Ab wann bekomme ich kein Arbeitslosengeld mehr, wenn ich einen neuen Job habe?

  • Hallo,

    ich würde gerne wissen, wie genau es abläuft, wenn ich einen neuen Job habe, ab wann bekomme ich kein Geld mehr?

    Ich fange zum 15.08.2018 einen neuen Job an auf Teilzeit, werde ca 600 Euro verdienen im Monat. Das Geld bekomme ich ja im September und soweit ich weiß, wird es ja angerechnet in dem Monat, in dem es ausgezahlt wird. Also wenn ich nun im August noch Geld vom Arbeitsamt bekomme und ab September meinen Lohn muss ich dann das komplette ALG 2 vom August zurück zahlen oder wie genau läuft das ab ? Bin leider aus etlichen anderen Beiträgen nicht schlau geworden. Vielleicht ist es noch erwähnenswert, dass ich alleinerziehend bin und keine weiteren Kosten habe, da ich mit meinem neuen Partner zusammen lebe, der ab Oktober erst angerechnet werden würde.

    LG

  • Hallo,

    Es kann so ablaufen:

    Du teilst dem JC mit, dass du ab 15.08. eine Beschäftigung aufnimmst. Du musst den Arbeitsvertrag nicht im JC vorlegen.

    Du brauchst nicht dazuschreiben, wieviel du verdienst und auch nicht, wann du den Lohn voraussichtlich erhältst.

    Wenn du den Lohn auf deinem Konto hast, musst du den Zufluss dem JC mitteilen.

    Die Lohnabrechnung musst du auch vorlegen.

    Sie werden dann eine neue Berechnung machen und das neue Alg 2 ab dem 15.08. berechnen.

    Sie werden dann etwas zurückforden. Die Summe wird man dir schreiben.

    Der Mehrbedarf für Alleinerziehung entfällt dann, wenn dein Partner ab Oktober mit berücksichtigt wird.

    Als Partner werden je 374,- für den Regelbedarf angesetzt.

  • Hallo NadMar ,

    ich kann dir nur davon abraten es so zu machen wie Ameise geschrieben hat, zumal es völlig falsch ist.

    Richtig bzw. für beide Seiten einfacher wäre es dem Jobcenter mitzuteilen, dass du zum 15.08.2018 Arbeit aufgenommen hast und in etwa 600,00 € verdienst. Zeitgleich beantragst du ein Überbrückungsdarlehen, da für spätestens September Lohn angerechnet werden würde und du eine gewisse Zeit überbrücken musst, sofern du dies nicht vom ersparten kannst.

    Deswegen empfehle ich dir, den Arbeitsvertag im Jobcenter einzureichen, damit alles einen einfach und richtigen Verlauf nimmt. Sofern der Zufluss des Gehalts aus dem Arbeitsvertrag hervorgeht, bei Zeitarbeitsfirmen grundsätzlich im Folgemonat, ist ein Nachweis über den Zufluss (z.B. durch Kontoauszug) nicht mehr notwenig. Die Verdienstabrechnungen wirst du monatlich einreichen müssen.

    Solltest du es nicht so machen, könnte passieren, dass das Jobcenter die Leistungen vorläufig einstellt bzw. Summe X als Gehalt anrechnet. Mag nicht immer rechtens sein, aber ist eine häufig angewandte Praxis und den Ärger muss man sich nicht ins Haus holen, wenn es auch ohne geht.

  • Rechtens sollte es immer laufen. Da sind wir uns einig.

    Gebe ich allerdings an, dass ich ab 15.08. einen Job mit ca. 600,- habe, wird das JC die bisherigen Leistungen höchstwahrscheinlich einstellen.

    Der Arbeitsvertrag geht das JC nichts an. Der darf nicht verlangt werden.

    Die Vorlage der Lohnabrechnung und des Kontoauszuges wegen Geldzufluss ist aber Pflicht . Das ist der TE erst Mitte oder Ende September möglich. Erst dann sind auch brutto/netto ersichtlich. Erst dann kann das JC die korrekten Freibeträge ermitteln und das ergänzende Alg2 als Bedarf überweisen.

    Summe X als Gehalt anrechnet.

    Genau das macht das JC dann schon für August und September. Sie sind gehalten, wirtschaftlich zu handeln.

    dass das Jobcenter die Leistungen vorläufig einstellt

    Warum soll man das riskieren?

    Überbrückungsdarlehen wäre nach welcher Rechtsgrundlage zu gewähren? In welcher Höhe und wann würde es ausgezahlt?

  • Der Arbeitsvertrag geht das JC nichts an. Der darf nicht verlangt werden.

    Die Vorlage der Lohnabrechnung und des Kontoauszuges wegen Geldzufluss ist aber Pflicht .

    Schaue dir einfach mal den Aufbau einer Leistungsakte im Jobcenter an und du wirst erkennen, dass leistungsrelevante Teile des Arbeitsvertrages bei Arbeitsaufnahme sehr wohl zur Akte genommen werden dürfen.

    Also höre auf einem TE etwas zu empfehlen, wodurch er Probleme bekommen kann.

  • Guten Tag NadMar,

    zu deiner Frage:

    1. Wie ist der Verfahrensablauf allgemein?

    Sobald du dein neues Arbeitsverhältnis (ab dem 15.08.2018) und den voraussichtlichen Lohn (600,- €) dem Jobcenter meldest, prüft das Jobcenter, inwieweit dieser Lohn dein eigenen Ansprüche auf ALG II nach den §§ 19 ff. SGB II der Höhe nach voraussichtlich verringern oder gar entfallen lässt und in welchem Zeitraum dies fällt.

    Solltest du dann keinen Anspruch mehr auf Leistungen haben, so wird dein bestehender ALG II-Bescheid nach den § 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB II i.V.m. § 330 Abs. 3 SGB III, § 48 I S. 2 SGB X - in deinem Fall voraussichtlich ab 01.09.2018 - aufgehoben werden. Dein ALG II Bezug endet dann zu diesem Zeitpunk.

    2. Wie wird dein Einkommen berücksichtigt?

    Grundsätzlich gilt, dass nach § 11 Abs. 2 SGB II laufende Einnahmen (z. B. Lohn) nur für den Monat zu berücksichtigen sind, wo sie zufließen (Zuflussprinzip). Sollte also dein Lohn aus der Teilzeitbeschäftigung Dir erst im September ausgezahlt werden, so kann dein Lohn auch nur in diesem Monat deinen Anspruch auf ALG II mindern bzw. ausschließen. Daher hättest du im August voraussichtlich noch Anspruch auf ALG II.

    Da mir deine konkreten Anspruchszahlen und der genaue Zeitpunkt der Lohnauszahlung nicht bekannt sind, kann ich Dir nur eine allgemeine Einschätzung der Sachlage geben.

    3. Was kannst du tun, wenn dein Vermögen bis zur Überbrückung der ersten Lohnzahlung nicht ausreichen sollte?

    Nach den § 24 Abs. 4, 5 i.V.m. § 42a SGB II kann das Jobcenter auf Antrag Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als Darlehen gewähren, sofern voraussichtlich Einnahmen im Leistungsmonat anfallen werden oder der sofortige Verbrauch/ Verwertung von Vermögen nicht möglich ist oder eine besondere Härte bedeuten würde.

    In deinem Fall wäre es also sinnvoll, bei entsprechendem Bedarf einen solchen Antrag beim Jobcenter zeitnah zu stellen, um die Situation angemessen überbrücken zu können. In der Regel sollte die Gewährung des Darlehens kein Problem darstellen.

    Desweiteren schließe ich mich meinem Vorredner Bass386 an.

    Viel Erfolg mit dem Jobcenter.


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