Selbständiger Aufstocker ALG II - Risiko von Zuschüssen - Leistungen zur Eingliederung von Selbständigen

  • Mir ist der Vorgang nicht ganz klar bei § 16c "kann Zuschüsse für die Beschaffung von Sachgütern erhalten, die für die Ausübung der selbständigen Tätigkeit notwendig und angemessen sind".

    Die Sachgüter-Investition muß beim Fallmanager beantragt werden. In meinem Fall Marketing-Maßnahmen (als Sachgut anerkannt), deren Notwendigkeit habe ich formlos nachgewiesen. Ich hätte jetzt eine Art von Bewilligung erwartet als Sicherheit, daß diese Ausgabe entsprechend anerkannt wird beim Abschluß des EKS am Ende vom Bewilligungszeitraum. Sprich daß ich diesen Zuschuß tatsächlich zugestanden bekommen habe und nicht für die Rückzahlung ans Jobcenter bereit halten muß.

    Nun schieben aber Leistungsabteilung und Fallmanager die Verantwortung zum jeweils anderen - Leistung möchte es vom Fallmanager bestätigt haben, Fallmanager "kann nicht sagen, ob Leistung das anerkennt". Mein Fallmanager meinte sogar direkt, daß dies mein "unternehmerisches Risiko" sei.

    Gibt es hier keinerlei Sicherheit? Wie wird das üblicherweise gehandhabt, sprich wie hoch ist die Wahrscheinlichkeit, daß es berücksichtigt wird?


    PS:Details: Akquise erfolgt 95% online, es bei der Sachgüter-investition geht um ein Corporate Design für meine Firma inkl Umsetzung für alle Werbekanäle (Web, Social Media, Geschäftsbrief..). Ich hatte dafür 1800€ angesetzt, sprich 300€/m im EkS (real viel teurer, entspricht etwa meinen Einnahmen, welche die Obergrenze für Gewährung darstellen). Das war nicht so schlau, bis 1000€ kann normal bezuschußt werden (kein Darlehen, im Einzelfall bis 2500€), bis 500€ kann auf fachkundige Stellungnahme verzichtet werden. Immer her mit Ideen, wie man das "einfacher förderbar" darstellen kann.

    Einmal editiert, zuletzt von masta (18. Juni 2018 um 02:15) aus folgendem Grund: Details offenbar mißverständlich

  • Hallo,

    Gibt es hier keinerlei Sicherheit?

    wenn Du schon Gesetze zitierst, solltest Du Dir diese auch durchlesen. Es handelt sich um eine reine "kann"-Möglichkeit, auf die also kein Rechtsanspruch besteht.

    Immer her mit Ideen, wie man das "einfacher förderbar" darstellen kann.

    Nö. Wir sind nicht Deine Unternehmens- oder Förderungsberater. Abgesehen davon: Du willst als ALG-II-Bezieher in einem Bereich selbstständig werden, der stark von wesentlich finanzstärkeren Unternehmen (als Du es bist) dominiert wird und in dem sich diese Unternehmen einen harten Konkurrenz-Kampf leisten. Von daher hätte auch ich arge Bedenken, was deine "Geschäftsidee" betrifft.

    bis 500€ kann auf fachkundige Stellungnahme verzichtet werden.

    Ich kann mir nicht vorstellen, daß eine seriöse Stellungsnahme in diesem Geschäftsfeld positiv sein würde.

    Wie auch immer: Deine Zahlen scheinen mir nicht sehr real zu sein, wenn Du schon 300 € für die reine Akquise im BWZ für Online-Werbung ansetzt - aus der ja nicht automatisch dann auch geldwerte Aufträge generiert werden. Zumal die von dir genannten Kanäle

    Web, Social Media, Geschäftsbrief..

    kaum solche Ausgaben rechtfertigen.

    Auch wenn ich zumindest nach Deinen Angaben kein geschäftsfähiges Modell sehe, gibt es kaum Möglichkeiten, eine Förderung zu erzwingen. Du bräuchtest dafür ein einigermaßen plausibles Geschäftsmodell, welches dann auch in absehbarer Zeit Gewinne erbringt. Mit dem von Dir hier genannten Vorstellungen wirst Du das gegenüber dem Jobcenter nicht schaffen.

    Gruß!

  • Hallo!

    (1) 1Erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die eine selbständige, hauptberufliche Tätigkeit aufnehmen oder ausüben, können Darlehen und Zuschüsse für die Beschaffung von Sachgütern erhalten, die für die Ausübung der selbständigen Tätigkeit notwendig und angemessen sind. 2Zuschüsse dürfen einen Betrag von 5 000 Euro nicht übersteigen.

    (2) 1Erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die eine selbständige, hauptberufliche Tätigkeit ausüben, können durch geeignete Dritte durch Beratung oder Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten gefördert werden, wenn dies für die weitere Ausübung der selbständigen Tätigkeit erforderlich ist. 2Die Vermittlung von beruflichen Kenntnissen ist ausgeschlossen.

    (3) 1Leistungen zur Eingliederung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die eine selbständige, hauptberufliche Tätigkeit aufnehmen oder ausüben, können nur gewährt werden, wenn zu erwarten ist, dass die selbständige Tätigkeit wirtschaftlich tragfähig ist und die Hilfebedürftigkeit durch die selbständige Tätigkeit innerhalb eines angemessenen Zeitraums dauerhaft überwunden oder verringert wird. 2Zur Beurteilung der Tragfähigkeit der selbständigen Tätigkeit soll die Agentur für Arbeit die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle verlangen.

    Von mir rot markiert und das steht da auch. Es ist eine Kann-Leistung, die

    Leistungen können bei einem tragfähigen Konzept gewährt werden.

    Details: Akquise erfolgt 95% online, es geht um ein Corporate Design inkl Umsetzung für alle Werbekanäle (Web, Social Media, Geschäftsbrief..).

    Selbst ich kann bestätigen, dass dieses Geschäftsmodell schwach ist. Der Bereich

    wird tatsächlich von finanzstarken Unternehmen dominiert und die liefern sich

    einen harten Konkurrenzkampf. Gibt über Google einfach mal entsprechende

    Stichworte ein.

    mein "unternehmerisches Risiko" sei.

    Das unternehmerische Risiko trägst du immer bei der Selbständigkeit.

    ALG II und Selbständigkeit sogar ein sehr hohes Risiko.

    Deshalb ist ein solider Businessplan besonders wichtig und gute

    Informationen. Mir scheint, dass dir die fehlen. Deshalb von mir dazu

    OT mal Links. Vielleicht magst du ja lesen und dich informieren:

    Existenzgründer

    Links für Selbständige und Existenzgründer

    Jedenfalls solltest du Alles überdenken und auf solide Füße stellen.

    Gruß

  • Das Problem an der Kann-Leistung ist, daß sie ein hohes geschäftliches Risiko darstellt. Einerseits ist die Chance da, Investitionen zu tätigen, die man sonst nicht in dem Maße stemmen könnte. Andererseits weiß man nicht, ob man damit in eine Schulden-Falle läuft - es gibt keine Garantie, daß nicht in Höhe der Leistung rückgezahlt werden muß, falls die Ausgabe dann doch nicht als notwendig anerkannt wird. Das macht so nicht wirklich Sinn.

    Mein Geschäftsmodell möchte ich hier nicht diskutieren, das funktioniert, ich hab schon davon gelebt, bitte nicht mit der beantragten Maßnahme verwechseln (habe die Formulierung eindeutiger gestaltet).

    Einmal editiert, zuletzt von masta (18. Juni 2018 um 02:32)

  • Hallo,

    weiß man nicht, ob man damit in eine Schulden-Falle läuft - es gibt keine Garantie, daß nicht in Höhe der Leistung rückgezahlt werden muß, falls die Ausgabe dann doch nicht als notwendig anerkannt wird. Das macht so nicht wirklich Sinn.

    naja - so ganz richtig sind Deine Auführungen nicht unbedingt.

    Selbstverständlich investiert man erst, nachdem das Jobcenter die entsprechenden Leistungen genehmigt hat.

    Wie bereits geschrieben: Du wirst um einen zertifizierten Masterplan nicht herumkommen.

    Gruß!

  • Das Geschäftsmodell wurde nicht genannt. Hier geht es nur um die Kostentragung der Marketing-Maßnahmen und der Erstellung von Vorlagen im Rahmen der Corporate Identity.

    Der § 16c und sein Inhalt wurden ja schon genannt. Erste Voraussetzung ist ein Tragfähigskeitskonzept i.S. eines Businessplanes. Dieser kann, muss aber nicht entbehrlich sein, wenn man davon bereits gelebt hat. Besser ist es, diesen Nachweis einer fachkundigen Stelle zu haben.

    Das liegt wohl nicht vor?


    Dann stellt sich im Rahmen des § 16c SGB II und auch des § 3 ALGII-V die Frage der Notwendigkeit der Ausgaben, zumindest hinsichtlich der Ausgaben für die (neue) Corporate Identity. Warum ist es notwendig diese zu ändern, neue Geschäftsbriefe (Formate / Design usw.) zu entwickeln und welcher Anteil des Marketings erfolgt aufgrund der Änderung der reinen Corporate Identity - in Abgrenzung zu reinen Marketingmaßnahmen - zur Kundenakquise?

    Es müsste schon verdammt gut begründet sein, warum die Änderung notwendig ist.


    Momentan bezweifle ich eine Möglichkeit der Kostenübernahme im Rahmen des § 16c SGB II und auch der Notwendigkeit der Ausgaben als betriebsnotwendig i.S.d. § 3 ALGII-V.

  • Ich habe ein paar Insider-Infos erhalten. Die Vergabe von Zuschüssen wird individuell entschieden, hat jede Stadt andere Richtlinien (zB in meiner Stadt liegt die Grenze, bis der Fallmanager allein entscheiden kann, bei 400€). Und das aktuelle Budget ist super-entscheidend, da ist gerade nicht viel da. Weiterhin ist hier eher an unmittelbare Arbeitsmittel (wie Schlagbohrer für Handwerker..) gedacht. Corporate Identity ist in meiner Stadt explizit ausgeschlossen (Zusammenhang Akquise sowieso schwer nachweisbar).

    Anschaffungen nach §16c sind mit enormem Aufwand verbunden - Businessplan, Vergleichsangebote, Liquiditätsvorschau, Einnahmen-Untergrenze, Nachweis Einnahmen-Einbußen ohne die Anschaffung. Ist auch nicht mehr reaktivierbar, da bereits pauschal abgelehnt.

    Die Chance ist, vor Abgabe EkS sich noch einmal mit Leistung zusammenzusetzen und auf diese Ausgabe hinzuweisen. Fällt wesentlich geringer aus als angekündigt, mal gucken ob es durchkommt.

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