Fahrt- und Betreuungskosten für Besuche - Wechselmodell - ALG II und Nachweise

  • Hallo,

    Fahrt- und Betreuungskosten für Besuche bei meinem Sohn, 3 Jahre

    ich besuche jede Woche meinen Sohn und hole ihn prinzipiell am Freitag um 11:30 beim Kindergarten ab und bringe ihn am Sonntag Abend wieder.

    Ich habe das bisher noch nicht beantragt und habe ihn bisher 2x die letzten Wochenenden besucht


    Der Sachbearbeiter sagte, ihm reiche eine Excel Tabelle mit den Zeiten und Datumsangaben der Abholungen und des Zurückbringens, die von meiner Ex Ehefrau unterschrieben sein muss. Dann würde ich pro Tag 1/30 des Regelsatzes für ihn erhalten - Bei 3 Jahren wäre dies 240 € / 30 = 8,00 €.


    Mir ist bekannt, dass diese 8 € nur bezahlt werden, wenn ich meinen Sohn mehr als 12 Stunden an einem Tag bei mir habe. Mir werden auch Fahrtkosten erstattet.


    Ich habe die Situation, dass die Fahrkarten der letzten 2 Besucher im Rucksack waren und dass mir eine Wasserflasche ausgelaufen ist. Die Thermopapier Fahrkarten sind dadurch völlig unleserlich geworden.


    Gibt es irgendeine Möglichkeit, diese Fahrtkosten trotzdem zu bekommen?

    Und die viel wichtigere Frage: Werden dadurch die Besuche unglaubwürdig, wenn ich keine Fahrkarten vorweisen kann = dienen diese zur Glaubhaftmachung? Oder kann ich - im FAlle der Ablehnung auch argumentieren, dass das JC froh sein, kann, dass es nicht auch noch die Fahrtkosten erstatten muß?

    Vielen Dank fürs Lesen und Eindenken! Ich freue mich auf hilfreiche Antworten

    Hyperion

    Titel für Suche optimiert

    Grace

  • Gibt es irgendeine Möglichkeit, diese Fahrtkosten trotzdem zu bekommen?

    Wenn du nicht die Belege hast, also nicht nachweisen kannst, dass du das Ticket gekauft und entwertet hast, wird man dir das Geld nicht erstatten.

    Tickets bitte zukünftig sicher aufbewahren.

    Ja, die Tickets sind erforderliche Nachweise deiner Ausgaben.

    Du könntest ja auch kostenfrei bei jemanden mitfahren und die 8,00 rotzdem vom Amt verlangen.

  • Herzlichen Dank für Deine Antwort

    Ich könnte auch sagen, dass ich mit dem Fahrrad hingefahren bin und ihn mit dem Fahrradanhänger abgeholt habe, es sind 14 km, die auch mit dem Fahrrad zu bewältigen sind.

    Meine Ex-Ehefrau würde es auch mit Unterschrift bestätigen, dass ich das gemacht habe.

    Ich war auf alle Fälle und das JC soll froh sein, dass es die Fahrtkosten nicht auch noch erstatten muß.

    Hat das JC ein Auskunftsrecht beim Kindergarten, in den mein Sohn geht?

  • Meine ExFrau würde mir bestätigen, dass ich von Freitag bis Sonntag meinen Sohn gehabt habe.

    Ja das wird häufig verlangt und dient als Nachweis für die Sachbearbeitung.

    Falls der Verdacht bestehen sollte, dass dein Sohn nicht bei dir ist bzw. du diesen nicht vom Kindergarten abholst, würde man entweder einen Hausbesuch machen oder auch im Kindergarten nachfragen wer diesen abholt und um wieviel Uhr.

    Die 12 Stunden Regel ist meines Erachtens nach eh Mist, da auch Unkosten anfallen, wenn das Kind "nur" 4 Stunden zu Besuch ist.

  • Ich kann verstehen, dass das Amt das so sieht. Wenn ich aber mit dem Auto hinfahren würde (wenn ich eines hätte) oder mit dem Fahrrad, dann darf das ja wohl deswegen nicht per se als nicht stattgefunden definiert werden.

    Ich bin mir sicher, dass ein Kindergarten gegenüber einem JobCenter aus Datenschutzgründen in keinster Weise zu irgendeiner Auskunft verpflichtet ist. Wieso sollte ein Kindergarten als kirchlicher Träger einem JC hier Auskunft geben müssen?

    Ich sehe es ähnlich wie Du mit der 12 h Regelung, nur so sind halt die Regeln einmal. Von Seiten des JCs kann ich es nachvollziehen.

  • dann darf das ja wohl deswegen nicht per se als nicht stattgefunden definiert werden.

    Wird es ja auch nicht.

    Deswegen bestätigt deine Exfrau, dass und von wann bis wann du deinen Sohn besuchst. Damit du 1/30 des RB pro Besuchstag bekommst. Und sie dann nicht.

    Wenn du dir sicher bist, dann wird der Kindergarten auch keine Auskunft geben.

    Hausbesuch?? Bei wem bitte?

  • Ich bin mir sicher, dass ein Kindergarten gegenüber einem JobCenter aus Datenschutzgründen in keinster Weise zu irgendeiner Auskunft verpflichtet ist. Wieso sollte ein Kindergarten als kirchlicher Träger einem JC hier Auskunft geben müssen?

    Wenn Verdacht bestehen sollte, dass das Kind erst später als angegeben abgeholt werden sollte, dann gibt es einige Möglichkeiten dies herauszufinden. Es reicht doch allein schon die Frage, wielang der Kindergarten tatsächlich geht und wann Person XY das Kind freitags tatsächlich abholt. Dies ist kein Verstoß gegen den Datenschutz, denn notfalls könnte dies der Sachbearbeiter auch selber ermitteln, in dem er freitags vor dem Kindergarten wartet und schaut ob alles korrekt ist.

    Aber wegen so geringen Summen wird dies wohl kein Sachbearbeiter oder Ermittlungsdienst machen, es sei denn, es gab früher schon Probleme mit dem SB oder dem Jobcenter.

  • Danke für Deinen Beitrag.

    wann Person XY das Kind freitags tatsächlich abholt

    Und das fällt - meiner Meinung nach - unter den Datenschutz. Ein privater Kindergarten hat diese Auskünfte einem Amt nicht zu erteilen.

    Außerdem wird der Antrag ja erst im Nachhinein gestellt, Abholungen seitens des Kindesvaters werden dem JobCenter ja nicht angkündigt.

    =====================

    Erweiterung der Frage:

    Wenn ich meinen Sohn mit dem Fahrrad mit Fahrradanhänger hole und dazu die S-Bahn und den Bus benutze für einfache Fahrt = 2,90 + 1,35 für Fahrrad und 1,35 für Fahrradanhänger, aber dann nach Hause wieder zurückfahre ohne Bus, muß das das Amt dann als Fahrtkosten anerkennen?

    Normalerweise würden für Hin- und Rückfahrt 2 x 2,90 € = 5,80 € anfallen, so nur 5,50 €. Das JC "spart sich" ja noch Geld, wenn ich das so mache.

    Wird durch eine Komplettabholung mit Fahrrad oder Leihauto von Freund der Aufenthalt des KIndes beim Kindesvater unglaubwürdig?

    Wie könnte sowas sonst noch belegt werden? Foto mit Uhrzeit und Datum von Abholung am Kindergarten?

    Einmal editiert, zuletzt von Hyperionnn (30. Juli 2018 um 10:46)

  • Hyperionnn

    Da dir deine Exfrau schriftlich bestätigt/nachweist, dass du dein Kind vereinbarungsgemäß von Freitag mittag bis Sonntag abend besuchst/betreust--- erübrigt sich eine Nachfrage des JC beim Kindergarten.

    Zumal es vollkommen nebensächlich ist, ob du dein Kind vom Kiga abholst oder es bei deiner Exfrau besuchst.

    Es geht dir doch erstrangig um den Regelbedarf des Kindes, der dir für die Zeit zusteht. Also 1/30-Regelung.

    Dazu Fahrtkosten, auch auf Nachweis.

    Nur, wenn das JC begründete Zweifel daran hat, dass du das Umgangsrecht mit deinem Kind nicht wahrnimmst und trotzdem Kosten geltend machst, wird das JC tiefer prüfen.

    könnte dies der Sachbearbeiter auch selber ermitteln, in dem er freitags vor dem Kindergarten wartet und schaut ob alles korrekt ist.

    siehst du? Geht auch ganz ohne Auskunft...

    Warum befürchtest du sowas?

    Wo findet das Umgangsrecht eigentlich statt?

  • Erweiterung der Frage:

    Bedenke bitte:

    Dein Kind hat das Umgangsrecht, du nimmst es wahr.

    Das JC hat davon Kenntnis, der SB hat dir sogar empfohlen, das einfach per Excel-Liste und Unterschrift....nachzuweisen.

    Dir stehen für die Zeit des nachgewiesenen Umgangsrechtes der 1/30-RB-Anteil des Kindes zu sowie notwendige weitere nachgewiesene Kosten (hier deine Fahrtkosten zum Wohnort des Kindes).

    Deine Exfrau und du--- ihr beide praktiziert bisher das Wechselmodell noch nicht, insofern ist die Titeländerung nicht korrekt.

    Das ist aber hier nebensächlich.

    Du kannst 2 Nachweise liefern:

    -Die schriftliche Bestätigung (Glaubhaftmachung) deiner Exfrau, von wann bis wann du euer Kind zwecks Umgang betreut hast.

    -Du weist per ÖPNV-Ticket nach, dass du X € für notwendige Fahrtkosten des Umgangsrechtes ausgegeben hast. Diese Kosten können unterschiedlich sein, ebenso wie du nicht garantieren kannst, dass du wöchentlich für X Stunden das Umgangsrecht nutzt.

    Du füllst die Excel-Tabelle aus, lässt deine Exfrau unterschreiben und beantragst zusätzlich die Erstattung gem. § 21(6) SGB II. Als Anlage die Ticket-Nachweise dazu. Du bist nicht verpflichtet, notwendige Kosten einzusparen.

    Wenn du dein Kind jedes Wochenende besuchst, läppern sich die Ausgaben.

    Das JC wird dir verzögert, aber monatlich die Mehrbedarfskosten überweisen.

    Deiner Rechnung der Fahrtkosten kann ich nicht folgen:

    2,90+1,35+1,35 = 5,60 für die Hinfahrt am Freitag 1 Person (Bus nimmt F+Anhänger mit??)

    2,90+1,35+1,35 = 5,60 für die Rückfahrt am Sonntag 1 Person...

    Wenn du das jedes WE machst, hast du Fahrtkosten von 44,80 € mtl.

    Ob dein SB die Mitnahme des Fahrradanhängers als *nicht notwendig* ansieht, musst du einfach abwarten.

    Aus Erfahrung sehe ich hier nur die Unsicherheit, ob deine Exfrau dir die Zeiten so bestätigt.

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