Minimum an Nettolohn

  • Hallo,

    ich bin neu hier und habe Ähnliches nicht gefunden.

    Es geht darum, dass mein Mann einen Bescheid bekommen hat. Er lautet lediglich über die Grundsicherung incl. KDU. Die Sache ist, dasss er aber Einkommen hatte in Höhe von 824 € Brutto. Da sein AG aber die Steuer für 4 Monate auf einmal ans FA nachzahlen musste, erhielt er nur 30 € Netto. Wieso weshalb das so ist, würde jetzt den Rahmen sprengen. Meine Frage ist, ob nun trotz des geringen Nettos eine ganz normale Berechnung durchgeführt wird. Diese würde ja in einem Minus enden. Er hat in dem besagten Monat auch Unterhalt gezahlt. diesen hat man zwar aufgeführt, aber es hiess, dass es kein Anrechenbares Einkommen gibt.

    Also man erkennt ihm nun 416 +150 Miete an und mehr nicht. pillepalle

    Ist das so richtig? Oder sollte man einen Widerspruch einlegen? Also lt. Hartz4 Rechner hier kommen etwas über 900 € raus.

    Danke für eine Antwort

  • dass mein Mann einen Bescheid bekommen hat

    Hallo,

    wenn man den Bescheid für falsch hält, sollte man innerhalb 1 Monat schriftlich Widerspruch einlegen.

    Meine Frage ist, ob nun trotz des geringen Nettos eine ganz normale Berechnung durchgeführt wird.

    Wenn aus der Lohnabrechnung zu sehen ist, dass nur 30,- netto ausgezahlt wurden und auf sein Konto geflossen sind, dann kann das JC auch nur Einkommen in Höhe von 30,- berücksichtigen.

    Dann wäre der Bescheid korrekt und richtig.

    Allerdings:

    Das JC ist nicht für *falsche* Lohnzahlungen* verantwortlich. Dein Mann muss sich mit seinem AG auseinandersetzen.

  • Hallo,

    Da sein AG aber die Steuer für 4 Monate auf einmal ans FA nachzahlen musste, erhielt er nur 30 € Netto.

    das ist ausschließlich ein Problem des AG, nicht aber des AN. Soll heißen: der AG hat den normalen vertraglich vereinbarten Lohn auszuzahlen.

    Mit dem Jobcenter hat das wenig zu tun.

    Gruß!

  • Wenn aus der Lohnabrechnung zu sehen ist, dass nur 30,- netto ausgezahlt wurden und auf sein Konto geflossen sind, dann kann das JC auch nur Einkommen in Höhe von 30,- berücksichtigen.

    Dann wäre der Bescheid korrekt und richtig.


    Heisst er legt einfach mal generell Widerspruch ein. ?

  • Hallo,

    Widerspruch einlegen und die gesamte Leistung fordern. Immerhin fehlt ihm diese ja in dem Monat.

    das ALG II ist kein Lohnersatz, wenn der Arbeitgeber aus welchem Grunde auch immer den vertraglich vereinbarten Lohn nicht zahlen will, weil der Arbeitgeber irgendwelche Schulden bei dem Finanzamt hat. Von daher wird ein Widerspruch nichts bringen. Das ganze ist eine rein arbeitsrechtliche Sache, hat aber nichts mit Sozialrecht zu tun.

    Dennoch ist zu empfehlen, die ganze Sache dem Jobcenter zu schildern und nachzuweisen. In einem solchen Fall hat das Amt Möglichkeiten, zuhelfen - sei es ein Darlehen oder Gutscheine.

    Gruß!

  • Da hast du Recht Corinna, allerdings gibt es für solche Fälle § 33 I 1 SGB II. Müsste der Leistungsempfänger mit den 30 € auskommen und sich erst langwierig arbeitsrechtlich wehren und das Jobcenter zahlt nicht, so würde § 33 I 1 SGB II inhaltsleer werden.

  • Hallo,

    allerdings gibt es für solche Fälle § 33 I 1 SGB II.

    sorry - aber ein klares Nein. Bei dem von Dir genannten § geht es vor allem um Unterhaltsfragen, nicht aber um nicht gezahlten Arbeitslohn. Wobei mir noch etwas unklar ist, warum eigentlich der AN nur 30 € erhalten haben sollte. Mich macht die Aussage des TE

    Wieso weshalb das so ist, würde jetzt den Rahmen sprengen.

    etwas mißtrauisch. Könnte es sein, daß es sich nicht um Steuerschulden des Arbeitgebers, sondern um eben solche des Arbeitnehmers handelt (nennt sich dann Konto- oder Lohnpfändung)?

    Wie auch immer: ich sehe weiterhin wenig Sinn in einem Widerspruch.

    Gruß!

  • Eher nicht.

    § 33 I SGB II

    Anspruchsübergang wegen Erbe, Bayrisches LSG, Urteil vom 14.05.18, L 11 AS 160/17

    Anspruchsübergang bezüglich einer Abfindung, Hessisches LSG, Urteil vom 14.03.2014, L 9 AS 90/11

    Im Übrigen hat das BAG mit einem Anspruchsübergang der Gehaltsforderung nach § 33 SGB II auch kein Problem, BAG, Urteil vom 28. 9. 2016 – 5 AZR 224/16


    Im Übrigen verweise ich auf § 115 SGB X.


    Aber interessant wäre zu wissen, warum genau der AG weniger ausgezahlt hat.

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