ALG II Erstantrag nach Studium - Ü25 - zurück zu den Eltern gezogen - Unterhaltsvermutung zulässig - Nachträgliche Zahlung möglich

  • Hallo zusammen,

    ich komme beim Ausfüllen des ALG II Antrags bei einem Punkt etwas ins Stolpern und hoffe, dass ich hier einen Rat erhalten kann.

    Ich habe meine Situation versucht mit anderen Fällen zu vergleichen, aber aufgrund von (kleinen) Abweichung vermute ich eine neue Ausgangslage.

    Ich versuche mich möglichst kurz zu fassen und hoffe es schleichen sich nicht all zu viele unnötige Informationen ein:

    Alter: 28

    Ende dieses Monats beende ich offiziell mein Master-Studium. Befinde mich momentan in der Bewerbungsphase.

    Während der Anfertigung meiner Abschlussarbeit ab Januar bin ich zurück zu meinen Eltern gezogen, da ich die Nähe zur Uni nicht mehr regelmäßig benötigte.

    Dort wohne ich mietzinsfrei bis ich einen Job finde. Es ist sehr wahrscheinlich, dass in diesem Zuge auch direkt ein Auszug folgt.

    Ich wohne zusammen mit meinen Geschwistern (24 und 27, beide in der Ausbildung) und meinen Eltern (Vater und Mutter) in der Eigentumswohnung meiner Eltern, die noch nicht abgezahlt ist.

    Bislang verstehe ich den Sachverhalt so:

    - Ich bilde eine eigene Bedarfsgemeinschaft.

    - Ich bilde eine Hausgemeinschaft mit meinen Eltern sowie mit meinen beiden Geschwistern (= 5 Personen mit mir)

    - In diesem Zug fülle ich die Anlage "HG" aus.

    Was mich wurmt ist die "Anlage Unterhaltsvermutung § 9 (5) SGB II".

    Müssen das meine Eltern wirklich ausfüllen? Zwar zahle ich keine Miete und es besteht auch kein Mietvertrag zwischen uns, aber weitere (finanzielle) Leistungen erhalte ich nicht. Während meiner Abschluss-Arbeit hatte ich nebenbei einen mini-job, welcher mich ein paar Monate sehr gut über Wasser gehalten hat. Der Mini-Job ist nun mit Beendigung des Studiums ebenfalls weggefallen und ich verfüge über NULL Einkünfte, aber habe fixe Ausgaben i. H. v. ca. 55 Euro für Internet, Telefon (unabdingbar für Bewerbungen) und Fitness-Studio.

    Ich habe gelesen, dass eine Widerlegung der Vermutung nach § 9 Abs. 5 SGB II möglich ist, aber ich habe keine Idee, ob dies auch auf meine Situation zutrifft.

    Vielen Dank im Voraus über eure Mithilfe.

    LG

  • Hallo!

    :-willkommen im Forum!

    Ende dieses Monats beende ich offiziell mein Master-Studium. Befinde mich momentan in der Bewerbungsphase.

    Hast du deine Prüfungen abgeschlossen und bekommst die

    Exmatrikulierungs -Bescheinigung Ende des Monats?

    - Ich bilde eine Hausgemeinschaft mit meinen Eltern sowie mit meinen beiden Geschwistern (= 5 Personen mit mir)

    - In diesem Zug fülle ich die Anlage "HG" aus.

    Ja!

    Was mich wurmt ist die "Anlage Unterhaltsvermutung § 9 (5) SGB II".

    Müssen das meine Eltern wirklich ausfüllen?

    Ja!

    Da hast du eventuell einen Sachbearbeiter, der sich im Unterhaltsrecht

    auskennt. Es gibt nach dem Studium eine sogenannte Orientierungsphase,
    in der weiterhin die Eltern unterhaltspflichtig sein könnten, sofern du dich

    ernsthaft Arbeit bemühst.

    Gruß

  • Vielen Dank für deine rasche Antwort, Grace!

    Alle Prüfungsleistungen sind erfolgreich abgelegt. Mein Zeugnis dürfte spätestens kommende Woche postalisch ankommen. Wurde mir per E-Mail zumindest mitgeteilt. Morgen rufe ich bei meiner Uni an und frage, ob meine Exmatrikulationsbescheinigung ebenfalls mitgeschickt wird.

    Wie ich aus der Orientierungsphase rauslesen konnte, handelt es sich vorwiegend um eine Erstausbildung. Der Master-Abschluss zählt meines Wissens nach als Zweitausbildung. Wäre interessant, wie sich die Sachlage hier verhält.

    Meine Sorge ist letztendlich, dass meine Sachbearbeiterin aus der "Anlage Unterhaltsvermutung § 9 (5) SGB II" eventuell eine "Zahlungsfähigkeit" meiner Eltern entnehmen könnte. Ich weiß halt einfach selbst, dass meine Eltern es gerade nicht einfach haben und so schon jeden Cent zwei Mal umdrehen müssen. Ich kann mir ehrlich nicht ausmalen was passiert, wenn ich während meiner Arbeitssuche kein ALG II erhalte und sozusagen zusätzliches Balast für meine Eltern wäre.

  • Hallo!

    Über Deinen Werdegang fehlen hier Informationen.

    Der Master-Abschluss zählt meines Wissens nach als Zweitausbildung. Wäre interessant, wie sich die Sachlage hier verhält.

    Kommt auf den Sachverhalt an, über den hier nichts bekannt ist.

    Der Bundesfinanzhof hatte im Urteilsfall vom 03.09.2015 (Az. VI R 9/15) zu entscheiden, ob ein konsekutives Master-Studium als Erst- oder Zweitstudium einzustufen ist. Das Gericht kam zu dem Schluss, dass es als Teil einer einheitlichen Erstausbildung anzusehen ist, wenn es so auf das vorhergehende Bachelor-Studium abgestimmt ist, dass das von Eltern und Kind bestimmte Berufsziel erst über den weiterführenden Master-Abschluss erreicht werden kann.

    Es wird davon ausgegangen, dass das Kind die für das angestrebte Berufsziel erforderliche Ausbildung mit dem ersten erlangten Abschluss noch nicht beendet hat, wenn die Ausbildungsabschnitte (Bachelor und Master) in einem engen sachlichen Zusammenhang zueinander stehen und im engen zeitlichen Zusammenhang durchgeführt werden. Ein enger inhaltlicher Zusammenhang wird dann angenommen, wenn beispielsweise beide Maßnahmen dieselbe Berufssparte oder denselben fachlichen Bereich betreffen. .............

    Meine Empfehlung geht dahin alle Unterlagen wahrheitsgemäß

    auszufüllen, damit geprüft werden kann, ob ein ALG II Anspruch

    besteht.

    Gruß

  • Hallo zusammen,

    Ich würde gerne wissen, ob eine "nachträgliche Zahlung" möglich ist. Falls es hierfür einen Fachbegriff gibt, dürft ihr mir diesen gerne mitteilen. Ich schildere am besten die Situation, um das Thema etwas besser darzustellen.

    Ich habe einen Erstantrag gestellt. Auf dem Antrag hat die Sachbearbeiterin den 22. August gestempelt. Den Termin für die Abgabe haben wir auf den 24. September gelegt.

    Nach erfolgreich abgeschlossenen Studium warte ich noch auf die Exmatrikulationsbescheinigung meiner Uni, welche ebenfalls wichtiger Bestandteil meiner Unterlagen ist.

    Diese kommen vermutlich in der kommenden Woche an. Habe der Sachbearbeiterin dies bereits mitgeteilt, dass ich die Frist bis zum 08.10.2018 voraussichtlich nicht einhalten kann und diese evtl. nochmal nach hinten schieben möchte um eine Woche, was sie mir freundlich am Telefon versichert hat, dass dies kein Problem ist.

    Nun kam mir die Frage auf, ab welchem Monat steht mir eigentlich ALG 2 zu?

    September? (eigentlich noch als Student immatrikuliert, aber die Verteidigung meiner Master-Thesis war am 28.08.2018)

    Oktober? (ab hier bin ich offiziell kein Student mehr)

    Oder vlt. doch erst November, da der Antrag ja erst dann bearbeitet wird, wenn ALLE Unterlagen eingegangen sind?

    Falls es doch im Oktober sein sollte, wird Ende des Monats dann das Geld für den Oktober und den November ausbezahlt oder wie ist das normale Zahlungsverfahren?

    Ich hoffe, ich konnte meine Problematik verständlich rüberbringen.

    VIELEN DANK IM VORAUS!

    Liebe Grüße

  • Grundsätzlich besteht ab dem Monat Anspruch, in dem der Antrag gestellt wurde. Bei dir wird ab Beendigung des Studiums bewilligt werden, sofern deine Eltern nicht mehr unterhaltspflichtig sind.

  • Vielen Dank für die Antwort.

    Das heißt für mich in diesem Fall ab Oktober. Kann ich also Ende des Monats damit rechnen, dass sowohl für diesen als auch für den kommenden Monat ALG II bezahlt wird?

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!