ALG II Anlage VE ausfüllen - Bitte um Hilfe

  • Hallo zusammen,

    letzte Woche musste ich erstmals ALG II beantragen und war über die Papier- und Antragsflut überrascht.

    Soweit alles ausgefüllt habe ich jetzt noch das Formular VE erhalten, bei dem ich ehrlich gesagt manche Fragen als überflüssig ansehe.

    Zum Sachverhalt: Ich habe im Januar eine neue Partnerin kennengelernt, bin zum 01.07.2018 zu ihr in ihre Wohnung gezogen.

    Sie geht Vollzeit arbeiten, was ich natürlich auch schnellstmöglich anstrebe !

    Wir haben einen Untermietvertrag gemacht in dem festgehalten wird das ich mich zu 50 % an den Gesamtkosten beteilige, die wir auch Punktuell festgehalten haben.

    Heute bekam ich ein Schreiben in dem ich darum gebeten werde, folgende Unterlagen nachzureichen:

    - Anlage VE

    - Stellungnahme zum Zusammenleben mit Ihrer Lebensgefährtin (Wie wird gewirtschaftet?, Bestehen gemeinsame oder getrennte Konten?, Wie werden Rechnungen beglichen, Erfolgt eine Unterstützung in finanziellen Notlagen, wie erfolgt die Haushaltsführung, Liegt ein wechselseitiger Wille vor Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen etc.)

    - Warum soll die Beziehung bzw. das Zusammenleben lediglich auf Probe sein?

    Zum Thema Anlage VE:

    Punkt 1.1 & Punkt 1.2 sind selbsterklärend und für mich einfach auszufüllen !

    Punkt 2. - Hier werde ich keine der 4 Möglichkeiten ankreuzen, da alle 4 Möglichkeiten nicht zutreffen !

    Punkt 3. - Da ich bei Punkt 2 nichts ankreuze, bin ich der Meinung bei Punkt 3 nichts angeben bzw. mich äußern zu müssen.

    Da die Hinweise für eine VuE unter Punkt 2 erläutert sind, diese aber in keiner weise zutreffen, erübrigt sich das Ausfüllen unter Punkt 3 meiner Meinung nach ?!

    Zum Thema Stellungnahme zum Zusammenleben mit Ihrer Lebensgefährtin:

    Was erwartet das Jobcenter ? Wir haben selbstverständlich getrennte Konten, jeder zahlt seine Rechnungen selbst, wir stehen sicherlich nicht nach solch einer kurzen Zeit für finanzielle Notlagen füreinander ein, und von Verantwortung wollen wir erst gar nicht sprechen ... ALSO was und wie soll ich das ausfüllen ? - So wie ich es soeben geschrieben habe ?

    Außerdem ist doch nach § 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II das erste Jahr (demnach bis 01.07.2019) als "Probejahr" zu sehen.

    Zum Thema Warum soll die Beziehung bzw. das Zusammenleben lediglich auf Probe sein ?: Was eine verrückte Frage: - Wer kann schon in der "Kennenlernphase" sagen, ob der Alltag funktioniert und man sich nicht die Haare raus reißt ?! ALSO was soll hier geschrieben werden ? - Bzw. muss ich darauf überhaupt was schreiben ?

    Ich wäre sehr Dankbar und erfreut, wenn mir jemand Hilfe anbieten kann und mir vorschlägt wie ich das ganze in Textform bringen kann, damit das Jobcenter das "Probejahr" akzeptiert !

    PS:

    Anlage VE Punkt 3:

    Da in Punkt 2 keine Angabe zutrifft, dies in § 7 Abs. 3a SGB II geregelt ist, wir getrennte Konten haben, jeder seine Rechnungen zahlt, uns in finanziellen Notlagen nicht unterstützen und auch keine Verantwortung füreinander übernehmen, wir uns in der sog. Prüfungszeit befinden, bilden wir keine VuE !

    Kann ich das so stehen lassen ?

    Zu der Frage: - Warum soll die Beziehung bzw. das Zusammenleben lediglich auf Probe sein?

    Hier bin ich gar nicht drauf eingegangen, da in § 7 Abs. 3a SGB II dazu eine klare Regelung steht.

    Viele Grüße

    Muffibert

    PS hinzugefügt und einen Beitrag gelöscht

    Grace

  • Hallo!

    Ich antworte dir mal mit Sauer und Haufe:

    Rz. 269

    Genügen die Feststellungen insgesamt nicht, eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft festzustellen, darf das Jobcenter eine solche vermuten, wenn mindestens ein Kriterium nach Abs. 3a vorliegt. Die Aufzählung ist dennoch nicht abschließend, auch die Kriterien sind nicht zwingend abschließend definiert.

    Rz. 270

    Abs. 3a nennt 4 Kriterien, die dafür ausreichen, aufgrund gesetzlicher Vermutung eine Partnerschaft nach Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c anzunehmen. Es genügt, wenn eines der Kriterien festgestellt werden kann. Andererseits ist die Aufzählung nicht abschließend, d. h. andere Kriterien können zur Feststellung der Partnerschaft nach Abs. 3 herangezogen werden, nicht aber zu deren Vermutung nach Abs. 3a. Ein Kriterium muss stets auf beide Personen in der Haushaltsgemeinschaft zutreffen. Lediglich bezogen auf Nr. 3 ist davon auszugehen, dass es sich um ein Kind nur einer Person in der Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft handelt. Die Vermutungsregel des Abs. 3a kann nicht auf das Wohngeldgesetz ausgedehnt werden (VG Berlin, Urteil v. 8.9.2015, 21 K 285.14). ......................

    Es obliegt dir, falls du der Meinung bist das es nicht zutreffend ist,

    dass zu widerlegen und dabei kann dir niemand helfen hier im

    Forum.

    Du musst selbst entscheiden, was du ausfüllst und was nicht. Nur hier

    der Hinweis, dass der ALG II Antrag zunächst abgelehnt werden könnte

    bei fehlenden Unterlagen. Du eventuell klagen musst mit ungewissem

    Ausgang. Da die Rechtsprechung bundesweit nicht einheitlich ist, kann

    man nicht sagen, ob du damit durchkommst. Jedes SG sieht das anders,

    manchmal klappt es, manchmal nicht, Einzelfallentscheidungen.

    Gruß

  • Hallo,

    eigentlich musst du möglichst überzeugend darstellen, dass es einen Mieter und einen Untermieter gibt, kein gemeinsamer Haushalt geführt wird. Und eben keine VE besteht.

    Ein Untermieter hat in aller Regel ein eigenes Zimmer in der Wohnung, nutzt K/D/B auch mit und zahlt dem Mieter seine vereinbarte Untermiete. Das Einverständnis des Vermieters der Mietwohnung zur Untervermietung wird vorausgesetzt und vom JC als Nachweis verlangt.

    Ist das bei dir und deiner Partnerin (eher Hauptmieterin) so?

    Der Gesetzgeber erlaubt die Vermutung einer VE. Dazu muss das JC nicht immer und unbedingt ein *Probejahr* abwarten bzw. berücksichtigen.

    Punkt 3. - Da ich bei Punkt 2 nichts ankreuze, bin ich der Meinung bei Punkt 3 nichts angeben bzw. mich äußern zu müssen.

    Punkt 3 verlangt deine Erklärung, was gegen die VE spricht.

    Da du in Punkt 2 gar nichts ankreuzt, solltest du schon im eigenen Interesse erklären, was gegen eine VE spricht.

    Es gibt aber keine sog. Prüfungszeit. Der § 7(3a) SGB II nennt Kriterien, die auch in Punkt 2 der Anlage VE abgefragt werden.

    Dort steht keine klare Regelung zum Prüfungs-/Probejahr. Die 4 Kriterien sind ---oder---Aufzählungen.

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