Selbstständigkeit - Problem Nachforderung und Überprüfung auf ALG II Anspruch

  • Guten Tag bzw. Abend allerseits.

    Bei meiner Selbstständigkeit lief es 2016 sehr schlecht, da einige meiner Kunden Ihre Unternehmen schließen mussten und ich nicht schnell genug in ausreichendem Maße Neukunden akquieren konnte. Daher musste ich für zwei Bezugszeiträume (Dez. 2015 bis Nov. 2016) auf die Unterstützung des JobCenters zurückgreifen, konnte jedoch Ende 2016 finanziell wieder auf eigenen Beinen stehen.

    Im März 2018 forderte das JobCenter dann die an mich gezahlten Leistungen in vollem Umfang zurück, da ich nicht von alleine die abschließenden Einkommensnachweise für 2016 eingereicht hatte. Ok, mein Fehler, hatte zuvor noch nie etwas mit dem JobCenter zu tun und will es auch nie wieder, bin so mit meiner Selbstständigkeit und meinem Leben beschäftigt, dass ich es einfach versäumte, meinen Einkommensteuerbescheid inkl. der sehr umfangreichen Unterlagen, die das JobCenter im Falle einer Selbstständigkeit noch verlangt, nachzureichen.

    Nach langem hin und her konnte ich die "netten" Damen und Herren dazu bringen, dass ich für den ersten Bezugszeitraum "nur" 1.100 Euro anstatt über 4.000 Euro zurückzahlen muss. Für den zweiten Bezugszeitraum hatte ich damals die vorläufigen Zahlen viel zu hoch angesetzt, in der zweiten Jahreshälfte 2016 habe ich viel weniger verdient als in der Anlage EKS geschätzt. Da ich da nur 150 Euro monatliche Unterstützung vom JobCenter erhielt, stehen mir im Nachhinein noch recht viele Euros zu. Also bat ich das JobCenter, die Nachforderung in Höhe von 1.100 Euro für den ersten Bezugszeitraum mit dem Geld zu verrechnen, das mir für den zweiten Bezugszeitraum noch als Nachzahlung zusteht.

    Doch die Antwort schockte mich sehr: Da ich die Überprüfung der Nachzahlung für den zweiten Bezugszeitraum nicht rechtzeitig beantragt habe, ist das Recht auf dieses Geld verfallen... Die dürfen also über zwei (!) Jahre nach dem Bezug von Hartz IV von mir die Rückzahlung fordern, wenn ich etwas zu viel bekommen habe, ich darf dann aber nicht mehr die Überprüfung des zweiten Bezugszeitraums einfordern? Ist das rechtens? Oder habe ich noch eine Chance, das Geld, das mir für den zweiten Bezugszeitraum zusteht, zu erhalten?

    Vielen Dank schonmal für die Aufmerksamkeit, freue mich auf Anregungen und Hinweise.
    Beste Grüße

  • Nein, das JobCenter hat mich nicht aufgefordert, die endgültigen Unterlagen zum Einkommen aus 2016 einzureichen. Die erste Post, die ich nach dem Bezug 2016 von denen erhalten habe, war im März 2018 die Festsetzung, dass ich für den ersten Bezugszeitraum über 4.000 Euro zurückzahlen solle. Auf meine Rückfrage, weshalb das so entschieden wurde, kam die Antwort, dass ich die endgültigen Zahlen für 2016 nicht eingereicht hatte.

    Vom zweiten Bezugszeitraum - bei dem mir noch einiges rückwirkend zusteht - war von deren Seite nie die Rede. Als ich explizit nachfragte, wann über dies entschieden wird, teilte man mir mit, der Zeitraum, in dem über diesen Bezugszeitraum entschieden werden kann, sei abgelaufen. Sehr komisch, da der erste Bezugszeitraum ja vor dem zweiten lag, also noch länger her ist. Trotzdem können Sie Geld von mir nachfordern!?! Und ich darf nicht mehr das Geld nachfordern, dass mir für den zweiten Bezugszeitraum zusteht - also dem, der nicht so lange her ist wie der erste?!?

    Vielen Dank für den Hinweis auf die Passage im Gesetzestext. Da steht: "Kommen die leistungsberechtigte Person [...] ihrer Nachweis- oder Auskunftspflicht bis zur abschließenden Entscheidung nicht, nicht vollständig oder trotz angemessener Fristsetzung und schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen nicht fristgemäß nach [...]". Ich habe also eine Auskunftspflicht und darüber, dass ich die Zahlen selbstständig nachreichen muss, wurde ich sicher in irgendeiner der 1.000 Seiten, die man vom JobCenter im Laufe der Zeit erhält, in irgendeinem Kleingedruckten informiert.

    Eine separat Aufforderung nach dem Bezug von ALG 2-Leisungen, dass ich ich endgültigen Unterlagen über mein tatsächliches Einkommen in den zwei Bezugszeiträumen einreichen muss, habe ich jedoch nie erhalten. Kann ich da noch irgendwas machen oder steht mir das Geld aus dem zweiten Bezugszeitraum wirklich nicht mehr zu, weil ich nicht rechtzeitig von selbst die Überprüfung beantragt hatte?

  • Zitat

    Eine separat Aufforderung nach dem Bezug von ALG 2-Leisungen, dass ich ich endgültigen Unterlagen über mein tatsächliches Einkommen in den zwei Bezugszeiträumen einreichen muss, habe ich jedoch nie erhalten.


    Dann geh in Widerspruch und sage das dem Jobcenter so. Du hast keine Aufforderung zum Einreichen der Unterlagen erhalten.

    Reiche gleichzeitig die Unterlagen nach.

  • Auf jeden Fall widersprechen. Such dir am besten Hilfe dabei. Also, ein Berater, oder Anwalt.

  • Die Unterlagen für den zweiten Bewilligungszeitraum habe ich bereits im April mit den Unterlagen zum ersten Bewilligungszeitraum eingereicht. Daraufhin wurde der erste Zeitraum abschließend berechnet und die Nachforderung in Höhe von 1.100 Euro festgesetzt. Die Unterlagen für den zweiten Zeitraum wurden einfach ignoriert. Auf meine Nachfrage, dass mir für den zweiten Zeitraum noch etwas zusteht und ob die Nachforderung nicht verrechnet werden kann mit dem, was mir für den zweiten Zeitraum noch zusteht, nannte man mir folgenden Auszug aus § 41a Absatz 5 II:
    "Ergeht innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Bewilligungszeitraums keine abschließende Entscheidung nach Absatz 3, gelten die vorläufig bewilligten Leistungen als abschließend festgesetzt. Dies gilt nicht, wenn die leistungsberechtigte Person innerhalb der Frist nach Satz 1 eine abschließende Entscheidung beantragt."

    Da ich nach einem Jahr keine abschließende Entscheidung beantragt hätte, wäre die Jahresfrist abgelaufen.

    Einen Anwalt zur Unterstützung kann ich mir leider nicht leisten, die kostenlosen Berater sind alle so überlaufen, dass sie mir so kurzfristig nicht helfen können. Oder kennt ihr eine Stelle, die mir schnell helfen könnte? Die Frist zum Widerspruch läuft nämlich in wenigen Tagen ab...

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