Anforderungen an Erteilung der Untermieterlaubnis

  • Kontext der Entscheidung

    Die Rechtsprechung des BGH zum berechtigten Interesse des Mieters auf Erteilung einer Untermieterlaubnis ist ausgesprochen „großzügig“. Als berechtigt ist jedes, auch höchst persönliche Interesse des Mieters von nicht ganz unerheblichem Gewicht anzusehen, das mit der geltenden Rechts- und Sozialordnung im Einklang steht. Darunter fallen sämtliche vernünftigen Gründe des Mieters einschließlich seiner wirtschaftlichen und persönlichen Gründe (BGH, RE v. 03.10.1984 VIII ARZ 2/84 - BGHZ 92, 213, 218; BGH, Urt. v. 23.11.2005 - VIII ZR 4/05 - NZM 2006, 220). Das geht so weit, dass nicht einmal mehr der Hauptmieter sich noch in der Mietwohnung ständig aufhalten muss – allerdings muss er noch Besitz an einem Teil der Wohnung haben (BGH, Urt. v. 11.06.2014 - VIII ZR 349/13 - NJW 2014, 2717 im Fall eines mehrjährigen Auslandsaufenthalts).

    (Quelle Tacheles-Sozialhilfe.de)

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