ALG II und Unterhalt

  • Hallo,

    ich habe folgende Frage, wie verhält es sich bei folgendem Sachverhalt.
    Kind unter 25 ist nach schulischer Berufsausbildung arbeitssuchend/arbeitslos, bezieht geringen Satz an ALG2 (ca. 240€) und wohnt beim Vater. Der Rest aller Kosten wird von dem Elternteil übernommen, da Bedarfsgemeinschaft. Wenn der Vater diese Zahlungen als Unterhalt an bedürftige in seiner Steuererklärung angibt, muss der Sohn Zahlungen an die Arge zurück zahlen?

    Vielen Dank für Rückmeldung

  • Das eine hat mit dem anderen nichts zu tun.

    Darüber hinaus leistet der Vater keinen Unterhalt, da er hierzu nicht im Sinne des Unterhaltsrechts verpflichtet ist. Aus diesem Grund dürfte eine steuerliche Geltendmachung scheitern.

  • Hallo Casa,
    Das kann im Sinne von § 33a Abs. 1 EStG als Unterhalt an Bedürftige geltend gemacht werden.
    Aber es geht eher darum, was die ARGE anrechnet ?

  • Hallo,

    Das kann im Sinne von § 33a Abs. 1 EStG als Unterhalt an Bedürftige geltend gemacht werden.

    wohl kaum, schon allein deswegen, weil es - wie casa richtig geschrieben hat - an der Unterhaltsverpflichtung als solches scheitert. Womit sich auch nicht die Frage stellt, ob irgendwas beim Jobcenter angerechnet wird.

    Gruß!

  • @Casa und Corinna: Der gesetzlich unterhaltsberechtigten Person gleichgestellt ist eine Person, wenn bei ihr zum Unterhalt bestimmte inländische öffentliche Mittel mit Rücksicht auf die Unterhaltsleistungen des Steuerpflichtigen gekürzt werden (§ 33a Abs. 1 Satz 3 EStG).

    @Ritual55: Steuererstattungen sind beim ALG II anrechenbares Einkommen.

  • @Theo

    es handelt sich um eine gemeinsame BG, bei der der von Dir genannte Satz nicht zutreffen dürfte. Ansonsten könnte jeder ALG-II-Bezieher mit Kind das Geld, welches er für seine BG vom Staat erhält, beim Staat wiederum absetzen, um dann wiederum die Erstattung an das Jobcenter zurück zu erstatten..

    Merkst Du was? beer

  • Du hast recht.

    Die steuerliche Freistellung des Existenzminimums eines Kindes über das Kindergeld bzw. die Kinderfreibeträge (Günstigerprüfung). Die Unterhaltsaufwendungen können nicht noch zusätzlich nach § 33a EStG steuerlich geltend gemacht werden.

    Ich war irgendwie von Unterhaltszahlungen an einen Partner ausgegangen dash

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