hingesetzt und das Internet durchforstet, und dann diesen Paragraphen 44 gefunden, wo ja auch bei steht, dass man bei "Amtsfehler" bis zu 4 Jahre Rückwirkend beantragen kann.

    Ich habe im April 2017 also Rückwirkend beantragt für den Zeitraum bis Januar 2014, und habe zwischenzeitlich nicht mehr daran geglaubt das nach 3 wechseln der Sachbearbeiter noch iwas passiert oder kommt, und hatte jetzt eine Rückzahlung, und die Bescheide mit der Auflistung, aber nur seit 2017.

    Was kann ich tun nachdem ich teilweise einspruch/Widerspruch gegen diese Bescheide eingelegt habe?

    Ich meine die haben jetzt über 1 1/2 Jahre gebraucht.

    Soll ich direkt zum Amtsgericht und dann Anwalt? Oder soll ich es nochmal vor Ort beim Sachbearbeiter erfragen bzw. versuchen?

    Ich bin halt mittlerweile echt Müde, da ich jeden Bescheid selbst nochmal überprüfen muss, weil so viele Fehler in der Vergangenheit da passiert sind.

    Liebe Grüße Tammy dash

  • Lege Widerspruch ein. Entgegen deiner Annahme wird jedoch nur ein Jahr rückwirkend ab Antragstellung überprüft. Also kann nur ab 2016 neu berechnet werden und nicht ab 2014.

    § 40 I Nr. 2 SGB II.

  • Casa

    § 44 Abs. 4 SGB X bestimmt, dass Nachzahlungen längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahre vor dem 1. Januar des Kalenderjahres, in dem der Überprüfungsantrag eingegangen ist. Erfolgt die Überprüfung von Amts wegen, wird erst auf das Datum der Rücknahmeentscheidung abgestellt.

    Die allgemeine Vier-Jahres-Zeitraum-Regelung wird in verschiedenen Spezialregelungen verkürzt. Die wohl größte praktische Bedeutung haben die Regelungen des § 40 Abs. 1 SGB II und des § 116a SGB XII, denen gemäß für alle Leistungen nach dem SGB II bzw. nach dem SGB XII der Vier-Jahres-Zeitraum auf ein Jahr reduziert wird.

    Ich werde nicht schlau draus.... fie

  • Du hast es doch selbst schon gesagt:


    Die allgemeine Vier-Jahres-Zeitraum-Regelung wird in verschiedenen Spezialregelungen verkürzt. Die wohl größte praktische Bedeutung haben die Regelungen des § 40 Abs. 1 SGB II und des § 116a SGB XII, denen gemäß für alle Leistungen nach dem SGB II bzw. nach dem SGB XII der Vier-Jahres-Zeitraum auf ein Jahr reduziert wird.

  • Die Vier-Jahresfrist nach § 44 SGB Zehn gilt im "Jobcenterrecht" in den meisten Fällen nicht. Grund: Der § 40 SGB Zwei (=das ist das Gesetz speziell fürs Jobcenter) ist eine Spezialregelung.

    Danach gilt: Es kann immer nur bis zum ersten Januar des vergangenen Jahres rückwärts geprüft werden. Das wäre in 2017 der erste Januar 2016 gewesen.

    Nun kommt das dicke Aber:

    Nichts was Du bisher geschrieben hast, enthält einen Hinweis, dass ein Amtsfehler vorlag oder dass eine temporäre Bedarfsgemeinschaft vorgelegen hätte. Das kann durchaus trotzdem so gewesen sein, aber Deine bisherigen Schilderungen hier enthalten es nicht.

    Wenn Dein Kind sich entscheidet, zum Vater zu gehen und Du es dort besuchst, ist das keine temporäre Bedarfsgemeinschaft. Das ist tatsächlich einfach nur eine "Wahrnehmung des Umgangsrechts" für die es tatsächlich üblicherweise nur die Fahrkosten und wenig mehr geben kann.

  • Meine Tochter verbringt zwei Wochenenden (Beginn Freitag mit Abholung 15 Uhr und endet Sonntags mit dem Zurückbringen 17-18 Uhr).Ferien hat sie auch die Hälfte jeweils bei mir verbracht.

    Ich habe im Jobcenter damals vorgesprochen und genau das gesagt, dass Sie die Wochenenden bei mir verbringen wird und die Ferien, und dadurch entstehen Mehrkosten usw. Also ist die Annahme doch naheliegend das die Falsche Beratung ihrerseits und die Informationen das ich das nicht beantragen kann doch (zumindest für mich) ein Fehler bei den Behörden /Beratung.

    Ich denke ich muss auf jeden Fall zu einem Anwalt (mit Beratungsschein) um mich da Beraten zu lassen.

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