Zuflussprinzip und Arbeitsaufnahme ALG II

  • Hallo liebe Gemeinde und vielen Dank für die Aufnahme!

    Ich habe folgende Frage: Ich bin seit Juni 2018 arbeitslos gemeldet und nehme zum 1.8. eine neue Arbeit auf. Nach dem, was ich im Internet so gelesen habe, stehen mir jedoch dennoch für den Monat August noch Leistungen gemäß dem Zuflussprinzip zu. Nun habe ich verschiedene Meinungen dazu gelesen, wann eine Rückzahlung fällig wird - es gibt Stimmen, welche behaupten, dass man die Rückzahlung nur leisten muss, wenn man im selben Monat noch Gehalt bekommt, hier wäre zunächst die Frage zu klären ob das stimmt.

    Sollte das stimmen, so hätte ich noch eine weitere Frage, nämlich ob der Zahlungsausgang beim Arbeitgeber oder der Zahlungseingang beim Arbeitnehmer relevant ist. Meine Situation ist folgende: Da ich eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst aufnehme, sollte mein Gehalt am letzen Tag des Monats auf dem Konto sein. Da ich jedoch aus datenschutzrechtlichen und servicetechnischen Gründen ein Konto im EU Ausland habe, wurde ich darauf hingewiesen, dass sich der Gehaltseingang um ein paar Tage verzögern wollte, ich stimmte dem allerdings ohne Bedenken zu.

    Ich bin für jede Antwort dankbar! :)

  • Das Geld wird in dem Monat angerechnet in dem es zufließt. Fließt es im September zu, hast du im August Anspruch auf zuschussweis

    Hallo,

    Zufluss bedeutet, du musst über das Geld verfügen können. Es muss dir zugeflossen sein auf dein Konto.

    Es ist egal, wann der AG es überweist.

    Interessant.:/

    Hallo! :) Was genau findest du interessant?

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