Das Bußgeldverfahren im SGB II - Praxishandbuch für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten im SGB II
Alles anzeigenInhaltsverzeichnis
I. Organisation und Verfahren
1. Grundsätzliches
2. Aufgaben der Bearbeitungsstelle OWi
3. Befugnisse der Bearbeitungsstelle OWi
4. Zusammenarbeit mit den Fachteams
4.1 Erkennen eines Verdachtsfalles
4.2 Abgabeverfahren
4.3 Ansprechpartner
4.4 Informationsaustausch
4.5 Sachverhaltsaufklärung
5. Nutzung der Fachanwendung
6. Interne Statistik
7. Hinweise zur Aktenführung und zum Datenschutz
II. Bußgeldverfahren
1. Rechtliche Grundlagen und Verfahrensabschnitte
2. Grundsätze des Bußgeldverfahrens
2.1 Opportunitätsprinzip
2.2 Untersuchungsgrundsatz
2.3 Unschuldsvermutung
2.4 Rechtliches Gehör
2.5 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und Übermaßverbot
3. Einleitung des Bußgeldverfahrens
3.1 Zuständigkeit
3.2 Anfangsverdacht
3.2.1 Nr. 1 - Verletzung der Auskunftspflicht nach § 57 Satz 1
3.2.2 Nr. 2 - Verletzung der Pflicht zur Bescheinigung einer Erwerbstätigkeit bzw. Aushändigung der
Einkommensbescheinigung nach § 58 Abs. 1 Satz 1 oder 3
3.2.3 Nr. 3 - Verletzung der Pflicht zur Vorlage der Einkommensbescheinigung nach § 58 Abs. 2
3.2.4 Nr. 4 - Verletzung der Pflicht zur Auskunft nach § 60 Abs. 1, 2 Satz 1, Abs. 3 oder 4 Satz 1 bzw. § 61 Abs. 1 Satz 1
3.2.5 Nr. 5 - Verletzung der Pflicht zur Einsichtsgewährung in Geschäftsunterlagen nach § 60 Abs. 5
3.2.6 Nr. 6 - Verletzung der Pflicht zur Mitteilung von Änderungen in den Verhältnissen nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB I
3.2.7 Begehungsformen der Ordnungswidrigkeiten nach § 63 Abs. 1
3.3 Verfolgungshindernisse
3.3.1 Verfolgungshindernis „anderweitige Verfolgung“
3.3.2 Nicht verfolgbare Personen
3.3.3 Verfolgungsverjährung
3.4 Umgang mit anonymen Anzeigen
3.5 Aufklärung des Sachverhaltes
3.6 Zulassung von Bevollmächtigten
3.7 Abschluss des Ermittlungsverfahrens
3.7.1 Einstellung
3.7.2 Verwarnungsverfahren
3.7.3 Verfahren bei Anhaltspunkten für eine Straftat
3.7.4 Zusammenarbeit mit Staatsanwaltschaften und Gerichten
4. Erlass des Bußgeldbescheides
4.1 Rechtsnatur des Bußgeldbescheides
4.2 Inhalt des Bußgeldbescheides
4.3 Zustellung des Bußgeldbescheides
4.3.1 Zustellungsempfänger
4.3.2 Zustellungsarten
4.3.3 Zustellung an verteidigte Betroffene
4.3.4 Zustellung an Arbeitgeber
4.3.5 Verfahren bei mangelhafter Zustellung
4.4 Eintragungen in das Gewerbezentralregister
5. Einspruchsverfahren
5.1 Einspruchsberechtigung
5.2 Form und Frist des Einspruchs
5.3 Einspruchsverzicht
5.4 Verfahren bei unzulässigem Einspruch
5.5 Verfahren bei zulässigem Einspruch
6. Verfahren vor dem Amtsgericht
6.1 Unzulässiger Einspruch
6.2 Zulässiger Einspruch
6.3 Beteiligung vor dem Amtsgericht
6.4 Ablauf der Hauptverhandlung in Bußgeldsachen
7. Kostenfestsetzung
8. Vollstreckungsverfahren
8.1 Unterscheidung Vollstreckungsbehörde/ Vollzugsbehörde
8.2 Zahlungserleichterungen
8.3 Vollstreckungsverjährung
8.4 Absehen von Vollstreckungsmaßnahmen
8.5 Erzwingungshaft
8.6 Gnadengesuch
8.7 Zusammenarbeit mit dem Fachbereich Inkasso
8.8 Zusammenarbeit mit der Zollverwaltung
III. Strafverfahren
1. Ablauf der Hauptverhandlung in Strafsachen
2. Abschluss des gerichtlichen Verfahrens
Anlage Geschäftsprozessmodelle
§ 63 SGB II - Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 57 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt, 2. entgegen § 58 Abs. 1 Satz 1 oder 3 Art oder Dauer der Erwerbstätigkeit oder die Höhe des Arbeitsentgelts oder der Vergütung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bescheinigt oder eine Bescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt, 3. entgegen § 58 Abs. 2 einen Vordruck nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt, 4. entgegen § 60 Abs. 1, 2 Satz 1, Abs. 3 oder 4 Satz 1 oder als privater Träger entgegen § 61 Abs. 1 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt, 5. entgegen § 60 Abs. 5 Einsicht nicht oder nicht rechtzeitig gewährt, 6. entgegen § 60 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Ersten Buches eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder 7. entgegen § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Ersten Buches eine Änderung in den Verhältnissen, die für einen Anspruch auf eine laufende Leistung erheblich ist, nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mitteilt. (1a) Die Bestimmungen des Absatzes 1 Nummer 1, 4, 5, 6 und 7 gelten auch in Verbindung mit § 6b Absatz 1 Satz 2 oder § 44b Absatz 1 Satz 2 erster Halbsatz.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 6 und 7 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zweitausend Euro geahndet werden.