Erstantrag - JC verlangt Gehaltsnachweise für sechs Monate

  • Hallo allerseitshi,

    ich muss mich für einige Monate beim Jobcenter anmelden, es ist mein Erstantrag. Beim Gespräch war ich auch schon und zuerst wurden übliche drei Monate Kontoauszüge und letzte drei Gehaltsnachweise verlangt. Das übersendete ich alles schon.

    Jedoch bekam ich gestern einen Brief vom Jobcenter, im welchen steht, dass sie meine Gehaltsnachweise noch für weitere drei Monate zurück brauchen, also insgesamt für 6 Monate.

    Ist das rechtens und wieso soll ich das tun? Ich verdiente nicht viel mehr als jetzt, also ich könnte schon früher aufstocken, aber ich weiß nicht, wieso meine letzte 6 Gehälter für meine Hilfe wichtig sein sollenhail.

    Vielleicht, weil ich nicht jeden Monat gleich verdiene? Ich wechselte aber vor drei Monaten die Firma und jetzt sollte ich noch die Verdienstnachweise, die vollkommen irrelevant für meine jetzige Stelle sind, nachreichenpardon.

    Was ist hier zu tun, bitte um eure Hilfe.

    Lieben Gruß und schönen Abend,

    PS

    Einmal editiert, zuletzt von PStar (15. Juli 2018 um 20:09)

  • Hallo!

    :-willkommen im Forum!


    Jedoch bekam ich gestern einen Brief vom Jobcenter, im welchen steht, dass sie meine Gehaltsnachweise noch für weitere drei Monate zurück brauchen, also insgesamt für 6 Monate.

    Was spricht dagegen die Gehaltsnachweise einzureichen? Reiche sie ein

    und schon ist das Problem gelöst. Das Jobcenter muss den ALG II Anspruch

    genau prüfen.

    Gruß

  • Meine Frage ist, ob das rechtens ist und aus welchem Grund sie das verlangen dürfen. Ich will keine Willkur erleben, deshalb frage ich ja.

    Beim Erstantrag steht und mir wurde zuerst auch so gesagt, dass man für die letzte drei Monate Gehaltsnachweise einreichen muss! Wieso auf einmal eine Änderung, ,die niemanden was zu nutzen scheint, da ich ja jetzt und nicht vor sechs Monaten Hartz 4 beantragte.

    Danke für deine sehr hilfreiche Antwort.

    LG

  • Hallo!

    Ich wechselte aber vor drei Monaten die Firma und jetzt sollte ich noch die Verdienstnachweise,

    Ein Grund!

    Ich verdiente nicht viel mehr als jetzt, also ich könnte schon früher aufstocken, aber ich weiß nicht, wieso meine letzte 6 Gehälter für meine Hilfe wichtig sein sollen

    Unklare Lage und JC möchte das prüfen!

    Gruß

  • Hallo,

    das mit der Vorlage der Kontoauszüge/Gehaltsnachweise für 3 Monate ist nicht gesetzlich geregelt.

    3 Monate ist einfach nur ziemlich üblich.

    Warum sie nun 6 Monate sehen wollen, kann man nicht sagen. Es löst sich bestimmt auf.

    Sie dürfen auch mehr.

    Ob das jemandem was nutzt oder nicht, ist nicht relevant.

  • Guten Abend PStar,

    zu deiner Frage:

    - Nach höchstrichterlicher Sozialrechtsprechung (BSG vom 19.09.2008 - B 14 AS 45/07 R) sind Leistungsempfänger dazu verpflichtet, die Kontoauszüge der letzten 3 Monate vorzulegen. Allerdings können die Empfänger von Zahlungen in den Kontoauszügen geschwärzt werden, wenn andernfalls besondere personenbezogene Daten (Parteizugehörigkeit, konfessionelles Bekenntnis etc.) offengelegt werden müssten.


    -Ob auch die Kontoauszüge der letzten 6 Monate vorgelegt werden müssen, ist bislang noch nicht richterlich geklärt worden. Meines Erachtens wäre dies aber in deinem Fall noch im Einklang mit den §§ 60, 65 Abs. 1 Nr. 1 SGB I, sodass ich Dir nur empfehlen kann, diese vorzulegen.

    -Im jeden Fall aber immer nach dem Grund für die Vorlage der Unterlagen fragen. Beim Vorliegen von ernsthaften Gründen, die gegen eine neutrale Bearbeitung des Falls oder Antrags sprechen oder dies vermuten lassen, kann man sich gesetzlich dagegen wehren.

    Viel Erfolg mit dem Jobcenter.

  • Hallo!

    Als Beispiel ein Landkreis für ALG II Antrag, also durchaus üblich von Hause aus.

    *******

    Notwendige Unterlagen zum Antrag auf Leistungen nach dem SGB II

    -----------------------

    Lohn-/Gehaltsnachweise von allen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft der letzten 6 Monate, Arbeitsvertrag aktueller Rentenbescheid (Alters-, EU-, Invaliden-, Unfall-, Waisen-, Witwenrente, ...) ******

    Den Landkreis schreibe ich aus Datenschutzgründen nicht, aber Google ist da sehr

    hilfreich.

    -Im jeden Fall aber immer nach dem Grund für die Vorlage der Unterlagen fragen. Beim Vorliegen von ernsthaften Gründen, die gegen eine neutrale Bearbeitung des Falls oder Antrags sprechen oder dies vermuten lassen, kann man sich gesetzlich dagegen wehren.

    Noch eine ganz einfache Lösung, wer keine Unterlagen vorlegen will.

    Einfach keinen ALG II Antrag stellen, ansonsten sind Nachweise der

    Bedürftigkeit durch Vorlage von gewünschten Unterlagen zu erbringen.

    Gruß

  • Lieber Useyourmind, danke für deine Antwort.

    Bei mir ist es so, dass ich in der neuen Firma seit 3,5 Monate arbeite. Mich würde es interessieren, wieso für das JC diese alte Gehaltsnachweise, die sogar von meiner alten Firma waren, für die Bearbeitung relevant sein sollten.

    Ich brauche nicht die Kontoauszüge der letzten 6 Monate vorzulegen, sondern nur die Gehaltsnachweise (zuerst wollten sie für letzte drei Monate, jetzt bekam ich die Post, dass das JC noch ältere Gehaltsnachweise sehen will).

    Da sich bei den neu geforderten Gehaltsnachweisen um meinen alten Arbeitgeber handelt, wüsste ich nicht, was es mit meiner derzeitigen Arbeit zu tun hat und nicht einer neutralen Bearbeitung dienen kann.

    Und danke dir für die Tips! Ich werde natürlich nachfragen.

    LG

  • Hallo noch mal PStar,

    zu deiner Frage:

    ,,Bei mir ist es so, dass ich in der neuen Firma seit 3,5 Monate arbeite. Mich würde es interessieren, wieso für das JC diese alte Gehaltsnachweise, die sogar von meiner alten Firma waren, für die Bearbeitung relevant sein sollten."

    Darauf kann ich Dir keine hundertprozentige Antwort geben. Grundsätzlich möchte das Jobcenter sich erstmal nur ein möglichst umfangreiches Bild über deine Hilfsbedürftigkeit nach § 9 Abs. 1 SGB II machen, um darauf basierend Dir deinen Leistungsanspruch bejahren oder versagen zu können.

    Ferner um Dir die konkrete Höhe deines Leistungsanspruch unter Beachtung der Einkommens- und Vermögensgrenzen nach dem SGB II bestimmen zu können.

    Also nach meiner Einschätzung (laut deiner Informationen) ist alles noch im vertretbaren Bereich. Daher Unterlagen einreichen und abwarten, welches Ergebnis die Mühlen des Jobcenters daraus machen.

    LG

  • Möglichkeiten warum das Jobcenter die Gehaltsnachweise der letzten sechs Monate möchte wären:

    - Anspruch auf Steuererstattung prüfen

    - Durchschnittseinkommen bilden

    Frage wäre für das Jobcenter evtl. auch, warum du den Job gewechselt hast. Man darf sich nicht selber in die Hilfebedürftigkeit stürzen, denn dann wäre Kostenersatz zu prüfen.

    Du solltest die Unterlagen allerdings einreichen, ansonsten wird dein Antrag wegen fehlender Mitwirkung versagt.

    Einmal editiert, zuletzt von bass386 (16. Juli 2018 um 07:15)

  • Bei mir ist es so, dass ich in der neuen Firma seit 3,5 Monate arbeite. Mich würde es interessieren, wieso für das JC diese alte Gehaltsnachweise, die sogar von meiner alten Firma waren, für die Bearbeitung relevant sein sollten.

    Ganz krumm gedacht:

    Du könntest zB von der alten Firma eine Riesensumme von 20.000 als Dankeschön ausgezahlt bekommen haben. Das wäre dann mehr als dein erlaubtes Schonvermögen. Du hättest jetzt keinen Anspruch auf Alg2 bzw. hättest dich absichtlich *arm* gemacht.

    Wenn aber deinerseits mit dem alten AG alles einfach und korrekt gelaufen ist, dann leg die 3 alten Gehaltsnachweise vor.

    Durchschnittseinkommen kann das JC nur *vorwärts* ab Antragstellung bilden und nur, wenn du jetzt monatlich schwankendes Einkommen hast. Da spielt früheres Einkommen keine Rolle.

    Eine Steuerrückerstattung ist nicht aus einem Gehaltsnachweis ersichtlich.

  • Hallo!

    Erinnerungen an bestimmte Tatsachen auffrischen, falls sie in

    der Versenkung verschwunden sind. Das Datenschutzzentrum

    schreibt hier:

    Dann schauen wir uns die entsprechenden Stellen auch an.

    Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat

    1. alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen,
    2. Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen,
    3. Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen.
     

    Dann schauen wir uns Folgendes auch an:

    Kommt derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind. 2Dies gilt entsprechend, wenn der Antragsteller oder Leistungsberechtigte in anderer Weise absichtlich die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert.


    Gruß

  • Hallo!

    ;) Ist doch immer wieder erfreulich, wenn man zur Auffrischung bestimmter

    Sachverhalte beitragen kann. Alles kann Mensch bei dem Umfang des

    Regelwerks SGB nicht im Kopf haben. :)

    Gruß

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