Mutterschaftsgeld und Betreuungsgeld - Einkommen Anrechnung - ALG II Aufstockung

  • Liebes Forum,

    ich würde gerne wissen - da eben wieder unterschiedliches kursiert - ob Mutterschaftsgeld einen Freibetrag hat außer der Versicherungspauschale von 30 Euro. Ich arbeite, bin aber in Elternzeit und stocke auf. Somit kommt Mutterschaftsgeld vom Arbeitgeber und der Krankenkasse. Ist dies ohne Freibetrag (von wie ich lese 100 Euro) und Prozente wie ein Erwerbseinkommen oder ist dies eine andere Leistung und hat keinen Freibetrag?


    zweite Frage: Es gibt folgendes Urteil in Bayern zum Betreuungsgeld: (S 4 AS 363/17) des Sozialgerichts Bayreuth vom 28.11.2017. Das ist wegen Berufung aber noch nicht rechtskräftig.

    Wie verhält es sich mit der Anrechnung des Betruungsgeldes nun wirklich? Das Urteil sagt: Nicht anrechenbar. Das Jobcenter rechnet es an, da das Urteil nicht rechtskräftig ist.

    Wenn ich jetzt widerspreche, kriege ich dann auch wenn das Urteil rechtskräftig ist im Nachhinein Recht? Lohnt sich der Widerspruch? Jetzt werden einigen sagen: immer... Aber so ist es leider nicht und ich will Aufwand und Streitigkeit vermeiden. Nach einem Jahr so in Elternzeit bei meiner Arbeit bin ich fast arbeitsunfähig durch diese enorme Belastung und dieses Konfliktwesen...

    Hat jemand schon Erfolg gehabt?

    Vielen Dank!

  • Hallo,

    Ist dies ohne Freibetrag (von wie ich lese 100 Euro) und Prozente wie ein Erwerbseinkommen

    die Antwort hast Du Dir eigentlich schon selbst gegeben. Elterngeld ist kein Erwerbseinkommen, weswegen weder der Grundfreibetrag noch irgendwelche Prozente in Betracht kommen.

    Nach einem Jahr so in Elternzeit bei meiner Arbeit bin ich fast arbeitsunfähig durch diese enorme Belastung und dieses Konfliktwesen...

    Was denn nun - bist du in Elternzeit oder voll erwerbstätig?

    Gruß!


  • (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht bei Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch und § 6a des Bundeskindergeldgesetzes. Bei den in Satz 1 bezeichneten Leistungen bleiben das Elterngeld und vergleichbare Leistungen der Länder sowie die nach § 3 auf das Elterngeld angerechneten Einnahmen in Höhe des nach § 2 Absatz 1 berücksichtigten Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt bis zu 300 Euro im Monat als Einkommen unberücksichtigt. Soweit die berechtigte Person Elterngeld Plus bezieht, verringern sich die Beträge nach Satz 2 um die Hälfte.

    Es gibt einen Freibetrag bis 300 €. Dies richtet sich nach dem Einkommen vor der Geburt des Kindes.

    Die Berechnung erfolgt gem. § 2 I BEEG.


    Ich habe da allein wegen des Wortlauts schon keine Zweifel. Elterngeld bzw. Betreuungsgeld ist bis 300 € nicht anrechenbar, wenn es in entsprechender Höhe gewährt wurde und die 300 € zumindest 67 % der Berechnungsgrundlage (Einkommen vor der Geburt) entsprechen.

  • Hallo,

    eine Frage zum Mutterschaftsgeld:

    Beziehst du überhaupt noch diese Leistung?

    weil du schreibst:

    Nach einem Jahr so in Elternzeit bei meiner Arbeit ...

    Allgemein:

    -Ein Urteil eines SG ist für dich nicht bindend.

    - Ein Widerspruch wäre das falsche Rechtsmittel.

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