Erstausstattung nach Umzug in Wohnung mit geringerer Ausstattung

  • Hallo zusammen

    Folgende Sachlage:

    Meine vorherige Wohnung wurde mir auf Grund von Eigenbedarf gekündigt. Bei Einzug, vor einem Jahr in diese, würde mir eine Erstausstattung g bewilligt. Nun muss ich ja in eine andere ziehen und habe auch alle erforderlichen Schritte beim JC gemacht (Angebot zur Miete eingereicht, Bewilligung erhalten, Mietvertrag unterschrieben und eingereicht, etc.) Nun hat aber meine neue Wohnung eine geringere Ausstattung als die vorige. Ich benötige nun eine eigene Waschmaschine, einen Kühlschrank, Küchenschränke, Herd... Das JC lehnt aber meinen Antrag vehement und ohne Begründung ab.

    Ich bin froh überhaupt eine Wohnung gefunden zu haben nachdem ich zwischenzeitlich sogar bei meinen Eltern auf der Couch nächtigen musste. Es wäre aber völlig illusorisch zu glauben ich hätte ja auch eine geeignete Wohnung mit gleicher Ausstattung wie der letzten finden können.

    Die Kauton zu bekommen war schon haarig genug, da mir die für die vorherige Wohnung als Darlehn gewährt wurde und mir nun meine Sachbearbeitrin vorwarf ich hätte sie nach dem Auszug an das JC zurückzahlen müssen, was ja nun bereits in Raten geschehen war während ich in der Wohnung lebte.

    Ich gehe davon aus das es an meiner Sachbearbeiterin liegt das ich nun keine Zusage mehr für irgendwas bekomme ohne mich mit ihr streiten zu müssen.

    Was meint ihr? Hab ich ein Anrecht auf eine Küche und eine Waschmaschine?

    Liebe Grüße

  • Hallo,

    Hab ich ein Anrecht auf eine Küche

    wenn Du eine Einbauküche meinst - nein.

    und eine Waschmaschine?

    Du hast bereits eine Erstaustattung gehabt. War da keine Waschmaschine dabei?

    Ansonsten - eine Erstausstattung hat den Sinn bereits im Wort: ERSTausstattung. Eine ZWEIT- oder meinetwegen auch DRITT-ausstattung bei einem Umzug ist nicht Sinn der Sozialgesetzgebung (von wenigen Ausnahmefällen mal abgesehen).

    In Sachen Waschmaschine könnte maximal ein Antrag auf ein Darlehen Sinn machen.

    Gruß!

  • Wenn die Sachen vorher, also in der ehemaligen Wohnung, durch den Vermieter gestellt / vermietet wurden und du selbst diese Sachen nicht hattest, sind Küchenmöbel, Waschmaschine, Kühlschrank und Herd als Erstausstattung zu bewilligen.

  • In meiner vorigen Wohnung wurden Küchenschränke, Herd sowie Waschmaschine mit vermietet und waren vom Vermieter vorhanden. Meine neue Wohnung hingegen ist komplett leer. Es sind alles Gegenstände die ich zum ersten Mal beantrage und keine Ersatzbeschaffung.

  • Dann beantrage bitte die Erstausstattung für die Gegenstände, die vorher mitvermietet waren. Weise darauf hin, dass du diese Gegenstände nicht hast und dass sie in der vorherigen Wohnung vom Vermieter vermietet wurden (Mietvertrag als Nachweis).

  • Habe ich genau so getan. Wurde aber dennoch abgelehnt. Begründung: Nach Prüfung ergab sich kein Anspruch auf einmalige Leistungen.

    Wie gehe ich jetzt weiter vor? Kann ich da noch irgendwas machen oder muss ich das so hinnehmen? Kenne mich nicht so gut aus.

  • Wie gehe ich jetzt weiter vor?

    Du kannst Widerspruch einlegen (auf die Frist achten).

    Du kannst zudem beim Amtsgericht einen Beratungsschein beantragen und dann einen Fachanwalt für Sozialrecht aufsuchen.

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