Renovierung laut Mietvertag

  • Hallo,

    ich bin neu hier, und hoffe beim richtigen Thema!

    Meine frage bezieht sich auf die Renovierung wenn man schon länger in einer Wohnung lebt. Ich wurde letzte woche von meinen Vermiter freundlich daraufhin gewiesen, das nun nach 3 jahren den doch mal Tapeziert und Gestrichen werden müßte, da ja letztens auch neue Fenster eingesetzt wurden, würde es sich ja nun auch anbieten.

    Ich wohne mit meien Sohn 10 Jahre allein, bin arbeitsunfähig, antrag auf Erwerbsminderungsrente läuft. Hinzu kommt das mein Sohn Zöliaki hat.

    meine frage nun: bekommt man für die renovierung einen zuschuß?, oder kann (muß) man ein Darlehn beantragen?

    Gibt es diesbezüglich erfahrungen

    vielen Dank im vorraus:)

  • Die Schönheitsreparaturen, wie diese Renovierungen im Mietrecht heißen, müssen nicht während der Mietzeit erfolgen. Sie sind lediglich am Ende der Mietzeit fällig. Das bedeutet, so lang du in der Wohnung wohnst kannst du die Wohnung gestalten, wie du willst. Du kannst die Wände nackt lassen, kannst sie grün färben oder mit Kreide bemalen. Hauptsache am Ende der Mietzeit ist die Wohnung in vereinbartem Zustand. Ausnahme hiervon ist, wenn die Wohnung verwahrlost ist. Das dürfte nach 3 Jahren bei Wänden eher nicht der Fall sein.


    Darüber hinaus gilt für Renovierungen die du aus eigenen Stücken vornimmst, dass diese dein Privatvergnügen sind. D.h. sie sind vom Regelbedarf gedeckt und gehören nicht zu den Kosten der Unterkunft. Weiterhin wären allenfalls bei Auszug geschuldete Renovierungen als Kosten der Unterkunft vom Jobcenter zu zahlen.

  • Danke.

    aber gilt das auch wenn das

    in meinem Mietvertrag steht

    §7Schönheitsreperaturen

    1.Während der Dauer des Mietverhältnisses übernimmt der Mieter die Schönheitsreperaturen.

    Zu den Schönheitsreperaturen gehören insbesondere das Anstreichen bzw. Tapezieren der Wände und Decken sowie der Innentüren, das lackieren der Heizkörper und heizrohre und der Fenster und Aussentüren von Innen.

    In der regel sind Schönheitsreperaturen durchzufüren

    - in Küche, Bädern und Duschen alle 3 Jahre

    -in Wohn und -Schlafräumen,Fluren,Dielen und Toiletten alle 4 Jahre

    -in allen sonstigen Nebenräumen alle 6 Jahre

    Die Schönheitsreperaturen sind, soweit erforderlich, in fachgerechter ,,mittlerer Art und Güte" nach §243BGB zu leisten und richten sich im konkreten Fall nach dem Renovierungsbedarf, d.h. je nach Zustand früher oder später ( nicht mehr als jeweils ! Jahr.

  • Ja. Auch wenn da steht "während der Dauer des Mietverhältnisses", was suggeriert, das muss man eben während des Mietverhältnisses tun, ist die Schönheitsreparatur immer nur am Ende des Mietverhältnisses - ggü. dem Vermieter - geschuldet.

    Die Schönheitsreparatur oder Endrenovierung ist auch nur dann geschuldet, wenn man in eine bereits renovierte Wohnung eingezogen ist.


    Im Endeffekt kann der Vermieter nichts tun, wenn man nicht renoviert. Selbst wenn einem die Tapete auf den Kopf fällt, muss man sie als Mieter nicht erneuern, solang man dort wohnt.

  • Hallo,

    Schon in 2004 hat der Bundesgerichtshof dazu anders entschieden.

    In deinem Mietvertrag sind demzufolge unwirksame Klauseln enthalten. Gerade die Zeitabstände (3-4-6 Jahre) sind vollkommen unwirksam.

    Außerdem:

    Wenn der Vermieter selbst neue Fenster aus Modernisierungsgründen einbauen lässt, gehören innenseitige Malerarbeiten in den Fensterbereichen zu seiner Leistung. Das sind sog. Folgeleistungen.

  • Schon in 2004 hat der Bundesgerichtshof dazu anders entschieden.

    In deinem Mietvertrag sind demzufolge unwirksame Klauseln enthalten. Gerade die Zeitabstände (3-4-6 Jahre) sind vollkommen unwirksam.

    Außerdem:

    Wenn der Vermieter selbst neue Fenster aus Modernisierungsgründen einbauen lässt, gehören innenseitige Malerarbeiten in den Fensterbereichen zu seiner Leistung. Das sind sog. Folgeleistungen.

    Hallo!

    :-schild Du bist natürlich Fachmann für Mietrecht und weiß, dass die Klauseln

    nicht greifen, entzückend! Nur peinlich, dass der BHG inzwischen auch andere

    Urteile gefällt hat. Sollte man wissen, bevor man so einen Unsinn schreibt.

    Kleine Lehrstunde auf Mietrecht-Hilfe.de , dringend angeraten.

    Gruß

  • Ameise

    laut hier vorliegender Klausel könnte es sich um eine wirksame Klausel handeln, weil keine starren Fristen vorliegen. Dafür spricht, dass hier Formulierungen wie "in der Regel", "soweit erforderlich" und "richten sich im konkreten Fall nach dem Renovierungsbedarf" verwendet wurden.

    Allerdings sehe ich gerade, am Ende steht "d.h. je nach Zustand früher oder später ( nicht mehr als jeweils ! Jahr.".

    Das ! soll wohl eine 1 sein. Dann hätten wir wieder starre Fristen, nämlich 4, 5 und 7 Jahre. Damit wäre die Klausel wohl unwirksam. Datum ging es aber erst einmal nicht, weil die Renovierung entsprechend nur am Ende geschuldet ist.


    Aber ja, die Klausel dürfte sehr wahrscheinlich unwirksam sein. Eine Schönheitsreparatur ist damit nicht durchzuführen.

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