Pfändungsschutz Freigrenzenerhöhung für ALG II Leistungen

  • Moin!

    Erhöhtes ALG II, da wir aus unserem RH ausziehen müssen. Wir bekommen ( 2x Regelsatz / und wegen unserem gemieteten RH 115 qm) 1915 €! P-Konto meiner Frau ist mit 1.133,80 geschützt! Durch mich kommen wir auf 1560,51 € plus 1 x Kindergeld 194 €! Ich komme nicht an die 1.915 €! Was soll ich machen? Vielen Dank für Eure Hilfe!

  • Hallo,

    Erhöhtes ALG II, da wir aus unserem RH ausziehen müssen.

    Was bedeutet das? Warum müsst ihr ausziehen? Wieso bekommt man da *erhöhtes Alg 2*?

    P-Konto meiner Frau ist mit 1.133,80 geschützt!

    Lebt ihr denn nicht zusammen als eine BG? Eltern und 1 Kind?

    Wieso 2x Regelsatz? Wer kriegt denn das Kindergeld?

    2 x Regelsatz ist hier 748,-.

    Wer könnte denn bei euch was pfänden? Gibt es überhaupt Gläubiger, die pfänden wollen?

    Durch mich kommen wir auf 1560,51 €

    Was ist das für ein Einkommen?

  • Hallo!

    Erhöhtes ALG II, da wir aus unserem RH ausziehen müssen. Wir bekommen ( 2x Regelsatz / und wegen unserem gemieteten RH 115 qm) 1915 €! P-Konto meiner Frau ist mit 1.133,80 geschützt! Durch mich kommen wir auf 1560,51 € plus 1 x Kindergeld 194 €! Ich komme nicht an die 1.915 €!

    Hier vielleicht lesen und es findet sich eventuell die Erklärung.:?: Zunächst

    nur ein Auszug, da deine Angaben nicht sehr aufschlussreich über die

    gesamte Situation ist.

    Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen möglich

    Gewährt der Schuldner einer anderen Person Unterhalt (Ehegatte, Kind), erhöht sich dieser Freibetrag für die erste unterhaltsberechtigte Person um

    • 426,71 € (404,16 € bis 30.06.2017)

    und für jede weitere Person bis maximal fünf Personen um

    • jeweils weitere 237,73 € (225,17 € bis 30.06.2017)

    Ein Schuldner kann daher einen Freibetrag von maximal 2.511,43 € (2.378,72 € bis 30.06.2015) ausnutzen, ohne dass ein Gläubiger Zugriff hätte. Erfahrungsgemäß liegen diese Pfändungsfreigrenzen deutlich über den Beträgen, die ein Schuldner als Hartz IV bezieht.

    Soweit der Schuldner ausnahmsweise eine Zahlung durch die Zusammenfassung solcher Leistungen für mehrere Monate in einer Summe erhält, deren Betrag über der Pfändungsfreigrenze liegt,sind die Beträge für die Berechnung des jeweils pfändungsfreien Betrages dem Leistungszeitraum zuzuordnen, für den sie gezahlt werden – sprich: auf die Monate des Leistungszeitraums zu verteilen.

    Gruß

  • Ok, ich bin im Stress!

    Meine Frau und ich bekommen den regulären Satz an ALG II! Kinder aus dem Haus! und genau dieses Haus ist jetzt das Problem: da eine Kaltmiete (wir wohnen da seit 11 Jahren) von 920 € + 100 € NK dem Anspruch sprengt! Deshalb hatten wir eine Aufforderung zum Auszug bekommen. Bis dahin wird also 1915 € bezahlt!

    Dieses Geld steht dem Vermieter zu, den Stadtwerken,.... das erhöht also keinen persönlichen Etat!

    Ich muss Miete zahlen und die Bank weigert sich über den Pf-freibetrag Verfügungen zuzulassen. Was kann ich tun?

  • Meine Frau und ich! KG bekommt einer der Söhne, der noch studiert -ausserhalb-! Es geht um den "Mehrbedarf für die Unterkunft und NK! VG

  • Meine Frau und ich! KG bekommt einer der Söhne, der noch studiert -ausserhalb-! Es geht um den "Mehrbedarf für die Unterkunft und NK! VG

    Es ist in dem Sinne kein Mehrbedarf, sondern eine Übergangsfrist. Die tatsächliche Miete wird für mind. sechs Monate weiterhin gezahlt, danach die angemessene.

  • Deshalb hatten wir eine Aufforderung zum Auszug bekommen.

    In aller Regel wird man zur Kostensenkung und nicht zum Auszug aufgefordert. So steht es immer in den Schreiben vom JC.

    Bis wann sollt ihr denn eure Kosten fürs Wohnen senken? bzw. wann kam diese Aufforderung?

    Da gibt es auch eine Regel: in der Regel längstens 6 Monate werden die tatsächlichen KDU weiter bezahlt.

    Aber wie immer--- keine Regel ohne Ausnahme--- ihr müsst ja erstmal ne Wohnung für 2 Personen finden, die angemessen *billig* ist.

    Einfach so ausziehen is nich.

    Habt ihr denn versucht, eine andere Wohnung anzumieten? Habt ihr dem JC mitgeteilt,dass ihr nix findet?

    Und ob ihr dort 30 oder 11 Jahre wohnt, ist völlig nebensächlich.

    Mehrbedarf ist ganz was anderes.

    Du meinst die Wohnkosten, also Miete, Betriebskosten, Heizkosten. Im Hartz 4 heißt das KDU/Kosten der Unterkunft und Heizung.

    Wieviel will das JC euch denn dann höchstens zahlen, wenn die Frist vorbei ist?

    So.

    Wieso bekommt der außerhalb-Sohn das Kindergeld? Von wem denn?

    Für deine Frau ist es *Einkommen* und deshalb bekommt sie 194,- weniger Alg2.

    Und der Sohn? Was kriegt der? Kein Kindergeld?

    die Bank weigert sich über den Pf-freibetrag Verfügungen zuzulassen.

    Welche Verfügungen willst du denn machen?

    Wie habt ihr denn bisher eure Miete gezahlt?

  • Ja, wir sind aufgefordert worden die Kosten zu senken. Da meine Frau und ich erkrankt sind ( ab März bis dato) können wir den Auszug momentan nicht durchführen. Die Kontenpfändung zu Lasten meiner Frau kam später! Die Leistung wird unter meinem Namen erbracht und auf das Konto meiner Frau überwiesen. Ich kann max. 1500 € Pfändungsfreigrenze + 194 € Kindergeld erhalten. Da wir eine "Anspruch" auf 1915 € haben - nicht falsch verstehen- wird der über den normalen Satz hinausgehende Teil gepfändet! und wir müssen Miete, NK, Strom usw. zahlen! Wer kann da helfen? Vollstreckungsgericht?

  • Ich frag nochmal:

    Bis wann sollt ihr denn eure Kosten fürs Wohnen senken? bzw. wann kam diese Aufforderung?

    Ob ihr krank seid, ist vollkommen nebensächlich.

    Wenn ihr gesund wärt--- könntet ihr denn dann umziehen? Habt ihr denn überhaupt eine Wohnung gefunden? Oder eine gesucht?

    Warum gibts überhaupt Kontenpfändung? Und wieso später?

    Die Leistung vom JC wird für euch beide erbracht, denn ihr seid eine BG aus 2 Personen.

  • Ich frag nochmal:

    Ob ihr krank seid, ist vollkommen nebensächlich.

    Wenn ihr gesund wärt--- könntet ihr denn dann umziehen? Habt ihr denn überhaupt eine Wohnung gefunden? Oder eine gesucht?

    Warum gibts überhaupt Kontenpfändung? Und wieso später?

    Die Leistung vom JC wird für euch beide erbracht, denn ihr seid eine BG aus 2 Personen.

    Wir wären umgezogen, da wir ja auch dazu aufgefordert wurden! Wir wollen auch, nur geht es momentan nicht!

    Die Frist lief am 31.07. ab, wir haben Widerspruch eingelegt und das Amt teilt unsere Auffassung!

    Also bekommen wir weiterhin Leistung in gleicher Höhe.

    Nur durch die Pfändung und der Freigrenze kann ich den erhöhten Satz nicht verwenden!

    Welche Stelle kann da helfen?

    Wir wären ja im Normalfall ALGII in den Freigrenze!

    OK, wir sind eine BG ;)

  • Hallo!

    Es ist in dem Sinne kein Mehrbedarf, sondern eine Übergangsfrist. Die tatsächliche Miete wird für mind. sechs Monate weiterhin gezahlt, danach die angemessene.

    @bass386 schrieb es schon, dass die erhöhten Kosten der Unterkunft

    nach Aufforderung zur Kostensenkung sechs Monate weitergezahlt

    werden. Scheint nicht das Problem zu sein!

    Ja, wir sind aufgefordert worden die Kosten zu senken. Da meine Frau und ich erkrankt sind ( ab März bis dato) können wir den Auszug momentan nicht durchführen.

    Wann kam die Aufforderung und wie viel Zeit bleibt noch? Aber das scheint

    auch nicht das Problem zu sein.? Sondern das Problem scheint hier

    zu liegen, bei der Pfändung-Freigrenze.

    Die Kontenpfändung zu Lasten meiner Frau kam später! Die Leistung wird unter meinem Namen erbracht und auf das Konto meiner Frau überwiesen. Ich kann max. 1500 € Pfändungsfreigrenze + 194 € Kindergeld erhalten. Da wir eine "Anspruch" auf 1915 € haben - nicht falsch verstehen- wird der über den normalen Satz hinausgehende Teil gepfändet!

    Das ist was für die Schuldnerberatung: Adressen Schuldnerberatungsstellen

    Nur durch die Pfändung und der Freigrenze kann ich den erhöhten Satz nicht verwenden!


    Wer kann da helfen? Vollstreckungsgericht?

    Kannst du versuchen, schreibe das Gericht an. Aber mit einem

    Schuldnerberater die Chancen größer.

    Gruß

  • Bekommt ihr die Leistungen in voller Höhe (ca. 1915,00 €) auf euer Konto überwiesen oder gibt es Direktzahlungen z.B. an Vermieter oder Energieversorger?

    Eine Bescheinigung gem. § 850 ZPO kann euch das Jobcenter ausstellen. Ich würde auch dazu tendieren einen Schuldnerberater einzuschalten.

  • Bescheinigung gem. § 850 ZPO ist jetzt beantragt. Zudem eine Auflistung, wie sich der Gesamtbetrag zusammensetzt. Dann ist ersichtlich, das die Grundmiete 920 €€ und die NK 100 € ausmachen-- >das ist der Betrag der unpfändbar ist! Nach meinen Recherchen ist gem § 54 SGB I Wohngeld unpfändbar -wir haben da keine Altlasten-. Ich hoffe, das die Bank das dann anerkennt!!

    Dann wären wir sofort unter der Freigrenze von 1560 € + 1 x Kindergeld!

  • Hallo,

    blöd nur, daß Du kein Wohngeld beziehst...

    Gruß!

    Ja, da hast Du Recht! ;(


    Nach Rücksprache mit dem JC bekomme ich die Bescheinigung gem. 850 ZPO und den Bescheid 08/2018.

    Nach deren Auskunft muss die Grundmiete freigestellt werden und unterliegen somit nicht der Pfändungsfreigrenze!

    --> macht für mich auch Sinn!

    Wollen wir mal hoffen; parallel werde ich beim Vollstreckungsgericht eine Erhöhung beantragen, weil dieses Leistungen ebenfalls zweckbezogen sind und nicht mir zugeordnet werden dürfen!

    Es ist viel Handlungsbedarf bei dieser "momentanen" Regelung!

  • zweckbezogen sind und nicht mir zugeordnet werden dürfen!

    Moment.

    Alle Leistungen, die ihr als BG jetzt weiterhin vom JC bekommt (weil die Frist zur Kostensenkung verlängert wurde), sind sowieso zweckbezogen.

    Es sind Sozialleistungen für den Lebensunterhalt und die Unterkunft---- für euch beide---für eure BG.

    Ich verstehe nicht, warum du noch immer trennst in * für meine Frau und mich* bzw. *die Kontopfändung meiner Frau* bzw. Leistungen nicht dir zuzuordnen.

    Euer dringender Handlungsbedarf in Sachen Umzug hat schon mit Erhalt der Kostensenkungsaufforderung begonnen. Das dürfte Ende Januar 2018 gewesen sein.

    Jetzt müsst ihr euch dringend auf Wohnungssuche begeben. Und ihr müsst dem JC regelmäßig nachweisen, was ihr unternommen habt.

    Das JC zahlt weiterhin die Wohnkosten. Aber auch nicht unbegrenzt.

  • Hallo!

    Nach Rücksprache mit dem JC bekomme ich die Bescheinigung gem. 850 ZPO und den Bescheid 08/2018.


    Nach deren Auskunft muss die Grundmiete freigestellt werden und unterliegen somit nicht der Pfändungsfreigrenze!

    --> macht für mich auch Sinn!

    Sollte so sein, wenn deine Bank nicht querschießt. Denn das hatten wir hier:

    Bescheinigung gem. § 850 ZPO

    Da ging es um Nachzahlungen! Aber möchte vorbereiten, dass die Bank

    diese ablehnen könnte.

    Wollen wir mal hoffen; parallel werde ich beim Vollstreckungsgericht eine Erhöhung beantragen, weil dieses Leistungen ebenfalls zweckbezogen sind und nicht mir zugeordnet werden dürfen!

    Nein, unbedingt umgehend auch beim Vollstreckungsgericht eine Erhöhung

    beantragen. Falls die Bank querschießt ist das sicherer.

    Gruß

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