Aufstocker Erklärung der Finanzierung des Lebensunterhalts gefordert

  • .. abschließende Klärung Ihres Anspruchs auf Leistungen .. mitzuwirken .. bisher liegen folgende Unterlagen nicht vor:
    Bitte erklären Sie ausführlich, wovon Sie in den letzten Monaten Ihren Lebensunterhalt finanziert haben. Auf Ihren Kontoauszügen sind weder Barabhebungen noch Zahlungen zur Betreitung des täglichen Lebens erkennbar.


    Ich verstehe den Hintergrund der Frage nicht so ganz - wird hier unterstellt, daß ich irgendwelche Reichtümer nicht angegeben habe oder von irgendwem unterstützt wurde? Darf das überhaupt gefragt werden?

    Aus den eingereichten Kontoauszügen geht ein Teil nicht hervor (1.5 von 3 Monaten), da zeitweise mein Konto gepfändet und somit für Ausgaben unbenutzbar war (Ausgleichzahlung ans Finanzamt ist sichtbar) und ein bißchen Bargeld im Einsatz war. Kosten für Aldi, Handy, Miete sind aber sehr wohl ab dann ersichtlich.

  • Ich verstehe den Hintergrund der Frage nicht so ganz -

    Du verstehst das schon richtig.

    Ja, das darf auch gefragt werden. Das JC vermutet, dass du dich *entreichert* hast.

    Wenn du es erklären kannst, dann solltest du es tun. Das ist deine geforderte Mitwirkung. Das JC kann nicht wissen, was die Gründe sind.

    Sonst leisten sie nicht.

    Es gibt keine Pflicht, jede Ausgabe nachzuweisen. Hier aber sind sie VOR der Gewährung von Leistungen stutzig geworden und prüfen sehr intensiv.

  • Hallo!

    da zeitweise mein Konto gepfändet und somit für Ausgaben unbenutzbar war (Ausgleichzahlung ans Finanzamt ist sichtbar)

    :?: Gibt es über die Pfändung Nachweise?

    Warum und auf welcher Rechtsgrundlage wurde gepfändet?

    Bitte erklären Sie ausführlich, wovon Sie in den letzten Monaten Ihren Lebensunterhalt finanziert haben. Auf Ihren Kontoauszügen sind weder Barabhebungen noch Zahlungen zur Betreitung des täglichen Lebens erkennbar.

    Das wird sich nicht vermeiden lassen, da das JC offensichtlich Zweifel

    an deiner Hilfsbedürftigkeit hat. Diese Rechtsgrundlage § 9 SGB II (1) Hilfebedürftigkeit

    gibt dem JC das Recht zur Prüfung und bei Zweifeln das Recht zur Aufforderung das

    genau nachzuweisen.

    Gruß

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