ALG II Aufstocker - Pflichten und Rechte

  • Hallo !

    Ich habe einige grundsätzliche Fragen zum Thema ,,Aufstocker".

    1) Kann das Jobcenter weiterhin Bewerbungsbemühungen fordern wenn der ALG-2 Empfänger eine Beschäftigung aufnimmt, deren Gehalt nicht ausreicht um die Hilfsbedürftigkeit komplett zu beenden (sozusagen Bewerbungsbemühungen, um einen besser bezahlten Job zu bekommen) ?

    2) Gibt es zu dem Thema Rechtsprechungen oder gar Gesetze?

    3) Gibt es ein Mindest-Einkommen oder ein Minimum an Wochenarbeitsstunden das/die falls erreicht, das Jobcenter keine Bewerbungsbemühungen mehr fordern darf ? Zum Beispiel ist ein 450-Euro-Job zwar als Einkommen anzugeben, jedoch gilt dieser Job nicht als ,,vermittelt". Wie verhielte es sich bei einem sozialversicherungspflichtigen 451-Euro-Job ? Wie bei einem Einkommen knapp unter der Grenze der Hilfsbedürftigkeit ?

    Das ist eine rein theoretische Frage, da es faktisch keine 451-Euro-Jobs gibt. Mich würde jedoch interessieren welche grundsätzlichen Rechte ein Aufstocker hat oder nicht hat und ob es klar definierte Grenzen beim Thema ,,Pflichten zur Integration in Arbeit" gibt. Läge der Schwerpunkt auf ,,Beendigung der Hilfsbedürftigkeit" müsste ein Vollzeitbeschäftigter mit geringem Einkommen weiterhin über eine Eingliederungsvereinbarung den Auflagen des Jobcenters folgen. Läge der Schwerpunkt auf ,,sozialversicherungspflichtige Beschäftigung" könnte bereits eine Teilzeitbeschäftigung, die über 450 Euro liegt, diese Pflichten beenden.

    Anmerkung: Ich persönlich glaube, dass dies von Fall zu Fall entschieden wird und es (noch) keine klare Regeln gibt. Zum Beispiel wird einem jungen Maschinenbauingenieur bei der momentan guten Arbeitsmarktlage eine gering bezahlte Beschäftigung auf 80% bei einem Buchhändler nicht ,,abgenommen" und weitere Bemühungen eingefordert. Bei einem ungelernten Menschen in hohem Alter würde der gleiche Job vermutlich zu einem Ende der Eingliederungsbemühungen und einem langfristigen ,,Aufstocken" ohne weitere Pflichten führen. Das ist jedoch meine persönliche Meinung, die ich gerne durch Rechtsprechungen o.ä. bestätigt oder widerlegt haben möchte.

    Danke !

  • Hallo,

    zu 1) ---> Ja.

    zu 2) ---> Ja. gibt auch Gesetze---> zB. besonders der Grundsatz des Forderns---> § 2 SGB II, Absatz 1.

    zu 3) ---> Nein. Weil 2)

    -Mindest-Einkommen? Der Begriff findet sich nicht im SGB II.

    -Job vermittelt oder nicht vermittelt? Das spielt keine Rolle. Eine Erwerbstätigkeit bringt Einkommen. Das Einkommen zählt. Es ist nicht relevant, ob Minijob oder sv-pflichtig. Auch dazu gibts Gesetze: § 11 ff SGB II.

    -Selbstverständlich gibt es faktisch und praktisch auch 451,--Jobs. Das sind sv-pflichtige Beschäftigungen in der sog. Gleitzone. Beginnt bei 450,01€ mtl. Hat ein Leistungsberechtigter einen Alg2-Bedarf von 450,- und einen solchen Minijob, dann endet seine Hilfebedürftigkeit, weil er seinen Bedarf selber decken kann.

    - Ja, denn liegt das Einkommen eines VZ-Beschäftigten unterhalb des sozialhilferechtlichen Bedarfs, ist er verpflichtet, sich weiterhin um die Beendigung/Verringerung seiner Hilfebedürftigkeit zu bemühen.

    Das ist auch vollkommen vom Gesetz abgedeckt.

    Damit ist deine theoretische Frage ganz praktisch beantwortet.

    Nein, das wird nicht von Fall zu Fall entschieden. Es gibt ganz klare gesetzliche Vorgaben.

    Einzig individuell in gewissem, begrenzten Umfang kann die Gestaltung der Eingliederungsvereinbarung/EGV/EinV sein.

    Rechtsprechungen gibt es unzählige. Welche genau zu welcher deiner Meinungen willst du haben?

    Es könnten nur BSG-Entscheidungen von ganz allgemeiner Bedeutung sein. Oder BVerfG-Entscheidungen?

    Zum Beispiel wird einem jungen Maschinenbauingenieur bei der momentan guten Arbeitsmarktlage eine gering bezahlte Beschäftigung auf 80% bei einem Buchhändler nicht ,,abgenommen" und weitere Bemühungen eingefordert.

    Warum fragst du nicht einfach DAS?

    Antwort wäre: Rechtlich korrekt.

  • Hallo!

    Zu dem Beitrag von Corinna:

    Hallo,

    es geht um Beendigung der Hilfsbedürftigkeit, was nicht gleichbedeutend mit einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit ist.

    Gruß!

    Von mir als Ergänzung dazu die rechtliche Grundlage:

    (1) 1Erwerbsfähige Leistungsberechtigte und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen müssen alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit ausschöpfen.

    2Eine erwerbsfähige leistungsberechtigte Person muss aktiv an allen Maßnahmen zu ihrer Eingliederung in Arbeit mitwirken, insbesondere eine Eingliederungsvereinbarung abschließen.

    3Wenn eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in absehbarer Zeit nicht möglich ist, hat die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person eine ihr angebotene zumutbare Arbeitsgelegenheit zu übernehmen.

    (2) 1Erwerbsfähige Leistungsberechtigte und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen haben in eigener Verantwortung alle Möglichkeiten zu nutzen, ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln und Kräften zu bestreiten.

    2Erwerbsfähige Leistungsberechtigte müssen ihre Arbeitskraft zur Beschaffung des Lebensunterhalts für sich und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen einsetzen.

    Gruß

  • Danke für Euere sehr genauen und einfach zu verstehenden Ausführungen.

    Beginnt bei 450,01€ mtl. Hat ein Leistungsberechtigter einen Alg2-Bedarf von 450,- und einen solchen Minijob, dann endet seine Hilfebedürftigkeit, weil er seinen Bedarf selber decken kann.

    es geht um Beendigung der Hilfsbedürftigkeit, was nicht gleichbedeutend mit einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit ist.

    Gilt diese Hilfsbedürftigkeit für die gesamte Bedarfsgemeinschaft oder nur für den Teil des Antragstellers ?

    Beispiel Bedarfsgemeinschaft:

    ー Antragsteller (erwerbsfähig), plus 1 Person § 10 SGBII (1) 3 und zwei Kinder u. 15

    ー Regelleistung ex. Miete ex. Heizkosten = 748 Euro und Sozialgeld (Kinder) 480 Euro

    = 1228 Euro - minus 388 Kindergeld = 900 Euro

    Wenn der Antragsteller 900 Euro plus Miete und Heizkosten netto verdient ist die Hilftsbedürftigkeit der gesamten Bedarfsgemeinschaft beendet. Was wäre bei einem Netto-Einkommen von 500 Euro plus Miete und Heizkosten ?

    Mal von anderen Sozialleistungen wie Wohngeld abgesehen, greift dann Paragraph 2 SGBII 2.2. und der Antragsteller muss weiterhin Eigenbemühungen nach einem besser bezahlten Job nachweisen um auch für die anderen Arbeitsunfähigen in der Bedarfsgemeinschaft die Hilfsbedürftigkeit beenden zu können ?

    Mit anderen Worten: Wir haben über 1 Mio. Aufstocker in Deutschland. Haben die in der Praxis alle eine Eingliederungsvereinbarung, müssen sich weiter bewerben und/oder fortbilden und laufen Gefahr, dass gekürzt wird, falls sie dies nicht tun ? Falls nein, liegt dies im Ermessensspielraum des jeweiligen Jobcenters oder ist das geregelt ?

  • Offenbar war es für dich nicht einfach genug und/oder nicht verständlich.

    Gilt diese Hilfsbedürftigkeit für die gesamte Bedarfsgemeinschaft oder nur für den Teil des Antragstellers ?

    Die Hilfebedürftigkeit gilt für die gesamte BG, aber nur einer stellt für alle den Antrag . Besteht die BG nur aus 1 Person, gilt das für diese Person, die gleichzeitig alleiniger Antragsteller ist. Dem Gesetzgeber fiel kein anderer Begriff ein.

    Was wäre bei einem Netto-Einkommen von 500 Euro plus Miete und Heizkosten ?

    Dann hätte die gesamte BG (deine Beispielfamilie) bis zum Bedarf gem. SGB II Anspruch auf ergänzende Leistungen und würde statistisch zu *Aufstockern* gezählt.

    greift dann Paragraph 2 SGBII 2.2. und der Antragsteller muss weiterhin Eigenbemühungen nach einem besser bezahlten Job nachweisen um auch für die anderen Arbeitsunfähigen in der Bedarfsgemeinschaft die Hilfsbedürftigkeit beenden zu können ?

    Ja. ---> Arbeitsunfähig bedeutet *nur zeitweise krank*. Der Begriff ist falsch.

    Deine letzte Frage ist schon beantwortet.

    Nein, das wird nicht von Fall zu Fall entschieden. Es gibt ganz klare gesetzliche Vorgaben.

    Einzig individuell in gewissem, begrenzten Umfang kann die Gestaltung der Eingliederungsvereinbarung/EGV/EinV sein.

    Nochmal: Warum fragst du nicht einfach?

    zB: Bin ich als Familienvater mit Kleinkindern verpflichtet, mich um die Verringerung der Hilfebedürftigkeit meiner gesamten Familie/BG zu bemühen? Zur Zeit ist die Kinderbetreuung leider nicht sichergestellt.

    Kurze Antwort: JA. Biste. ---> (übrigens ein uraltes Prinzip, nennt sich altmodisch Unterhalt)

    Vorbeugung einer neuen Frage: Ja, gilt im SGB II auch für Partner ohne Trauschein.

  • Offenbar war es für dich nicht einfach genug und/oder nicht verständlich.

    ...

    Nochmal: Warum fragst du nicht einfach?

    ....

    Arbeitsunfähig bedeutet *nur zeitweise krank*. Der Begriff ist falsch.

    Danke für Deine Antwort, Ameise. Ich habe jedoch eine Bitte: Du schreibst teilweise sehr herablassend. Obwohl ich dir dankbar für deine Antworten bin, finde ich das ,,Wie" nicht in Ordnung. Man kann auch anders miteinander umgehen. Ich finde Aussagen wie ,,frag doch !" sind in einem Hilfeforum nicht gerade angebracht. Dann könnte man das Forum ja auch schliessen und ein dickes ,,Frag doch das Jobcenter!" auf die Seite setzen. In dieses Forum kommen Leute, die sich informieren wollen bevor sie beim Jobcenter vorsprechen und weil sie teilweise vom Jobcenter herablassend behandelt werden. Erfährt man die selbe Behandlung hier, bringt das wenig. Ist nicht böse gemeint, aber vielleicht denkst du mal darüber nach.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!