Sanktion wegen Eigenkündigung

  • Hallo zusammen,

    ich habe zum 01.10.18 einen Erstantrag für Alg2 gestellt.

    Bis zum 30.09.18 habe ich studiert und nebenbei bis zum 15.08.18 einen Minijob ausgeübt.

    Nun kam ein Schreiben vom Amt, dass mir mein Alg2 um 30% gekürzt wird, weil ich meine Beschäftigung gekündigt habe.

    Ist dies rechtens? Schließlich war dies bevor ich Alg2 beantragt habe und ich war ja weiterhin Vollzeitstudent.

    Noch dazu muss man sagen, dass bisher noch nicht mal die Bestätigung kam, dass mein Antrag genehmigt wurde. Aber den Termin bei der Vermittlung mit Unterschrift der EGV erfolgte bereits.

    Ist das normal bereits so schikaniert zu werden bevor ich überhaupt Geld beziehe?

    Danke

    Einmal editiert, zuletzt von Majestic (21. November 2018 um 11:42)

  • M.E. kannst du grundsätzlich kündigen, wenn du Vollzeitstudent bist.

    Hast du denn bis zum Ende auch studiert? Wann war deine letzte Prüfungsleistung?

    Ich hab bis zum 30.09. studiert. Das Amt hat auch eine Exmatrikulation von mir diesbezüglich erhalten.

  • Und die letzte Prüfungsleistung?

    Oder hast du das Studium ohne Abschluss beendet?

    Wegen des engen zeitlichen Zusammenhangs mit dem SGB II-Leistungsbezug kommt es darauf an, wann du gekündigt hast und ob der ALG2-Bezug absehbar war.

    War es ein Minijob oder eine Werkstudententätigkeit?

  • Und die letzte Prüfungsleistung?

    Oder hast du das Studium ohne Abschluss beendet?

    Wegen des engen zeitlichen Zusammenhangs mit dem SGB II-Leistungsbezug kommt es darauf an, wann du gekündigt hast und ob der ALG2-Bezug absehbar war.

    War es ein Minijob oder eine Werkstudententätigkeit?

    Ich musste das Studium ohne Abschluss beenden und bin nun auf der Suche nach einer Ausbildung oder dualem Studium, in welchen ich meine bisherigen Leistungen anrechnen lassen kann. Es war ein Minijob.

  • Hallo,

    Ich musste das Studium ohne Abschluss beenden und bin nun auf der Suche nach einer Ausbildung

    also war für Dich absehbar, daß Du nach Abbruch des Studiums auf ALG II angewiesen bist. Von daher ist die Eigenkündigung ohne Anlaß tatsächlich als selbst herbei geführte Hilfsbedürftigkeit anzusehen, denn das Argument

    und ich war ja weiterhin Vollzeitstudent.

    und

    M.E. kannst du grundsätzlich kündigen, wenn du Vollzeitstudent bist.

    dürfte hier nicht zutreffen.

    Du hast Mitte August den Job gekündigt, einen Monat später das Studium abgebrochen, um dann ALG II zu beantragen. Hier ist m.M. nach durchaus ein zeitlicher Zusammenhang zu sehen.

    Gruß!

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